Object : Die wirtschaftliche Entwicklung und Lage der Elektrotechnik in der Schweiz

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Nachdem  durch  Gesetz  vom  24.  Juni  1902  eine
bundesstaatliche  Kontrolle  der  elektrischen  Anlagen  eingeführt ­
  worden  war,  wurde  nach  längeren  Verhandlungen ­
  mit  dem  S.  E.  V.  das  Starkstrominspektorat
mit  der  Ausübung  dieser  Kontrolle  betraut,  zunächst
für  3  Jahre.  Nach  Ablauf  der  3  Jahre  wurde  das  Abkommen ­
  um  weitere  3  Jahre  Verlängert.  Das  Beamtenpersonal ­
  des  Inspektorats  besteht  aus  einem  Oberingenieur, ­
  mehreren  Inspektoren  und  Hülfsinspektoren.
Seine  Aufgaben  sind  dreierlei  Art:
a.  Regelmässige  periodische  Inspektionen  „ganzer“
Elektrizitäts  -  Werke.  Diese  Werke  müssen  Mitglieder ­
  des  S.  E.  V.  sein  und  haben  eine  entsprechende ­
  Gebühr  zu  entrichten.
b.  Regelmässige  Inspektionen  von  „Einzelanlagen“  —
inbegriffen  sogen.  Hausinstallationen  Privater  —
gegen  besondere  jährliche  Abonnementsgebühren.
c.  Neuerdings  einheitliche  Inspektionen  der  Werke
auf  Grund  des  Starkstromgesetzes,  insbesondere
bei  Neuanlagen  von  Elektrizitäts-Werken.  Diese
Inspektion  ist  für  die  Inspizierten  unentgeltlich  —
lediglich  mit  Rüge  dessen,  was  gegen  die  gesetzlichen ­
  Vorschriften  verstösst.*)
Umstehende  Tabelle  gibt  einen  Ueberblick  über
die  Tätigkeit  des  Starkstrominspektorats  in  den  letzten
Jahren  (nach  dem  Jahresbericht  der  Aufsichtskommission
der  Technischen  Prüfanstalten  des  S.  E.  V.  für  das  Jahr
1903/04).
*)  Vgl.  die  Statuten  und  Jahresberichte  des  S.  E.  V.,  Organi'
sations-Regulativ  der  Technischen  Prüfanstalten  und  Notice  sur  les  In'
stitutions  de  contröle  de  l’association  suisse  des  electriciens,  Zürich.
            
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