Full text : Leitfaden durch die Sozialpolitik

Erwerbslojenfürforge und Arbeitslojenverfidherung,
weitgehenden Erwerbslojenfürforge werden je zur Hälfte vom
Reid und zur Hälfte von den Gemeinden getragen.
Siel der Erwerbslofjenfürforge ift in jedem einzelnen Sal Beendigung
 der Arbeitskofigkeit durdy Aufnahme von Arbeit.
 Den Gemeinden liegt daher ob: In erfter Linie zu prüfen,
ob die fidy meldenden Erwerbslofen überhaupt arbeitsfähig
find, zweitens ob Arbeitswilligkeit vorhanden ijt und drittens
 bei unbegründeter Weigerung der Aufnahme geeigneter, durd
den Arbeitsnadhweis vermittelter Arbeit die Unterjtügung zu
entziehen.
Die Prüfung der Bedürftigkeit ift natürlid nidt immer
ganz leicht. Diele Gemeinden haben den Mindeltgeldbedarf
einer Samilie nad} der Kopfzahl fejtgejegt und bewilligen die
Unterfjtügung in voller oder teilweifer Höhe, je nachdem, ob die
vorhandenen Einnahmen diefe „Ausfdlußfäße“ erreichen oder nicht.
Hierbei ift die Anredhnung von Einnahmen aus gelegentlicher
Bejqäftigung oder aus Nebenverdienjt irgendwelder Art fowie
die der Einnahmen erwerbstätiger Kinder befonders [Hwierig. Es
ijt nit empfehlenswert, derartige Einnahmen voll anzurechnen,
da fonft die Arbeitswilligkeit nody mehr leidet, als dies ohnedies
bei einer weitgehenden Arbeitslojenfürforge der Sal zu fein pflegt.
Andrerfeits muß es Grundjag bei einer jeden foldhen Maßnahme
fein, die Unterftügung fo niedrig zu halten, daß fie unter jedem
mögligen regelmäßigen Arbeitsverdienjt bleibt, da der Anrei3
 zur möglichjt baldigen Übernahme von Arbeit erhalten werden
muß. Es find daher Höchftfäße nad Ortsklaffen fejtgefegt, die
nicht überjhritten werden dürfen. Engjtes Zufammenarbeiten der
Erwerbslojenfürforge mit dem Arbeitsnadweis muß ferner
dafür forgen, daß jede fi bietende offene Stelle fofort durch die
dafür geeigneten Arbeitslofen befekt wird. Unterfjtügungsberechtigt
 [ind aber unter weitherzigjter Auslegung nur die infolge
des Krieges arbeitslos Gewordenen. Arbeitslofigkeit, die durd
eigenes Derjqulden oder freiwillig herbeigeführt ijt, gibt
kein Anrecht auf den Bezug von Erwerbslofenunterftügung. Dies
gilt audy für die dur Streik entjtandene Arbeitslofigkeit.
Die Arbeitslofenunterftügung hatte in mandjen Städten zum Teil
unter politijgem Druck einen fehr großen Umfang angenommen
und mit übermäßig hohen Säben gearbeitet. Dies ijt vom volkswirt/qaftliden
 wie vom ethijdhen Standpunkt aus gleich bedenklid,
 denn es muß 3zu einer Lähmung des Arbeitswillens führen,
wenn [lange Seit hindurd arbeitsfähige Derfonen ohne

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