Full text : Finanzwissenschaft

III.  Abschnitt.  Beiträge.

195

wird  die  Gebühr  nicht  vom  Gebührenpflichtigen  bezahlt,  sondern
durch  einen  anderen  und  zwar  entweder  im  voraus  oder  nachträglich. ­
  Für  die  indirekte  Einhebung  spricht  die  Zweckmäßigkeit
und  größere  Sicherheit  der  Einhebung.  Jener  Dritte,  der  die  Gebühr ­
  dann  auf  den  eigentlichen  Gebührenpflichtigen  überwälzt,  hat
kein  Interesse,  die  Gebührenzahlung  zu  unterlassen.  Dieses  Verfahren ­
  hat  noch  den  Vorteil,  daß  die  Gebühr  dort  eingehoben
werden  kann,  wo  die  gebührenpflichtigen  Fälle  zahlreich  vorkommen
(Advokaten,  öffentliche  Notare,  große  Institute,  Banken,  Eisenbahn-,
Versicherungsgesellschaften  usw.).  Bei  diesen  kann  auch  eine  genauere ­
  Kenntnis  des  Gebührenwesens  vorausgesetzt  und  gefordert
werden  als  beim  großen  Publikum.  Das  Gebührenverfahren  wird
entweder  ganz  oder  teilweise  von  Ämtern  besorgt;  diese  bilden  die
Fälle  der  reinen  oder  gemischten  Amtsgebühren;  demgegenüber
finden  wir  das  außeramtliche  Verfahren,  wo  gewissermaßen  die
Betreffenden  selbst  die  gebührenpflichtigen  Fälle  konstatieren,  die
Höhe  der  Gebühr  festsetzen,  die  Gebühr  erlegen  und  durch  Aufklebung ­
  des  Stempels  eventuell  auch  quittieren.
Nach  einer  Zusammenstellung  von  Dnis  (ergänzt)  betragen  die
Gebühren  mit  den  staatswirtschaftlichen  Einnahmen  verglichen:

Rußland

3,7  Prozent

Ungarn

11,1

Österreich

10,5

Großbritannien

16,2

Frankreich

27,9

Preußen

30,0

Belgien

35,6

))

Schweden

40.6

n

III.  Abschnitt.
Beiträge.
Unter  den  gemischten  Einnahmen  bilden  die  Beiträge  eine
eigentümliche  Gruppe.  Unter  den  Beiträgen  sind  zweierlei  Einkünfte ­
  zu  verstehen.  Ein  Teil  dieser  Beiträge  steht  den  Gebühren
nahe,  ja  selbst  der  Steuer;  es  sind  dies  jene  Beiträge,  welche  die
Mitglieder  gewisser  Verbände  im  Verhältnisse  des  Nutzens,  des
Interesses  zahlen,  z.  B.  zur  Durchführung  von  Wasserregulierungen,
IS*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.