Full text: Finanzwissenschaft

B. IV. Abschnitt. Das Prinzip der Steuerprogression. 
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weil sich diese Leistungen nicht messen lassen. Die großen sozialen 
Gemeinschaften, deren wichtigste der Staat ist, sind so sehr Vor 
aussetzung alles sozialen Wohles, daß deren Vorteile sich ebenso 
wenig berechnen lassen, wie etwa, was wir der Lunge, dem Herzen 
verdanken für Erhaltung unseres physischen Lebens und Wohlseins. 
Aber es wäre auch vergebens das Maß der durch den Staat dem 
einzelnen gebotenen Vorteile festzustellen, wenn die Steuerkraft da 
mit nicht Schritt hält. Bloß die Steuerkraft kann das Maß der 
individualen Leistung an den Staat bilden. 
Wenn wir nun die Steuer kraft näher ins Auge fassen, so ist 
nicht zu leugnen, daß in derselben verschiedene Grade unterschieden 
werden können. Vor allem können wir zwischen ganzen und 
partiellen Steuerkräften unterscheiden und zwar sowohl in volks 
wirtschaftlicher als in finanzieller Beziehung. In finanzieller Be 
ziehung ist unser Gedankengang folgender: Indem wir den Betrag 
der Staatsbedürfnisse mit dem Einkommen der Staatsbürger ver 
gleichen, gewinnen wir einen Schlüssel, den wir den normalen 
Steuerfuß nennen können. Jene Einkommen, welche soviel Steuer 
kraft besitzen, daß sie diesen Steuerfuß zu tragen imstande sind, 
sind volle Steuerkräfte. Neben diesen vollen Steuerkräften befinden 
sich aber solche, welche diesen normalen Steuerfuß zu tragen nicht 
vermögen; auf diese Steuerkräfte kann nur ein Bruchteil des 
normalen Steuerfußes gelegt werden. In volkswirtschaftlichem Sinne 
nennen wir jene Steuerkraft eine volle, die weiter keine wirtschaft 
liche Funktion zu versehen hat. Nicht volle Steuerkraft ist jene, 
aus der wohl die Lebensbedürfnisse gedeckt werden können, aber 
sonstige Ausgaben, so für die soziale Versicherung, nicht gedeckt 
werden können. Noch geringer ist jene Steuerkraft, aus der selbst 
die Lebenserhaltung nicht gesichert werden kann. Auch die volle 
Steuerkraft zeigt Abstufungen nach Wohnort, Familienzahl usw. 
Hieraus folgt, daß die individuellen Einkommen gerechterweise 
nicht nach dem gleichen Steuerfuß besteuert werden können, sondern 
derselbe muß sich den das Einkommen beeinflussenden Verhältnissen 
anschmiegen. Zu diesen Verhältnissen gehören namentlich die 
folgenden: 1. Die Größe des Einkommens. 2. Die Natur der 
Steuerquellen. In dem aus Vermögen stammenden Einkommen 
steckt caeteris paribus größere Steuerkraft, als in dem aus Erwerb 
stammenden, das größeren Wechselfällen ausgesetzt ist, nach einer 
gewissen Zeit abnimmt oder ganz versiegt, endlich wovon ein Teil 
zur Vermögens- oder Rentenbildung verwendet werden muß. 3. Die 
Zahl der Personen, die aus dem Einkommen erhalten werden: das 
selbe Einkommen kann einen größeren Teil dem Staate abtreten,
	        
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