Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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189—191.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

in  Verzollung  zu  nehmen,  nichts  desto  weniger  kann  jedoch  bei  besonders
rücksichtswürdigen  Verhältnissen  eine  Ausnahme  von  der  Regel,  nämlich
die  Annahme  eines  anderen  Tarifssatzes  bei  dem  Finanzministerium  aus'
gewirkt  werden.  (Hkd.  v.  27.  April  1847,  Nr.  7441.)
7.  Berechnung  und  Kinhevung  der  Zollgebühr,
a)  Regeln  hiebei.
190.  Sind  die  dem  Zollverfahren  unterzogenen  Gegenstände ­
  bestimmt,  bei  dem  Amte  verzollt  zu  werden,  so  berechnet
dasselbe  die  vorschriftsmäßig  entfallenden  Gebühren  und  hebt  dieselben ­
  ein.  E  (8-94  Z.  O.)
Went:  bei  der  Berechnung  der  Zoll-  und  Nebmgebühren  sich
Bruchtheile  unter  einem  Kreuzer  ergeben,  so  sind  jene,  welche  weniger ­
  als  einen  halben  Kreuzer  betragen,  unbeachtet  zu  lassen  und
hingegen  jene,  die  einen  halben  Kreuzer  oder  mehr  betragen,  mit
Einem  Kreuzer  einzuheben.  (§-  18  »•  E.)
Diese  Anordnungen  haben  nun  von  den  Bruchtheilen  des  Neukreuzers
zu  gelten.  (N.  G.  B.  1858.  Nr.  171,  Bdgb.  Nr.  48.)
Die  Vernachlässigung  der  Bruchtheile  unter  einem  halben  Kreuzer
und  die  Berechnung  der  Bruchtheile  von  einem  halben  Kreuzer  und  mehr
als  V 2  Kreuzer  hat  so  oft  einzutreten,  als  überhaupt  eine  Berechnung
stattfindet,  also,  dort,  wo  Waaren  mehrerer  Tarifspositionen  zur  Verzollung ­
  gelangen,  bei  jeder  einzelnen  Tarifsposition.
Es  betragen  z.  B.  genau  berechnet  die  Zollgebühr  11  fl.  15 1 /*  kr.,  das
Lagergeld  5^/,  kr.,  das  Waggeld  4  kr.  und  das  Siegelgeld  1^2  kr.,  so
werden  11  fl.  15  kr.  6  kr.  4  kr.  2  kr.  zusainmen  11  fl.  27  kr.  einzuheben ­
  sein.  (Bdgb.  1854,  Nr.  1)
Das  Amt  setzt  die  Zollbeträge,  wenn  die  Waarenerklärung
schriftlich  geschah,  auf  beiden  Exemplaren  derselben  nach  den  einzelnen
mit  verschiedenen  Zollsätzen  belegten  Warenposten  an,  verbucht  den  Gesammtbetrag
  der  Gebühren  in  Einnahme-  (Hebe-)  Register  (Muster  6A.  Iw
und  hebt  diesen  Betrag  ein.
Bei  mündlichen  Erklärungen  geschieht  die  postenweise  Ansetzung  der
Gebühren  gleich  unmittelbar  in  dem  obigen  Register.
Bei  Aemtern,  welche  mit  mehr  als  Einem  Beamten  bestellt  finw
hat  die  Einhebung  der  Gebühren  nicht  durch  denselben  Beamten,  welcher
die  Berechnung  und  Verbuchung  gepflogen  hat,  zu  geschehen.
(8.  137  A.  U.,  g.  73  A.  U.)
b)  Zollborgungen.
191.  Die  fällige  Zollgebühr  wird  in  der  Regel  nicht  geborgt-In
  so  ferne  durch  besondere  Anordnungen  für  bestimmte  Gegenstände ­
  die  Borgnng  der  Zollgebühr  zugestanden  wird,  so  ist  jeo^
solche  Bewilligung  stets  widerrustich.  (§.  218  3.  O.)
            
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