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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Vermögen eingefügt werden, wie Erbschaften, Gewinne usw. Eine
weitere Schwierigkeit verursacht jener Umstand, daß die Bedürfnis
befriedigung nicht nur mittels neu eintretender Güter geschieht,
sondern vermittels solcher, die bereits zum Besitz gehören, sowie
mit solchen, die aus der Produktionstätigkeit des Individuums sich
ergeben; hierzu gehören unentgeltliche Wohnung, Heizung, Be
leuchtung, Reise, Bedienung, unentgeltlicher Genuß der zum eigenen
Vermögen gehörenden Gegenstände, unentgeltliche Inanspruchnahme
der aus der eigenen Beschäftigung sich ergebenden Güter, Dienst
leistungen, Vorteile usw. Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein
großer Unterschied in der wirtschaftlichen Lage zweier Individuen
besteht, also auch in deren Leistungsfähigkeit, von denen jedes ein
Geldeinkommen von 5000 Mark genießt, von denen jedoch das eine
ausschließlich nur dieses Geldeinkommen besitzt, das andere, z. B.
der Sekretär einer hohen Persönlichkeit, überdies vollständig un
entgeltlich mit allem versorgt wird: Kost, Wohnung, Kleidung
ärztliche Pflege, Reise usw. also das Gehalt ganz oder fast ganz
zur Vermögensbildung verwenden kann. Es wäre unmöglich, diesen
Unterschied in der wirtschaftlichen Lage bei der Besteuerung nicht
zu berücksichtigen, freilich mit mikroskopischer Genauigkeit kann
nicht vorgegangen werden, also z. B. in das Einkommen des Ad
vokaten, der seine Familie mit juristischem Rat und juristischer
Intervention versieht, das anzurechnen, was andere Familien darauf
aus ihrem Einkommen zu verwenden haben, beziehungsweise den
Gegenwert dieser unentgeltlichen Leistungen wäre kaum durch
führbar.
Wie weit sich diese Auffassung in den positiven Gesetzen
widerspiegelt, dafür kann namentlich folgende Orientierung Stütz
punkte bieten, wofür wir bei Schanz Daten finden. Überall
werden die vom Produzenten erzeugte und von ihm und seiner
Familie verbrauchten Produkte ins Einkommen eingerechnet.
Hiervon finden sich nur wenig Abweichungen, so in Baselland, Nord
amerika. Hinsichtlich des Nutzvermögens wird überall die im eigenen
Hause benutzte Wohnung in das Einkommen eingerechnet; Aus
nahme hiervon findet sich in Mecklenburg. Die Benutzung anderer
Bestandteile des Nutzvermögens, so Kleider, Wäsche, Mobiliar,
wird in der Regel in das Einkommen nicht eingerechnet, was auch
begreiflich ist. Einzelne Gesetze heben dies speziell hervor. Die
von dritten Personen gewährten unentgeltlichen Leistungen werden
in das Einkommen eingerechnet, so Naturalien, Wohnung, Amts
kleidung usw. Eine wichtige Frage bildet die Berücksichtigung
der Wertsteigerungen und Wertminderungen; hierher gehören