Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

nen 
ılte 
te, 
ıffe 
egt 
2{S= 
zu 
2be 
‘de 
ber 
ıCer 
1au 
Ine 
des 
it, 
ute. 
brt 
nn: 
13Us 
ing, 
‚ 2 
“Ür- 
uch 
aßt 
ine 
‚eits 
‚tt, 
im 
mer 
its: 
uch 
und 
lge 
zahl 
‚eits 
“Ür- 
bes 
anf: 
gS» 
„en. 
Grundgedanken des Arbeitsnadhweisgefeßes. 7 
wie fie beifpielsweije für höhere kaufmännifjhe Angeftellte und 
Akademiker in Betracht kommen, vonnöten fei. 
Dagegen fieht das Gefeg die Einführung einer Meldepflicht 
für aNe offenen Stellen, wenn aud} zunäcdjt nur fakultativ, 
vor, da es befonders in Krifenzeiten wünjdhenswert ijt, jeden 
unbefegten Arbeitsplag zu kennen. Don der Einführung einer 
obligatorifdhen Meldepflidt hat man aus den gleihen Grün: 
den abgefehen, die aud zur Ablehnung des Benugungszwanges 
führten. 
In bezug auf die Derwaltung der Arbeitsämter [Hreitet das 
Gefeh auf dem Wege weiter, den au die bisherige Derwaltungs- 
praris fon gegangen ift — auf dem Wege der Se Ibitverwal- 
tung. Es fieht paritätifd, dur vorgefdlagene Vertreter der 
Arbeitgeber: und Arbeitnehmerorganifationen befeßte Derwal- 
tungsausfqüffe für die Örtligen Arbeitsnachweije und alle 
Sacdhausfdhüjfe vor. Ihnen Kegt neben anderen Auffidhtsrechten 
aud; die Auswahl der GefhHäftsführerundDermittelungs« 
beamten ob. Don der gefhidkten Auswahl diefer Beamten, die 
nicht medjanifd arbeiten dürfen, fondern bei jeder einzelnen Der: 
mittelung der Befonderheit des fraglihen Sales gerecht werden 
müjfen, hängt außerordentlid) viel ab. Sie folten Sozial beamte 
im tiefften Wortfinne fein. Deshalb müfjen audy an ihre Dor- 
bildung höhere Anforderungen geftellt werden, als dies bis heute 
meift gefdhehen ift. Leider geht das Gefeßg auf die befonderen Er: 
fordernijffe des weibliden Arbeitsmarktes nicht ein. Es 
iteht dem Wortlaut nad zwar der Erridhtung befonderer 
weibliqger Abteilungen und Sachausfjhüfjfe nichts entgegen. 
Es bleibt aber troßdem zu befürchten, daß man nicht überall zu 
ihrer Einrichtung fAHreiten und dadurd die Stellenvermittelung für 
weiblide Perfonen Schaden leiden wird. 
Der Grundjag der Selbftverwaltung darf felbjtverftändlidy 
night in dem Sinne mißbraucht werden, daß der Arbeitsnachweis 
dadurd den Parteien des Arbeitsvertrages auf Gnade und Uns 
gnade ausgeliefert wird. Die Derwaltung muß vielmehr immer 
der Tatjacdhe eingedenk bleiben, daß es fid} dabei um eine öffent. 
Tide Einridhtung handelt. Träger des Arbeitsnachweifes {ft 
in jedem Sall die Gemeinde oder der Gemeindeverband. 
öwifden der Gemeinde und den interefjierten Parteien fteht 
ber Bu par bei Dorfigende, der von der Gemeinde beftellt 
wird. 
Der Arbeitsnachhweis bat Aufgaben zu erfüllen, die dem öffent«
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.