Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
kann. Die Grenze kann das Eigentumsrecht gelegentlich mächtig 
einengen. Denn sobald die Mehrheit des gesetzgebenden Körpers 
die Befriedigung eines Bedürfnisses für notwendig erachtet, wird 
eine neue Steuer das Privateigentumsrecht einschränken. Daß der 
Staat hierin sehr weit gehen kann, zeigt der Weltkrieg zur Genüge. 
Das Steuerprinzip hat also die hohe Bedeutung, eine Schranke 
gegenüber dem unbedingten Privateigentumsrecht aufzustellen, denn 
die Staatsbürger können nur über jenen Teil ihres Einkommens 
zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse frei verfügen, deren der 
Staat selbst nicht bedarf. Es steckt demnach im Steuerprinzip ein 
stark kommunistischer Zug. 
Eben diese die Institution des Privateigentums berührende Kon 
sequenz der Steuer war es, die zu jenen Konflikten führte, deren 
Geschichte Jahrhunderte ausfüllt und deren Endziel es eben war, 
das Eigentumsrecht gegen die Eingriffe der Staatsgewalt zu ver 
teidigen, was in der ständischen Gesellschaftsordnung zum Steuer 
bewilligungsrecht der Stände führte. 
Die Ausgestaltung der Steuer und der staatswirtschaftlichen 
Einnahmen überhaupt mit Zurückdrängung der privatwirtschaftlichen 
Einnahmsquellen hängt namentlich mit dem Umstande zusammen, 
daß als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung der Staat alle Ein 
nahmsquellen, alle wirtschaftlichen Kraftreservoirs den Staatsbürgern 
überließ, die diese dem herrschenden Wirtschaftssystem gemäß viel 
besser zu verwerten wußten, der Staat zog sich auf die eigentlichen 
Staatsaufgaben zurück. Diese Metamorphose war aber nur dann 
möglich, wenn es hinwieder dem Staate gestattet wird, zur Befriedi 
gung seiner Bedürfnisse das Einkommen der Staatsbürger in An 
spruch zu nehmen. So begegnet uns die eigentümliche und an und 
für sich paradoxe Erscheinung, daß gerade das Vordringen des 
Individualismus, welches zur Unterwerfung aller wirtschaftlichen Kräfte 
unter den Machtspruch des einzelnen führte, zugleich die kollekti 
vistische Schöpfung der Steuer ins Leben rief, ein mächtiger Be 
weis dafür, daß diese beiden Richtungen des sozialen Lebens mit 
einander unlöslich verbunden sind. 
Die Steuer ist dem Gesagten entsprechend jener Teil der in 
die Privatwirtschaft eingetretenen Masse des Nationaleinkommens, 
welchen das staatliche Gemeinwesen als Ganzes in erster Reihe zur 
Befriedigung der Staatsbedürfnisse in Anspruch nimmt, in Anspruch 
nehmen darf, welcher Teil aber erst aus den in das Privateinkommen 
bereits eingetretenen Gütern entnommen wird. Trotz der vollen 
Selbständigkeit anderen staatlichen und rechtlichen Erscheinungen 
gegenüber, zeigt die Steuer doch einen gewissen Zusammenhang
	        
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