Full text: Finanzwissenschaft

414 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
äußeren Symptomen festgestellt. Auch die Patentsteuer begegnet 
allen jenen Schwierigkeiten, mit welchen die Unternehmungssteuer 
zu kämpfen hat; im Anfang trachtete man auch dieselbe zu ver 
bessern, aber jede Verbesserung hatte nach anderer Richtung eine 
"Verschlimmerung zur Folge, da die Verworrenheit der Regeln immer 
größer wurde, ohne daß es möglich gewesen wäre alle jene Sym 
ptome entsprechend zu erfassen, welche die Ertragsfähigkeit des 
Unternehmens beeinflussen. Das ist überhaupt unmöglich, da die 
wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart solcher Natur sind, daß 
einzelne und zwar gerade besonders wirksame Faktoren des Erwerbes 
eine schabionmäßige Erfassung unmöglich machen. Die Steuer ver 
ursacht große Ungleichheiten, also große Ungerechtigkeiten, sie be 
günstigt die Reichen und straft die Armen; sie ist im ganzen „eine 
wunderbare Ungerechtigkeit“. Bei der Patentsteuer besteht” die 
Steuer aus zwei Teilen, dem Erwerbssteuersatz (droit professionnel, 
früher droit fixe), welcher auf Grund der einzelnen Elemente des 
Gewerbes festgesetzt wird, und dem proportionalen Steuersatz (droit 
proportionnel), welcher von der Größe der bezahlten Miete abhängig 
ist. Die Gewerbe sind in vier Klassen eingeteilt ; in die erste ge 
hören die kleinen und mittleren Handelsgeschäfte, dieselbe zerfällt 
in acht Unterklassen; in die zweite (mit fünf Unterklassen) gehört 
der Großhandel, in die dritte Klasse (mit fünf Unterklassen) ge 
hören Fabrikanten und Industrielle und in die vierte die sogenannten 
liberalen Berufe. 
3. Auf der jüngsten Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung hat 
keine Unternehmungsform die hohe Bedeutung erlangt, wie die 
Aktiengesellschaft. Dies ist vorerst dem Umstande zuzuschreiben, 
daß durch die Aktiengesellschaften es gelungen ist, riesige Kapitalien 
anzusammeln und zu organisieren, was gerade bei dem gegenwärtigen 
Stande und den neuen Aufgaben der Produktion von größter 
Wichtigkeit war. Da die Aktiengesellschaften demnach nur eine 
spezielle Form der Unternehmung sind, so können dieselben natürlich 
in derselben Weise besteuert werden, wie andere wirtschaftliche 
I Unternehmungen. Nichtsdestoweniger hat man in einzelnen Staaten 
die Aktiengesellschaften aus der allgemeinen Erwerbssteuer heraus 
genommen und eine eigene Aktiengesellschaftssteuer konstruiert. 
Hierzu hat vor allem der Umstand Anlaß geboten, daß die Er 
fassung der Steuerbasis bei diesen zur öffentlichen Rechnungslegung 
verpflichteten Gesellschaften auf das Genaueste möglich ist. Dann 
huldigt man der Ansicht, daß die Aktiengesellschaften eine größere 
Leistungsfähigkeit aufweisen. Freilich müßte auch der Umstand 
geltend gemacht werden, natürlich wieder zugunsten der Aktien-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.