Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
namentlich dann notwendig ist, wenn die unteren Klassen durch 
Verzehrungssteuern schwer belastet sind. Nach der Natur dieser 
Steuern können sich diese Klassen schlechterdings der Besteuerung 
durch Widerrechtlichkeiten nicht entziehen, was ja nur ein Vorteil 
ist. Um so bedenklicher ist es aber dann wieder, wenn die be 
sitzenden und wohlhabenden Klassen durch Steuerdefraudationen 
die ihnen gebührende Steuerschuldigkeit nicht tragen. Solche Zu 
stände wirken korrumpierend und aufreizend. Namentlich bei den 
genannten Steuern (Einkommensteuer, Verbrauchbesteuerung der 
Produktionsbetriebe usw.), muß daher auf allmählich immer strengere 
strafrechtliche Auffassung der Defraution hingestrebt werden. 1 ) 
Über den Gang der Steuereintreibung bieten folgende Daten 
einigen Aufschluß: Im Jahre 1913 betrugen in Ungarn 
die Steuerrückstände bei den direkten Steuern 76,0 Millionen Kronen 
die Steuerrückständebei denindirekten Steuern 109,5 „ „ 
Verzugszinsen bei den direkten Steuern 2,7 „ „ 
Eintreibungsgebühren bei den direkten Steuern 0,17 „ „ 
Verzugszinsen bei den indirekten Steuern 0,07 „ „ 
Die Steuerrückstände betragen bei den direkten Steuern 
23,3 Prozent, bei den indirekten Steuern 37,1 Prozent der Steuer 
eingänge. Am höchsten sind die Rückstände bei den Gebühren. 
Gegenüber einer Einnahme von 102,0 Millionen Kronen stehen 
Rückstände von 114,2 Millionen Kronen, also über 100 Prozent. 
F. Die einzelnen Steuerarten. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bemerkungen. 
1. In dem die Steuersysteme behandelnden Abschnitte sind wir 
zu dem Resultate gelangt, daß mit Rücksicht auf die Wichtigkeit 
des Momentes der Steuerquelle im Steuerwesen, die Steuern am 
zweckmäßigsten in drei Gruppen geteilt werden können: 
') Finanzwissenschaft III. Bd , 8. 701. — Siehe über diese Frage ganz be 
sonders Meise! : Moral und Technik bei der Veranlagung der preußischen Ein 
kommensteuer (Schmoller’s Jahrbuch, 35 Jahrg., I. Heft, 8. 285), ferner desselben 
Verfassers: Beiträge zur Lehre vom Finanz-Unrechte (Zur Reform des öster 
reichischen Finanz-Strafprozesses) und die bezogene Literatur.
	        
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