Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  der  Einzelne  vom  Staate  hat.  Dieses  Prinzip  wird  darum  das
Aquivalenzprinzip  oder  Interesseprinzip  genannt;  noch  anders  Grebührenprinzip,
  da  hier,  wie  bei  der  Gebühr,  die  Voraussetzung
Leistungen  des  Staates  sind;  Mill  nennt  es  das  „quid  pro  quo“-Prinzip.
  Es  ist  einfach  das  Prinzip  von  Leistung  und  Gegenleistung, ­
  „do  ut  des,  facio  ut  facias“.  Es  ist  also  hier  wieder  der
privatwirtschaftliche  Gesichtspunkt,  dem  wir  begegnen.  Der  Staat
wird  als  eine  Institution  betrachtet,  deren  Aufgabe  es  ist,  gewisse
öffentliche  Dienstleistungen  zu  liefern,  oder  nach  einer  anderen
Auffassung,  jenen  Teil,  jene  Voraussetzungen  der  Produktion  und
überhaupt  des  Wohlergehens  der  Einzelnen  herbeizuschaffen,  welche
der  Einzelne  sich  zu  sichern  nicht  imstande  ist;  und  diese  Leistungen
bietet  der  Staat  gewissermaßen  zum  Kaufe  an.  Der  prinzipielle
Fehler  dieser  Auffassung  steckt  darin,  daß  sie  Unmögliches  anstrebt. ­
  Denn  wenn  es  auch  Fälle  gibt,  wo  die  Tätigkeit  des  Staates
unmittelbar  Einzelnen  zum  Vorteil  gereicht,  doch  in  den  meisten
Fällen  ist  es  unmöglich  festzusetzen,  welchen  Vorteil  der  Einzelne
von  der  Tätigkeit  des  Staates  hat,  schon  aus  dem  Grunde,  da  ja
ein  großer  Teil  der  Staatstätigkeit  negativ,  präventiv  ist,  wo  es
noch  zweifelhaft  ist,  ob  sie  überhaupt  nötig  war,  noch  zweifelhafter,
wem  sie  Schutz  gegen  Krankheit,  gegen  Rechtsverletzungen  usw.
geboten  hat.  Eine  Reihe  von  Tätigkeiten  des  Staates  geschehen
deshalb,  weil  die  Betreffenden  zahlungsunfähig  sind,  also  nicht  in
der  Lage  sind,  Lasten  zu  tragen.  Dann  gibt  es  Fälle,  wo  die
Staatsausgaben  überhaupt  nicht  mit  Verwaltungstätigkeiten  unmittelbar ­
  zusammenhängen,  z.  B.  die  Last  der  Staatsschulden,
welche  nicht  für  gewisse  administrative  Zwecke  aufgenommen
wurden,  sondern  Folge  der  unzureichenden  Einnahmen  sind.
Aber  auch  dort,  wo  es  möglich  wäre  festzusetzen,  wer  die
Leistung  des  Staates  in  Anspruch  genommen  hat,  auch  dort  ist
auf  den  Umstand  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  sobald  der  Staat  eine
gewisse  Funktion  ausübt,  dies  schon  beweist,  daß  diese  Funktion
auch  von  staatlichem  Interesse  ist,  sein  muß,  der  Staat  dieselbe
also  nicht  bloß  im  Interesse  des  Einzelnen  ausübt.  Diese  Auffassung ­
  ist  daher  falsch,  sie  läßt  den  hohen  Beruf  des  Staates
außer  Auge  und  betrachtet  denselben  mehr  als  eine  Interessenvereinigung, ­
  eine  Art  Aktiengesellschaft.  Diese  Auffassung  strebt
aber  auch  das  Unmögliche  an,  denn  bei  den  wichtigsten  staatlichen
Funktionen  ist  es  ganz  unmöglich  festzusetzen,  wem  dieselben  zum
Vorteile  gereichten.  Nur  insofern  kann  diese  Theorie  ganz  im
allgemeinen  adoptiert  werden,  als  unter  gewissen  Umständen  der
Staat  für  gewisse  gesellschaftliche  Gruppen  (Grundbesitz,  Kapital,
            
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