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Nachdem durch Gesetz vom 24. Juni 1902 eine
bundesstaatliche Kontrolle der elektrischen Anlagen eingeführt
worden war, wurde nach längeren Verhandlungen
mit dem S. E. V. das Starkstrominspektorat
mit der Ausübung dieser Kontrolle betraut, zunächst
für 3 Jahre. Nach Ablauf der 3 Jahre wurde das Abkommen
um weitere 3 Jahre Verlängert. Das Beamtenpersonal
des Inspektorats besteht aus einem Oberingenieur,
mehreren Inspektoren und Hülfsinspektoren.
Seine Aufgaben sind dreierlei Art:
a. Regelmässige periodische Inspektionen „ganzer“
Elektrizitäts - Werke. Diese Werke müssen Mitglieder
des S. E. V. sein und haben eine entsprechende
Gebühr zu entrichten.
b. Regelmässige Inspektionen von „Einzelanlagen“ —
inbegriffen sogen. Hausinstallationen Privater —
gegen besondere jährliche Abonnementsgebühren.
c. Neuerdings einheitliche Inspektionen der Werke
auf Grund des Starkstromgesetzes, insbesondere
bei Neuanlagen von Elektrizitäts-Werken. Diese
Inspektion ist für die Inspizierten unentgeltlich —
lediglich mit Rüge dessen, was gegen die gesetzlichen
Vorschriften verstösst.*)
Umstehende Tabelle gibt einen Ueberblick über
die Tätigkeit des Starkstrominspektorats in den letzten
Jahren (nach dem Jahresbericht der Aufsichtskommission
der Technischen Prüfanstalten des S. E. V. für das Jahr
1903/04).
*) Vgl. die Statuten und Jahresberichte des S. E. V., Organi'
sations-Regulativ der Technischen Prüfanstalten und Notice sur les In'
stitutions de contröle de l’association suisse des electriciens, Zürich.