Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

Arbeitsnadhhweis und Berufsberatung. 
nis der Bedürfnifje jedes einzelnen Betriebes in jedem gegebenen 
Augenblik verlangen, daß felbjt der gefhultelte und. erfahrenfte 
Beamte diefer Anforderung niemals 3zu entjpredjen vermöchte, 
ganz abgefehen davon, daß damit zugleidy audz eine [Harfe Waffe 
gegen einzelne Betriebe in die Hände der Arbeitsnadhweife gelegt 
werden würde. Beim heutigen Bildungsjtand der Arbeitsnadhweis: 
beamten würde der EinfjteNlungszwang vielerorts zweifellos zu 
einem {tarken Rückgang der Leijtungsfähigkeit der Betriebe 
führen und damit ein Erperiment bedeuten, das fih das Deutfche 
Reid in feiner augenbliekliden Notlage nicht leiften kann. Aber 
jelbft bei einem völligen Ausbau der Sachabteilungen und ihrer 
Bejekung mit faclid} gefhulten, die lokalen Derhältnifje genau 
kennenden DVermittlungsbeamten wird dody immer der einzelne 
Arbeitgeber die Bedürfniffe feines Betriebes und die Anforde: 
rungen, die er an feine Arbeitskräfte 3u ftellen berechtigt ilt, 
piel beffer kennen als felbft der aNlerbefte Arbeitsnadhhweisbeamte. 
Der Einftelungszwang wird daher wohl kaum je eingeführt 
werden. 
Etwas anders fteht es mit dem Benugungszwang, wenn: 
glei man davon abgefehen hat, ihn einftweilen fhon durdzus 
führen. Wir verftehen unter Benugungszwang die Derpflidhtung, 
offene Stellen nur dur den öffentliden Arbeitsnad- 
weis zu bejeken. Gewijfe Gruppen der Arbeitnehmer befür- 
worten den Benußungszwang mit der Begründung, daß nur durd) 
zine jtraff durchgeführte Sentralijation die lekte freie Stelle erfaßt 
und befegt werden könne, und daß nur der Benukgungszwang eine 
wirklidy brauchbare Arbeitsnadpweisftatijtik ermöglihe. Auf Arbeit- 
geberfeite wird gegen den Benugungszwang ins Seld geführt, 
daß er die Arbeitslofigkeit keineswegs vermindere, fondern im 
Gegenteil eine Lähmung der eigenen Initiative der Arbeitnehmer 
zur Solge haben werde, die ungünftig auf die Lage des Arbeits: 
marktes zurücßwirken müjffe. Der Benußgungszwang werde aud 
jehr leicht eine Bureaukratifierung des Arbeitsnadhweiswefens und 
eine unnötige Dergrößerung des Derwaltungsapparates zur Folge 
haben, da zur Sicherung feiner Durchführung eine große Anzahl 
von Kontrollinftanzen gefhaffen werden müßten. Audy von Arbeit: 
nehmerfeite aus wird der Benugungszwang nit allgemein befür- 
wortet. Die Angehörigen der höheren Berufe jtehen ihm ganz be: 
fonders fkeptifjdy gegenüber und madjen geltend, daß ein öffent: 
lidher Arbeitsnadhweis niemals den Grad von Individualifierungs- 
fähigkeit erreihen könne, der bei der Dermittelung von Poften, 
DC 
1 
{} 
{1} 
1° 
ü 
BD 
DL 
kl 
At 
+1 
Se 
Au 
ho 
ni 
m 
m 
ir 
hi. 
me 
fon 
te 
XD 
Es 
;hı 
DO 
TL. 
da 
gnı 
der 
(i 
in 
ZZ 
3e1 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.