Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

des  Strafgesetzbuches  zu  konstatieren?  Die  strafrechtliche  Indikation
der  hierhergehörigen  Handlungen  ist  deshalb  schwierig,  weil  in
vielen  Fällen  die  böse  Absicht  nicht  nachweisbar  ist,  da  das  Vergehen ­
  sehr  häufig  in  Unwissenheit,  Nachlässigkeit,  Ungewißheit
seinen  Grund  hat.  Im  allgemeinen  ist  es  gewiß,  daß  die  Zahl  der
Steuervergehen  um  so  geringer  sein  wird,  je  besser  und  klarer  die
Steuergesetze  sind.  Wenn  die  Steuerzahler  von  der  Gerechtigkeit
der  Besteuerung  überzeugt  sind,  wenn  die  Steuergesetze  klar  und
verständlich ] )  sind,  dann  wird  die  Zahl  der  Steuervergehen  geringer ­
  sein.
Namentlich  zwei  Arten  der  Steuervergehen  sind  zu  unterscheiden ­
  :  a)  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Steuererklärungen,
namentlich  aber  Verheimlichung  von  Steuerobjekten,  und  b)  falsche
Angaben.  Diese  Steuervergehen  werden  als  Steuerdefraudationen ­
  bezeichnet.  Sind  die  falschen  Angaben  mit  Fälschung
von  Geschäftsbüchern  verbunden,  so  entsteht  der  Begriff  des
Steuerbetruges. 2 )  Der  durch  das  Steuervergehen  der  Staatskasse ­
  verursachte  Schaden  bildet  die  Steuerverkürzung.  Die
Lnterlassung  obligatorischer  Anmeldungen,  Verheimlichung  von
Steuerobjekten  kommen  hauptsächlich  bei  den  indirekten  Steuern
vor,  dagegen  falsche  Steuererklärungen  bei  den  direkten  Steuern.
Die  Steuervergehen  werden  in  der  Regel  mit  Geldstrafen,
Konfiskation  der  verheimlichten  Gegenstände  bestraft,  welch  erstere
bei  Rückfall  und  bei  erschwerenden  Umständen  sich  erhöhen.  In
gewissen  gravierenden  Fällen  und  bei  Undurchführbarkeit  der
Geldstrafe  tritt  Freiheitsstrafe  ein.
Was  die  Kompetenzfrage  betrifft,  so  ist  es  gewiß,  daß  die
Steuervergehen  eigentlich  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören;
dies  verlangt  nicht  nur  die  Natur  der  Sache,  sondern  dies  erfordert
auch  der  steuerliche  Gesichtspunkt,  daß  diese  Vergehen  mit  anderen
Vergehen  gleichgestellt  werden  und  von  den  Staatsorganen  und
der  öffentlichen  Meinung  nicht  nachsichtiger,  lauer  beurteilt  werden.*)
1 )  Ein  englischer  Schriftsteller  weist  darauf  hin,  daß  wenn  auch  die  Einkommensteuer ­
  im  Kriege  bedeutend  erhöht  wurde,  so  bietet  es  doch  einigen
irost,  daß  das  neue  Gesetz  wenigstens  viel  klarer  ist  als  die  alten  unverständlichen ­
  Gesetze.
^  Richtigere  Festsetzung  des  Begriffes  des  Steuerbetruges  durch  Wagner
gegenüber  Stein  siehe  Wagner,  Finanzwissenschaft  II.
f)  nWem  es  ernst  ist  mit  der  sittlichen  Natur  des  Staates  und  wer  diese
Steuerwesen  verwirklicht  sehen  will,  muß  verlangen,  daß  der  Steuerbehörde ­
  keine  geringeren  Befugnisse  zustehen,  als  dem  Untersuchungsrichter“
i  «Nicht  ein  prinzipieller,  aber  ein  bemerkenswerter  faktischer  Untersehied
  trennt  (das  Gebiet  der  Steuern)  von  dem  übrigen  Strafrecht.  Es  ist  die
verhältnismäßig  große  Milde  der  Strafen,  mit  welcher  der  heutige  Staat  den
            
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