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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
des Strafgesetzbuches zu konstatieren? Die strafrechtliche Indikation
der hierhergehörigen Handlungen ist deshalb schwierig, weil in
vielen Fällen die böse Absicht nicht nachweisbar ist, da das Vergehen
sehr häufig in Unwissenheit, Nachlässigkeit, Ungewißheit
seinen Grund hat. Im allgemeinen ist es gewiß, daß die Zahl der
Steuervergehen um so geringer sein wird, je besser und klarer die
Steuergesetze sind. Wenn die Steuerzahler von der Gerechtigkeit
der Besteuerung überzeugt sind, wenn die Steuergesetze klar und
verständlich ] ) sind, dann wird die Zahl der Steuervergehen geringer
sein.
Namentlich zwei Arten der Steuervergehen sind zu unterscheiden
: a) Unterlassung der vorgeschriebenen Steuererklärungen,
namentlich aber Verheimlichung von Steuerobjekten, und b) falsche
Angaben. Diese Steuervergehen werden als Steuerdefraudationen
bezeichnet. Sind die falschen Angaben mit Fälschung
von Geschäftsbüchern verbunden, so entsteht der Begriff des
Steuerbetruges. 2 ) Der durch das Steuervergehen der Staatskasse
verursachte Schaden bildet die Steuerverkürzung. Die
Lnterlassung obligatorischer Anmeldungen, Verheimlichung von
Steuerobjekten kommen hauptsächlich bei den indirekten Steuern
vor, dagegen falsche Steuererklärungen bei den direkten Steuern.
Die Steuervergehen werden in der Regel mit Geldstrafen,
Konfiskation der verheimlichten Gegenstände bestraft, welch erstere
bei Rückfall und bei erschwerenden Umständen sich erhöhen. In
gewissen gravierenden Fällen und bei Undurchführbarkeit der
Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe ein.
Was die Kompetenzfrage betrifft, so ist es gewiß, daß die
Steuervergehen eigentlich vor die ordentlichen Gerichte gehören;
dies verlangt nicht nur die Natur der Sache, sondern dies erfordert
auch der steuerliche Gesichtspunkt, daß diese Vergehen mit anderen
Vergehen gleichgestellt werden und von den Staatsorganen und
der öffentlichen Meinung nicht nachsichtiger, lauer beurteilt werden.*)
1 ) Ein englischer Schriftsteller weist darauf hin, daß wenn auch die Einkommensteuer
im Kriege bedeutend erhöht wurde, so bietet es doch einigen
irost, daß das neue Gesetz wenigstens viel klarer ist als die alten unverständlichen
Gesetze.
^ Richtigere Festsetzung des Begriffes des Steuerbetruges durch Wagner
gegenüber Stein siehe Wagner, Finanzwissenschaft II.
f) nWem es ernst ist mit der sittlichen Natur des Staates und wer diese
Steuerwesen verwirklicht sehen will, muß verlangen, daß der Steuerbehörde
keine geringeren Befugnisse zustehen, als dem Untersuchungsrichter“
i «Nicht ein prinzipieller, aber ein bemerkenswerter faktischer Untersehied
trennt (das Gebiet der Steuern) von dem übrigen Strafrecht. Es ist die
verhältnismäßig große Milde der Strafen, mit welcher der heutige Staat den