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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Einsch'ätzungsverfahrens durch Los bestimmt werden usw. Natürlich
hängt bei diesem Verfahren sehr viel von der Verläßlichkeit, Sach
kenntnis, Unabhängigkeit der Organe ab. Was speziell die mate
rielle Unabhängigkeit betrifft, so spielen hier die Dienst- und Be
förderungsverhältnisse, entsprechendes Gehalt usw. eine große Rolle.
Auch durch Prämien kann der Eifer der Beamten angestachelt
werden. In Ungarn wurde im Weltkriege aus Anlaß der Einführung
der persönlichen Steuern das Organ der Steuerkommissäre geschaffen,
die namentlich die Aufgabe haben, die Verhältnisse der Steuerträger
zu erkundschaften, gewissermaßen Steuerdetektive.
c) Die nötigen Daten werden oft durch die mit der Steuer
umlegung betrauten Kommissionen beschafft. Zweck dieser Kom
missionen ist, die staatlichen Organe in der Erfassung und Ab
schätzung der Steuerquellen zu unterstützen, woraus auch folgt, daß
die Kommissionen diese Funktionen nicht für sich allein beanspruchen
können und daß die staatlichen Organe die führende Rolle spielen.
Nach Schäffle sind namentlich in Staaten mit großen politischen,
nationalen, sozialen Gegensätzen Garantien nötig für die ent
sprechende Tätigkeit dieser Kommissionen. Er hebt namentlich
folgendes hervor: 1. Der Staat sichere namentlich durch prozentuale
Steuern das Interesse für strenge Bekenntnisse. 2. Es soll gesorgt
werden, daß die Organe des Selfgovernments, in deren Kreise die
Kommissionen wirken, an der richtigen Steuerumlegung ein Inter
esse haben sollen. 3. Die Rechtsvertreter des Fiskus sollen ebenso
das Recht der Reklamation haben, wie der Steuerträger. 4. Die
höchstbesteuerten Steuerträger sollen nicht die Majorität besitzen.
5. In gewissen Fällen sollen die Mitglieder ausgelost werden. 6. Jeder
soll das Recht haben, neben Ausweisung von korrekt geführten
Büchern die amtliche Steuerumlegung zu fordern. 7. Jede wichtigere
Einkommensquelle soll gesondert ausgewiesen werden, mit Unter
scheidung der großen, mittleren und kleinen Betriebe. 8. Das aus
Kapital stammende Einkommen soll ebenso genau erforscht werden,
wie das aus Grund und Boden, aus Häusern stammende Einkommen.
Bei der Steuerumlegung ist es unumgänglich nötig, die mit
wirkenden Organe mit den nötigen Befugnissen und Machtmitteln
auszustatten, um jeden rechtswidrigen Widerstand zu brechen.
Die Interessen der Einschätzung sind noch auf folgende Weise
zu befördern: 1. Zusammenschreibung der objektiven Symptome,
Anlegung von Katastern, gewerbestatistische Aufnahmen, Vieh
zählungen usw.; 2. Bußen und Strafen; 3. Prämien zur Belohnung
der Steuerorgane; 4. Kontrolle der Konkurrenten; 5. Belohnung von
Angaben, Informationen der Steuerbehörde; 6. in gewissen Fällen