Full text : Finanzwissenschaft

III.  Abschnitt.  Die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes.  85
staatliche  Schlußrechnung  vor.  In  einem  besonderen  leüe  der
Staatsrechnung  teilt  der  Rechnungshof  alle  Abweichungen  vom
Budget  und  sonstigen  Ermächtigungen  mit,  die  Mehrausgaben,  die
nicht  veranschlagten  Ausgaben,  die  Mindereinnahmen  und  sonstigen
Abweichungen.  Den  diesbezüglichen  ziffermäßigen  Mitteilungen
folgen  die  Begründungen  der  Minister  und  diesen  die  ergänzenden
Mitteilungen  und  Bemerkungen  des  Staatsrechnungshofes.  Aue
die  Überschreitung  der  Verwendungsdauer  der  Kredite,  unrichtige
Verrechnungen  usw.  werden  verhandelt.  Der  Staatsrechnungsho
unterbreitet  dem  Parlament  auch  jene  Fragen,  bezüglich  welcher
die  Verhandlungen  mit  der  Regierung  zu  keinem  befriedigenden
Resultate  geführt  haben  und  welche  deshalb  der  Erledigung  des
Reichstages  harren.  Seit  dem  Jahre  1889  verlangt  der  Reichstag
schon  im  Laufe  des  Jahres  vierteljährlich  Bericht  über  die  ungünstigen ­
  Abweichungen  bei  den  Ausgaben,  um  nötigenfalls  verfugen
zu  können.  Dieses  Prinzip  wurde  denn  auch  in  das  besetz  über
das  Rechnungswesen  (1897)  aufgenommen 1 ).  „  n
Sehr  konsequent  hat  sich  die  verfassungsmäßige  Kontrolle  in
Belgien  entwickelt  (Gesetz  vom  Jahre  1846)  und  zwar  auf  Grund
der  präventiven  Kontrolle.  Der  oberste  Rechnungshof  ist  hier  mit
dem  Rechte  der  Anweisung  ausgestattet  und  ohne  sein  Visum  kann
keinerlei  Zahlung  erfolgen.  Fehlt  dies,  dann  kann  nur  die  Verordnung ­
  des  Gesamtministeriums  die  Anweisung  erzwingen-  die  Anweisung ­
  wird  vom  Rechnungshof  vollzogen,  aber  mit\orbeha  un
wird  hiervon  dem  gesetzgebenden  Körper  Bericht  erstattet.  Dieses
System  hat  in  mehreren  Staaten  Nachahmung  gefunden,  Rolland,
Portugal,  Chile,  Japan  usw.  Nach  dem  italienischen  System  ist
die  Zurückweisung  des  obersten  Rechnungshofes  endgültig,  onn
Vorbehalt.  Außerdem  sind  in  Italien  alle  Regierungsmaßnahmen,
welche  eine  finanzielle  Belastung  verursachen,  Käute,  er  rage,
Ernennungen  usw.  vorher  dem  Rechnungshöfe  vorzulegen,  i  er  sein
Urteil  abgibt,  ob  dieselben  mit  dem  Gesetz  in  Einklang  stehen.
Im  entgegengesetzten  Falle  wird  der  betreffende  Minister  verständig  ,
der  die  Angelegenheit  dem  Gesamtministerium  vorlegen  kann,  au
dessen  Verlangen  der  Rechnungshof  die  Sache  neuer  mgs  ^um
Gegenstände  der  Untersuchung  macht  und  wenn  er  aut  senm
Standpunkt  beharrt,  so  wird  das  Visum  mit  Vorbehalt  gegeben  u
dem  Abgeordnetenhaus  und  dem  Senat  Bericht  erstattet.
>)  Klimes,  Das  Rechnungs-  und  Kontrollwesen  des  ungarischen  Staates.
(Berlin  1910.)
            
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