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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
kann. Die Grenze kann das Eigentumsrecht gelegentlich mächtig
einengen. Denn sobald die Mehrheit des gesetzgebenden Körpers
die Befriedigung eines Bedürfnisses für notwendig erachtet, wird
eine neue Steuer das Privateigentumsrecht einschränken. Daß der
Staat hierin sehr weit gehen kann, zeigt der Weltkrieg zur Genüge.
Das Steuerprinzip hat also die hohe Bedeutung, eine Schranke
gegenüber dem unbedingten Privateigentumsrecht aufzustellen, denn
die Staatsbürger können nur über jenen Teil ihres Einkommens
zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse frei verfügen, deren der
Staat selbst nicht bedarf. Es steckt demnach im Steuerprinzip ein
stark kommunistischer Zug.
Eben diese die Institution des Privateigentums berührende Kon
sequenz der Steuer war es, die zu jenen Konflikten führte, deren
Geschichte Jahrhunderte ausfüllt und deren Endziel es eben war,
das Eigentumsrecht gegen die Eingriffe der Staatsgewalt zu ver
teidigen, was in der ständischen Gesellschaftsordnung zum Steuer
bewilligungsrecht der Stände führte.
Die Ausgestaltung der Steuer und der staatswirtschaftlichen
Einnahmen überhaupt mit Zurückdrängung der privatwirtschaftlichen
Einnahmsquellen hängt namentlich mit dem Umstande zusammen,
daß als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung der Staat alle Ein
nahmsquellen, alle wirtschaftlichen Kraftreservoirs den Staatsbürgern
überließ, die diese dem herrschenden Wirtschaftssystem gemäß viel
besser zu verwerten wußten, der Staat zog sich auf die eigentlichen
Staatsaufgaben zurück. Diese Metamorphose war aber nur dann
möglich, wenn es hinwieder dem Staate gestattet wird, zur Befriedi
gung seiner Bedürfnisse das Einkommen der Staatsbürger in An
spruch zu nehmen. So begegnet uns die eigentümliche und an und
für sich paradoxe Erscheinung, daß gerade das Vordringen des
Individualismus, welches zur Unterwerfung aller wirtschaftlichen Kräfte
unter den Machtspruch des einzelnen führte, zugleich die kollekti
vistische Schöpfung der Steuer ins Leben rief, ein mächtiger Be
weis dafür, daß diese beiden Richtungen des sozialen Lebens mit
einander unlöslich verbunden sind.
Die Steuer ist dem Gesagten entsprechend jener Teil der in
die Privatwirtschaft eingetretenen Masse des Nationaleinkommens,
welchen das staatliche Gemeinwesen als Ganzes in erster Reihe zur
Befriedigung der Staatsbedürfnisse in Anspruch nimmt, in Anspruch
nehmen darf, welcher Teil aber erst aus den in das Privateinkommen
bereits eingetretenen Gütern entnommen wird. Trotz der vollen
Selbständigkeit anderen staatlichen und rechtlichen Erscheinungen
gegenüber, zeigt die Steuer doch einen gewissen Zusammenhang