Full text: Finanzwissenschaft

I. Teil. Allgemeine Bemerkungen. 
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1st, dieselbe auszuüben, sonst würde er sein eigenes Wesen verleugnen. 
Auch diese Tätigkeiten sind vom Standpunkte der zu fordernden 
Gegenleistungen zweierlei. Ein Teil der Staatstätigkeit bezieht sich 
wohl auf Funktionen, die zu den wesentlichen Attributen des Staates 
gehören, trotzdem kann in den einzelnen Fällen mit mehr minderer 
Bestimmtheit festgesetzt werden, wem dieselbe zugute komme und 
in welchem Maße. Hier wird der Staat von den Betreffenden mit 
Bezug auf den gewährten Vorteil eine Gegenleistung mit Recht be 
anspruchen können, ohne aber, wie im ersten Falle, hier die Prin 
zipien des Marktverkehrs und der ihm eigentümlichen Preisbildung 
in Anwendung zu bringen. Dies folgt daraus, daß es sich um eine 
Tätigkeit staatlicher Natur handelt. Endlich gibt es einen solchen 
Teil der Staatstätigkeit, der selbst diese Abrechnung nicht zuläßt. 
Es sind dies die wichtigsten Funktionen des Staates, welche die 
Voraussetzung des allgemeinen Staatswohles sind, Landesverteidigung, 
Sicherheit der Person und des Vermögens, allgemeine Bildung, all 
gemeine Gesundheit, wo sich nur selten die Gelegenheit zur An 
wendung des Prinzipes von Leistung und Gegenleistung bietet. Die 
Deckung der durch diese Tätigkeiten verursachten Kosten muß auf 
andere Weise geschehen und zwar so, daß die Staatsbürger nach 
ihrer Leistungsfähigkeit dem Staate die notwendigen Wertsummen 
zur Verfügung stellen. 
Auf Grund dieser Gesichtspunkte werden gewöhnlich folgende 
Einnahmsquellen unterschieden: 
a) Privatwirtschaftliche Einnahmen; es sind dies 
jene Einnahmen, bei denen der Staat ebenso unter der Herrschaft 
der Verkehrsgesetze steht wie der Einzelne. Der Staat erwirbt in 
derselben Weise wie jeder Einzelne durch wirtschaftliche Tätigkeit, 
durch Unternehmertätigkeit. Die freie Konkurrenz kommt dem 
Staate gegenüber gleichfalls zur Geltung, keinerlei Privilegien be 
günstigen ihn. 
b) Staatswirtschaftliche Einnahmen; diese kommen 
•dem Staate kraft seiner Souveränität zu; hier hat das Prinzip der 
Leistung und Gegenleistung keine Geltung. 
c) Gemischte Einnahmen; es sind dies jene Einnahmen, 
bei denen privatwirtschaftliche und staats wirtschaftliche Momente 
zusamm en treffen. 
Die hier ausgezählten Einnahmsquellen können wir als end 
gültige bezeichnen; deren Verbrauch belastet den Staat nicht 
weiter und läßt kein Schuldverhältnis zurück. Von diesen Ein 
nahmsquellen unterscheiden sich die Einnahmen interimistischer
	        
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