Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Einsch'ätzungsverfahrens  durch  Los  bestimmt  werden  usw.  Natürlich
hängt  bei  diesem  Verfahren  sehr  viel  von  der  Verläßlichkeit,  Sachkenntnis, ­
  Unabhängigkeit  der  Organe  ab.  Was  speziell  die  materielle ­
  Unabhängigkeit  betrifft,  so  spielen  hier  die  Dienst-  und  Beförderungsverhältnisse, ­
  entsprechendes  Gehalt  usw.  eine  große  Rolle.
Auch  durch  Prämien  kann  der  Eifer  der  Beamten  angestachelt
werden.  In  Ungarn  wurde  im  Weltkriege  aus  Anlaß  der  Einführung
der  persönlichen  Steuern  das  Organ  der  Steuerkommissäre  geschaffen,
die  namentlich  die  Aufgabe  haben,  die  Verhältnisse  der  Steuerträger
zu  erkundschaften,  gewissermaßen  Steuerdetektive.
c)  Die  nötigen  Daten  werden  oft  durch  die  mit  der  Steuerumlegung ­
  betrauten  Kommissionen  beschafft.  Zweck  dieser  Kommissionen ­
  ist,  die  staatlichen  Organe  in  der  Erfassung  und  Abschätzung ­
  der  Steuerquellen  zu  unterstützen,  woraus  auch  folgt,  daß
die  Kommissionen  diese  Funktionen  nicht  für  sich  allein  beanspruchen
können  und  daß  die  staatlichen  Organe  die  führende  Rolle  spielen.
Nach  Schäffle  sind  namentlich  in  Staaten  mit  großen  politischen,
nationalen,  sozialen  Gegensätzen  Garantien  nötig  für  die  entsprechende ­
  Tätigkeit  dieser  Kommissionen.  Er  hebt  namentlich
folgendes  hervor:  1.  Der  Staat  sichere  namentlich  durch  prozentuale
Steuern  das  Interesse  für  strenge  Bekenntnisse.  2.  Es  soll  gesorgt
werden,  daß  die  Organe  des  Selfgovernments,  in  deren  Kreise  die
Kommissionen  wirken,  an  der  richtigen  Steuerumlegung  ein  Interesse ­
  haben  sollen.  3.  Die  Rechtsvertreter  des  Fiskus  sollen  ebenso
das  Recht  der  Reklamation  haben,  wie  der  Steuerträger.  4.  Die
höchstbesteuerten  Steuerträger  sollen  nicht  die  Majorität  besitzen.
5.  In  gewissen  Fällen  sollen  die  Mitglieder  ausgelost  werden.  6.  Jeder
soll  das  Recht  haben,  neben  Ausweisung  von  korrekt  geführten
Büchern  die  amtliche  Steuerumlegung  zu  fordern.  7.  Jede  wichtigere
Einkommensquelle  soll  gesondert  ausgewiesen  werden,  mit  Unterscheidung ­
  der  großen,  mittleren  und  kleinen  Betriebe.  8.  Das  aus
Kapital  stammende  Einkommen  soll  ebenso  genau  erforscht  werden,
wie  das  aus  Grund  und  Boden,  aus  Häusern  stammende  Einkommen.
Bei  der  Steuerumlegung  ist  es  unumgänglich  nötig,  die  mitwirkenden ­
  Organe  mit  den  nötigen  Befugnissen  und  Machtmitteln
auszustatten,  um  jeden  rechtswidrigen  Widerstand  zu  brechen.
Die  Interessen  der  Einschätzung  sind  noch  auf  folgende  Weise
zu  befördern:  1.  Zusammenschreibung  der  objektiven  Symptome,
Anlegung  von  Katastern,  gewerbestatistische  Aufnahmen,  Viehzählungen ­
  usw.;  2.  Bußen  und  Strafen;  3.  Prämien  zur  Belohnung
der  Steuerorgane;  4.  Kontrolle  der  Konkurrenten;  5.  Belohnung  von
Angaben,  Informationen  der  Steuerbehörde;  6.  in  gewissen  Fällen
            
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