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Sozialverfiderung,
Perjonen, die nur gegen freien Unterhalt arbeiten, find aud
krankenverfidherungspflichtig.
Die Mitgliedfjdhaft Derfiqgerungspflidptiger bei der Kranken:
kaffe beginnt mit dem Tage des Eintritts in eine verfiherungs:
pflictige Befhäftigumg.
Außer den Verfidherungspflichtigen kennt das Gefeß aber noch
Derfiderungshberedtigte. Aud) diefe zerfallen in zwei Gruppen:
a) Soldje Perfonen, die aus dem einen oder anderen Grunde aus
der Derfidherungspfliht aus[deiden, 3. B. weil ihr Einkommen
über die obengenannte Derfidherungsgrenze hinausgeht, oder weil
ein bisher in abhängiger Stellung Befindlidher fidp felbjtändig
macht, oder wenn eine bisher im Beruf ftehende Srau den Beruf
aufgibt, weil fie fidy verheiratet.
Alle diefe Perfjonen können von der fogenannten freiwilli-
gen Weiterverfigerung Gebraud maden.
b) Soldje Perfonen, die niemals verfidherungspflidtig waren,
jidy aber in einer joldjen wirt{daftliden Lage befinden, daß es
für fie von Dorteil ift, fid} für Krankheitsfäle durdz Derficherung
zu fiqdern. Hier kommen drei Arten von Sällen in Betracht:
kleine felbjtändige Gewerbetreibende, mitarbeitende Samilienange:
hörige des Arbeitgebers und unentgeltlidy Befchäftigte. .
Die genannten Gruppen find zur freiwilligen Selbitver-
fiderung berechtigt.
Die Mitgliedjhaft aller freiwiNig Derfidherten beginnt erjt mit
dem Tage, an dem fie einer Krankenkaffe beitreten.
Das Anrecht auf die Leijtungen der Krankenverfidherung be
ginnt mit dem Tage der Übernahme einer verfiherungspflichtigen
Tätigkeit, bzw. mit dem Eintritt in eine Krankenkaffe, Eine
Wartezeit {ft nicht vorgefchrieben, audy die jüngiten arbeitenden
Perjonen haben fchon das Anrecht auf die Leijtungen der Kranken:
verjidherung.
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C. Beiträge und Leiftungen. a
Die Beiträge zur Krankenkaffe zahlen zu zwei Dritteln die
Derfiderungspflichtigen, zu einem Drittel deren Arbeitgeber. Die
freiwillig Derfidherten zahlen den ganzen Beitrag allein. Die Höhe
der Beiträge heftimmt die Sakung der Krankenkaffe. Sie find
abgejtuft nad} der Lohnklaffe, der der DVerfidherte angehört.
Die Leijltungen richten fi erftens danad, welche entfhädi-
gungspflictige Tatfade vorliegt, zweitens nady der Lohnklaffe,