Full text : Finanzwissenschaft

B.  IV.  Abschnitt.  Das  Prinzip  der  Steuerprogression.

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weil  sich  diese  Leistungen  nicht  messen  lassen.  Die  großen  sozialen
Gemeinschaften,  deren  wichtigste  der  Staat  ist,  sind  so  sehr  Voraussetzung ­
  alles  sozialen  Wohles,  daß  deren  Vorteile  sich  ebensowenig ­
  berechnen  lassen,  wie  etwa,  was  wir  der  Lunge,  dem  Herzen
verdanken  für  Erhaltung  unseres  physischen  Lebens  und  Wohlseins.
Aber  es  wäre  auch  vergebens  das  Maß  der  durch  den  Staat  dem
einzelnen  gebotenen  Vorteile  festzustellen,  wenn  die  Steuerkraft  damit ­
  nicht  Schritt  hält.  Bloß  die  Steuerkraft  kann  das  Maß  der
individualen  Leistung  an  den  Staat  bilden.
Wenn  wir  nun  die  Steuer  kraft  näher  ins  Auge  fassen,  so  ist
nicht  zu  leugnen,  daß  in  derselben  verschiedene  Grade  unterschieden
werden  können.  Vor  allem  können  wir  zwischen  ganzen  und
partiellen  Steuerkräften  unterscheiden  und  zwar  sowohl  in  volkswirtschaftlicher ­
  als  in  finanzieller  Beziehung.  In  finanzieller  Beziehung ­
  ist  unser  Gedankengang  folgender:  Indem  wir  den  Betrag
der  Staatsbedürfnisse  mit  dem  Einkommen  der  Staatsbürger  vergleichen, ­
  gewinnen  wir  einen  Schlüssel,  den  wir  den  normalen
Steuerfuß  nennen  können.  Jene  Einkommen,  welche  soviel  Steuerkraft ­
  besitzen,  daß  sie  diesen  Steuerfuß  zu  tragen  imstande  sind,
sind  volle  Steuerkräfte.  Neben  diesen  vollen  Steuerkräften  befinden
sich  aber  solche,  welche  diesen  normalen  Steuerfuß  zu  tragen  nicht
vermögen;  auf  diese  Steuerkräfte  kann  nur  ein  Bruchteil  des
normalen  Steuerfußes  gelegt  werden.  In  volkswirtschaftlichem  Sinne
nennen  wir  jene  Steuerkraft  eine  volle,  die  weiter  keine  wirtschaftliche ­
  Funktion  zu  versehen  hat.  Nicht  volle  Steuerkraft  ist  jene,
aus  der  wohl  die  Lebensbedürfnisse  gedeckt  werden  können,  aber
sonstige  Ausgaben,  so  für  die  soziale  Versicherung,  nicht  gedeckt
werden  können.  Noch  geringer  ist  jene  Steuerkraft,  aus  der  selbst
die  Lebenserhaltung  nicht  gesichert  werden  kann.  Auch  die  volle
Steuerkraft  zeigt  Abstufungen  nach  Wohnort,  Familienzahl  usw.
Hieraus  folgt,  daß  die  individuellen  Einkommen  gerechterweise
nicht  nach  dem  gleichen  Steuerfuß  besteuert  werden  können,  sondern
derselbe  muß  sich  den  das  Einkommen  beeinflussenden  Verhältnissen
anschmiegen.  Zu  diesen  Verhältnissen  gehören  namentlich  die
folgenden:  1.  Die  Größe  des  Einkommens.  2.  Die  Natur  der
Steuerquellen.  In  dem  aus  Vermögen  stammenden  Einkommen
steckt  caeteris  paribus  größere  Steuerkraft,  als  in  dem  aus  Erwerb
stammenden,  das  größeren  Wechselfällen  ausgesetzt  ist,  nach  einer
gewissen  Zeit  abnimmt  oder  ganz  versiegt,  endlich  wovon  ein  Teil
zur  Vermögens-  oder  Rentenbildung  verwendet  werden  muß.  3.  Die
Zahl  der  Personen,  die  aus  dem  Einkommen  erhalten  werden:  dasselbe ­
  Einkommen  kann  einen  größeren  Teil  dem  Staate  abtreten,
            
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