B. IV. Abschnitt. Das Prinzip der Steuerprogression.
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weil sich diese Leistungen nicht messen lassen. Die großen sozialen
Gemeinschaften, deren wichtigste der Staat ist, sind so sehr Vor
aussetzung alles sozialen Wohles, daß deren Vorteile sich ebenso
wenig berechnen lassen, wie etwa, was wir der Lunge, dem Herzen
verdanken für Erhaltung unseres physischen Lebens und Wohlseins.
Aber es wäre auch vergebens das Maß der durch den Staat dem
einzelnen gebotenen Vorteile festzustellen, wenn die Steuerkraft da
mit nicht Schritt hält. Bloß die Steuerkraft kann das Maß der
individualen Leistung an den Staat bilden.
Wenn wir nun die Steuer kraft näher ins Auge fassen, so ist
nicht zu leugnen, daß in derselben verschiedene Grade unterschieden
werden können. Vor allem können wir zwischen ganzen und
partiellen Steuerkräften unterscheiden und zwar sowohl in volks
wirtschaftlicher als in finanzieller Beziehung. In finanzieller Be
ziehung ist unser Gedankengang folgender: Indem wir den Betrag
der Staatsbedürfnisse mit dem Einkommen der Staatsbürger ver
gleichen, gewinnen wir einen Schlüssel, den wir den normalen
Steuerfuß nennen können. Jene Einkommen, welche soviel Steuer
kraft besitzen, daß sie diesen Steuerfuß zu tragen imstande sind,
sind volle Steuerkräfte. Neben diesen vollen Steuerkräften befinden
sich aber solche, welche diesen normalen Steuerfuß zu tragen nicht
vermögen; auf diese Steuerkräfte kann nur ein Bruchteil des
normalen Steuerfußes gelegt werden. In volkswirtschaftlichem Sinne
nennen wir jene Steuerkraft eine volle, die weiter keine wirtschaft
liche Funktion zu versehen hat. Nicht volle Steuerkraft ist jene,
aus der wohl die Lebensbedürfnisse gedeckt werden können, aber
sonstige Ausgaben, so für die soziale Versicherung, nicht gedeckt
werden können. Noch geringer ist jene Steuerkraft, aus der selbst
die Lebenserhaltung nicht gesichert werden kann. Auch die volle
Steuerkraft zeigt Abstufungen nach Wohnort, Familienzahl usw.
Hieraus folgt, daß die individuellen Einkommen gerechterweise
nicht nach dem gleichen Steuerfuß besteuert werden können, sondern
derselbe muß sich den das Einkommen beeinflussenden Verhältnissen
anschmiegen. Zu diesen Verhältnissen gehören namentlich die
folgenden: 1. Die Größe des Einkommens. 2. Die Natur der
Steuerquellen. In dem aus Vermögen stammenden Einkommen
steckt caeteris paribus größere Steuerkraft, als in dem aus Erwerb
stammenden, das größeren Wechselfällen ausgesetzt ist, nach einer
gewissen Zeit abnimmt oder ganz versiegt, endlich wovon ein Teil
zur Vermögens- oder Rentenbildung verwendet werden muß. 3. Die
Zahl der Personen, die aus dem Einkommen erhalten werden: das
selbe Einkommen kann einen größeren Teil dem Staate abtreten,