Full text : Leitfaden durch die Sozialpolitik

I0

und Ausfduß) zwei Drittel der Stimmen auf die Arbeitnehmer,
ein Drittel auf die Arbeitgeber.
Der EntjqHädigungsanfpruch des Verficherten tritt mit der Er:
krankung ein; Krankengeld wird allerdings nur bezahlt, wenn
der Kranke arbeitsunfähig wird, und zwar vom vierten
Krankbheitstage ab.

Sozialverfidherung.

A. Die Träger der Kranfenverfiherung.
Träger der Krankenverfiderung find die Krankenkaffen,
von denen wir fünf Arten unterfheiden:
1. die Ortskrankenkajfjen,
2. die Betriebskrankenkaffen,
3. die Innungskrankenkaffjen,
4. die Landkrankenkaffen,
5. die Erfagkrankenkaffen.
Die Ortskrankenkaffe ijt die Regelform der Kranken
kaffe überhaupt. In ihr find alle Derfidherten eines bejtimmten
Bezirks verfidhert, die nicht aus dem einen oder anderen Grunde
einer der anderen Kaffenarten angehören. Es gibt allgemeine
und befondere Ortskrankenkaffen, die erfteren umfajfen alle
Arten von Derfiherten, die Iekteren nur die Angehörigen eines
bejtimmten Berufes (3. B. Ortskrankenkaffen für Hausangeftellte).
Der Bejtand der Ortskrankenkaffen wird dur das Gefeg dadurch
befonders gefihert, daß die Erlaubnis zur Errichtung einer Bes
triebskrankenkaffe in einem Krankenkafjenbezirk nicht erteilt
wird, falls dadurdy die Mitgliederzahl der Ortskrankenkafje unter
1000 finken und deren Sortbeftehen dadurdz gefährdet würde.
Betriebskrankenkaffen find Kaffen, die für einzelne grökere
 Betriebe (über 150 Derfiherungspflidhtige) feitens des Arbeit»
gebers errichtet werden. Die Betriebskojten und das Rijiko folder
Kaffen hat der Arbeitgeber allein zu tragen. In der Derwaltung
vereinigt er die nad dem Gejek auf die Arbeitgeberfchaft ent:
fallenden Stimmen in feiner Perfon.
Innungskrankenkaffen find Kaffen, die durg eine In:
nung für die zu der Innung gehörenden Betriebe ihrer Mitglieder
errichtet werden (3. B. Krankenkaffe der Meggerinnung).
Die Landkrankenkaffen, die erft durdy die Reichsverjigerungsordnung
 ins Leben gerufen wurden, find den hefonderen
Bedürfniffen der Landwirt[haft angepaßt. Außer den in der Land
wirtihaft Befhäftigten können audy Hausangeftellte, unfelbjtän

x

11.

T)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.