I. Teil. Allgemeine Bemerkungen.
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1st, dieselbe auszuüben, sonst würde er sein eigenes Wesen verleugnen.
Auch diese Tätigkeiten sind vom Standpunkte der zu fordernden
Gegenleistungen zweierlei. Ein Teil der Staatstätigkeit bezieht sich
wohl auf Funktionen, die zu den wesentlichen Attributen des Staates
gehören, trotzdem kann in den einzelnen Fällen mit mehr minderer
Bestimmtheit festgesetzt werden, wem dieselbe zugute komme und
in welchem Maße. Hier wird der Staat von den Betreffenden mit
Bezug auf den gewährten Vorteil eine Gegenleistung mit Recht be
anspruchen können, ohne aber, wie im ersten Falle, hier die Prin
zipien des Marktverkehrs und der ihm eigentümlichen Preisbildung
in Anwendung zu bringen. Dies folgt daraus, daß es sich um eine
Tätigkeit staatlicher Natur handelt. Endlich gibt es einen solchen
Teil der Staatstätigkeit, der selbst diese Abrechnung nicht zuläßt.
Es sind dies die wichtigsten Funktionen des Staates, welche die
Voraussetzung des allgemeinen Staatswohles sind, Landesverteidigung,
Sicherheit der Person und des Vermögens, allgemeine Bildung, all
gemeine Gesundheit, wo sich nur selten die Gelegenheit zur An
wendung des Prinzipes von Leistung und Gegenleistung bietet. Die
Deckung der durch diese Tätigkeiten verursachten Kosten muß auf
andere Weise geschehen und zwar so, daß die Staatsbürger nach
ihrer Leistungsfähigkeit dem Staate die notwendigen Wertsummen
zur Verfügung stellen.
Auf Grund dieser Gesichtspunkte werden gewöhnlich folgende
Einnahmsquellen unterschieden:
a) Privatwirtschaftliche Einnahmen; es sind dies
jene Einnahmen, bei denen der Staat ebenso unter der Herrschaft
der Verkehrsgesetze steht wie der Einzelne. Der Staat erwirbt in
derselben Weise wie jeder Einzelne durch wirtschaftliche Tätigkeit,
durch Unternehmertätigkeit. Die freie Konkurrenz kommt dem
Staate gegenüber gleichfalls zur Geltung, keinerlei Privilegien be
günstigen ihn.
b) Staatswirtschaftliche Einnahmen; diese kommen
•dem Staate kraft seiner Souveränität zu; hier hat das Prinzip der
Leistung und Gegenleistung keine Geltung.
c) Gemischte Einnahmen; es sind dies jene Einnahmen,
bei denen privatwirtschaftliche und staats wirtschaftliche Momente
zusamm en treffen.
Die hier ausgezählten Einnahmsquellen können wir als end
gültige bezeichnen; deren Verbrauch belastet den Staat nicht
weiter und läßt kein Schuldverhältnis zurück. Von diesen Ein
nahmsquellen unterscheiden sich die Einnahmen interimistischer