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1. Buch. Einleitende Lehren.
Landmühlen, der Färbereien, Fleischbänke, Leinen- und Hanfpressen,.
Bienenstöcke, Branntweinkessel, der Gewerbetreibenden, Kaufleute,
Fuhrleute, Taglöhner bezweckte; auf Grund dieser Daten wurde
die Zahl der Steuereinheiten (Dica) festgesetzt. Die Deperditen
sind eine aus der Zeit Josefs II. stammende Leistung, wonach für
das Heer Lebensrnittel zu einem festgesetzten Preise geliefert werden
mußten, woraus sich ein Defizit ergab, das das Land tragen mußte.
Hierzu kamen noch die Einkünfte aus dem Post- und Lottoregal
und die auf die Juden ausgeworfene Toleranzsteuer. Bis zum Jahre
1848 waren die wichtigsten Staatseinkünfte: die Kriegssteuer, die
Domestikaisteuer (für die Komitate), die Steuer der königlichen.
Freistädte, die Steuer der hohen katholischen Geistlichkeit, die
Toleranzsteuer der Juden als direkte Steuern; das Salzmonopol,
Postregale, Münzregale, Lottoregale, Zoll als indirekte Steuern, die
Krön- und Kameralgüter, Forste, Bergwerke, Taxen und Gebühren,
Bußgelder, die von Ausländern zu zahlende Erbschaftssteuer (jus
detractus) usw.
III. Abschnitt.
Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre
(Finanzwissenschaft).
Ich verstehe unter Staatshaushaltslehre — diese Bezeichnung:
allen anderen vorziehend —, Staatswirtschaftslehre 1 2 ), Finanzwissen
schaft 3 ) die wissenschaftliche Untersuchung über die Natur des
Staatshaushaltes resp. des öffentlichen Haushaltes, des Haushaltes
öffentlicher Rechtssubjekte, der Subjekte des öffentlichen Rechtes ).
Der Staat in seinem Haushalt bildet eine eigentümliche Erscheinung
1) Gegen die Bezeichnung „Staatswirtschaftslehre“ ist wohl einzuwenden,
daß damit eigentlich auch die wirtschaftliche Tätigkeit des Staates mbegnfien
wäre also z. B. die Art der Bewirtschaftung der Domänen, was meiner Ansicht
nach nicht den Gegenstand unserer Wissenschaft bildet.
2 ) Das Wort „Finanz“ hatte in früheren Zeiten, wie namentlich Koscher
nachweist, eine sehr verwerfliche Bedeutung Indem das Wort Finanz (kmanz-
mann, Financier) heute eine weit ausgedehnte Bedeutung hat, sagt die Be
zeichnung Finanzwissenschaft mehr als wir darunter verstehen.
3 ) Im Grunde ist die Natur des Haushaltes aller Subjekte des öffentlichen
Rechtes im Prinzip übereinstimmend. Die Lehren über den Staatshaushalt be
ziehen sich wenn auch mit gewissen Modifikationen, wenn auch im Maße ver
mieden, auf den Haushalt der Provinzen, der Gemeinden der Kirchengemeinden
einerseits, auf den Staatshaushalt der überstaatlichen Individualitäten, Staaten
verbände, Staatenvereinigungen, Staatenstaaten andererseits.