stimmung über das nach 8 13 zur Schlichtung der zwischen den Ver—
ragsteilen hinsichtlich der Auslegung der Kollektivverträge oder der
Vereinbarung eines neuen Kollektivvertrages sich ergebenden Strei⸗
igkeiten zu bestellende Schiedsorgan aufzuͤnehmen.) Der 814 sieht
für saͤmtlche die kollektiven Arbeusverträge betreffenden Rechtshand-
lungen, Eintragungen und Schriftstücke die Stempel⸗ und, Gebühren⸗
freiheit vor. Nach d 15 kann das Ministerium fur soziale Fürsorge
die Vertragsteile zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegen⸗
den Pflichten von Amtswegen mit Ordnungsstrafen bis 1000 Kan—
— diese fallen der Staatskassa für Aufgaben der sozialen Für—
orge zu.
Nach den Kollektivverkrägen sind nur die Organisationen Ver⸗
tragsparteien, es konnen daher auch nur diese sich eines Tarifbruches,
das ist einer Verletzung der durch den Tarifvertrag begründeten Pflich⸗
ten schuldig machen. So sagt der Tarifvertrag zwischen dem Vereine
der Wollindustriellen Mährens in Brünn und den Organisationen
der Nbetersest ach dem Stande vom J. Jänner 1928, veröffent—
licht in dem Berichte des Vereines für 1927) in Punkt.r, oͤsbschnitt J:
„Die Vertragschließenden kommen dahin uͤberein, daß Verhandlun⸗
gen nur von Organisation zur Organisation geführt werden dürfen.
Die Organisationen übernehmen die Bürgschaft, für die genaue Ein⸗
haltung des Verirags seitens des Arbeitgebers, wie auch des Arbeit—
nehmers und erklären sich damit einverstanden, daß ihre nach dem
AAtragschlusse ettetenben Mitalieder dem Vertrage unterworfen
erden“
.Die Organisationen haben dafür zu sorgen⸗ daß ihre Mitglieder
die im Kollekuvvertrage festgesetzten Pflichten genau einhalten, die
Satzungen werden der Organisation die Mittel hiezu geben. Eine Or⸗
anisatlon, welche alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, um, ihre
Mitaglieder zur Einhaltung dieser Pflichten zu verhalten, fruchtlos
erschöpft hat, macht sich zwar keines Tarifbruches schuldig, aber sie
wird als für den Abschluß von —J
unfähig erscheinen. her Dolettideche
(In Ssterreich besorgt die Registrierung der Kollettr erträge
das enn rreh in Deutschland nach 88 64 und, b b der Tarif⸗
ordnung x 1018 das Reichsamt bzw. die Landesämter für Arbeits—
vermittlung.)
(Aus der Literatur sei verwiesen auf: Hauptfragen des Tarif—
rechtes Arbeitsrechtliche Seminarvorträge, II. herausgegeben von
Pro or Degee e e os dei Zulius Springer in Bep—
un eh ee . Das Wert en hätt eine esamtdarstel⸗
lung aller wichtigsten Fragen des Tarifrechtes. In drei Abhandlungen
wird darin anch das aͤuslandische Tarifrecht behandelt. — „Der Kol—⸗
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