Full text : Finanzwissenschaft

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•4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

1841:  76.9  Prozent
1871:  56,8
1913:  69,1
Die  indirekten  Steuern  haben  also  stets  den  größeren  Teil
der  Steuereinnahme  geliefert,  doch  hat  dieses  Verhältnis  in  der
zweiten  Hälfte  des  XIX.  Jahrhunderts  wesentlich  abgenommen,  um
erst  in  den  letzten  Jahren  wieder  zu  steigen.

II.  Abschnitt.
Ertragssteuern.
1.  Mit  der  Entwicklung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse,  mit  der
fortschreitenden  Verwendung  des  Vermögens  zu  produktiven  Zwecken,
werden  sicherere  Grundlagen  für  die  Besteuerung  gesucht;  zu  diesen
gehört  der  wirtschaftliche  Ertrag  der  Vermögensgegenstände.  Die
Steuern  werden  zu  Ertragssteuern,  deren  Kriterion  darin  besteht,
daß  die  Festsetzung  der  Steuerschuld  auf  Grund  des  jährlichen
Ertrages  des  Steuerobjektes  geschieht.  In  ihrer  primitiven  Form
sind  die  Eltragssteuern  Bohertragssteuern,  während  im  Verlaufe
der  weiteren  Entwicklung  die  Besteuerung  des  Reinertrages  in  den
Vordergrund  tritt.  Die  Ertragsbesteuerung  bezeichnet  jedenfalls
einen  höheren  Typus  der  Besteuerung.  Zu  ihren  Vorteilen  gehören
namentlich  folgende:  a)  Billigkeit  und  Sicherheit  der  Festsetzung
der  Steuerpflicht,  sobald  die  nötigen  Daten  vorhanden  sind;  die
Steuerumlegung  erleichtert  auch  der  Umstand,  daß  dieselbe  nicht  auf
Grund  der  tatsächlichen,  sondern  bloß  der  durchschnittlichen  Daten
erfolgt,  b)  Mit  dem  vorangehenden  Umstande  hängt  zusammen,  daß
bei  den  Ertragssteuem  die  Steuersubjekte  von  belästigenden  Bekenntnissen ­
  verschont  bleiben ,  ebenso  von  der  inquisitorischen
Nachforschung  nach  den  individuellen  Verhältnissen;  c)  in  der  Regel
ist  die  Steuereinhebung  nicht  schwierig,  da  bei  der  Beständigkeit
der  Steuerleistung  das  Individuum  die  Steuer  gewohnt  ist,  häufig  von
dem  Werte  des  Steuer  Objektes  bereits  in  Abzug  brachte  oder  in
dem  geringeren  Kaufpreis  amortisierte  resp.  dieselbe  als  Reallast
betrachtet;  d)  als  Vorteil  der  Ertragssteuer  wird  oft  auch  der  Umstand ­
  betrachtet,  daß  nicht  bloß  die  wirkliche  Produktivität,  sondernauch
  die  Produktionsfähigkeit  besteuert  wird.  Doch  ist  dies  kaum
als  Vorteil  zu  bezeichnen.  Denn  wenn  Produktionsquellen  nicht
            
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