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Grundgedanken des Arbeitsnadhweisgefeßes. 7
wie fie beifpielsweije für höhere kaufmännifjhe Angeftellte und
Akademiker in Betracht kommen, vonnöten fei.
Dagegen fieht das Gefeg die Einführung einer Meldepflicht
für aNe offenen Stellen, wenn aud} zunäcdjt nur fakultativ,
vor, da es befonders in Krifenzeiten wünjdhenswert ijt, jeden
unbefegten Arbeitsplag zu kennen. Don der Einführung einer
obligatorifdhen Meldepflidt hat man aus den gleihen Grün:
den abgefehen, die aud zur Ablehnung des Benugungszwanges
führten.
In bezug auf die Derwaltung der Arbeitsämter [Hreitet das
Gefeh auf dem Wege weiter, den au die bisherige Derwaltungs-
praris fon gegangen ift — auf dem Wege der Se Ibitverwal-
tung. Es fieht paritätifd, dur vorgefdlagene Vertreter der
Arbeitgeber: und Arbeitnehmerorganifationen befeßte Derwal-
tungsausfqüffe für die Örtligen Arbeitsnachweije und alle
Sacdhausfdhüjfe vor. Ihnen Kegt neben anderen Auffidhtsrechten
aud; die Auswahl der GefhHäftsführerundDermittelungs«
beamten ob. Don der gefhidkten Auswahl diefer Beamten, die
nicht medjanifd arbeiten dürfen, fondern bei jeder einzelnen Der:
mittelung der Befonderheit des fraglihen Sales gerecht werden
müjfen, hängt außerordentlid) viel ab. Sie folten Sozial beamte
im tiefften Wortfinne fein. Deshalb müfjen audy an ihre Dor-
bildung höhere Anforderungen geftellt werden, als dies bis heute
meift gefdhehen ift. Leider geht das Gefeßg auf die befonderen Er:
fordernijffe des weibliden Arbeitsmarktes nicht ein. Es
iteht dem Wortlaut nad zwar der Erridhtung befonderer
weibliqger Abteilungen und Sachausfjhüfjfe nichts entgegen.
Es bleibt aber troßdem zu befürchten, daß man nicht überall zu
ihrer Einrichtung fAHreiten und dadurd die Stellenvermittelung für
weiblide Perfonen Schaden leiden wird.
Der Grundjag der Selbftverwaltung darf felbjtverftändlidy
night in dem Sinne mißbraucht werden, daß der Arbeitsnachweis
dadurd den Parteien des Arbeitsvertrages auf Gnade und Uns
gnade ausgeliefert wird. Die Derwaltung muß vielmehr immer
der Tatjacdhe eingedenk bleiben, daß es fid} dabei um eine öffent.
Tide Einridhtung handelt. Träger des Arbeitsnachweifes {ft
in jedem Sall die Gemeinde oder der Gemeindeverband.
öwifden der Gemeinde und den interefjierten Parteien fteht
ber Bu par bei Dorfigende, der von der Gemeinde beftellt
wird.
Der Arbeitsnachhweis bat Aufgaben zu erfüllen, die dem öffent«