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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
äußeren Symptomen festgestellt. Auch die Patentsteuer begegnet
allen jenen Schwierigkeiten, mit welchen die Unternehmungssteuer
zu kämpfen hat; im Anfang trachtete man auch dieselbe zu ver
bessern, aber jede Verbesserung hatte nach anderer Richtung eine
"Verschlimmerung zur Folge, da die Verworrenheit der Regeln immer
größer wurde, ohne daß es möglich gewesen wäre alle jene Sym
ptome entsprechend zu erfassen, welche die Ertragsfähigkeit des
Unternehmens beeinflussen. Das ist überhaupt unmöglich, da die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart solcher Natur sind, daß
einzelne und zwar gerade besonders wirksame Faktoren des Erwerbes
eine schabionmäßige Erfassung unmöglich machen. Die Steuer ver
ursacht große Ungleichheiten, also große Ungerechtigkeiten, sie be
günstigt die Reichen und straft die Armen; sie ist im ganzen „eine
wunderbare Ungerechtigkeit“. Bei der Patentsteuer besteht” die
Steuer aus zwei Teilen, dem Erwerbssteuersatz (droit professionnel,
früher droit fixe), welcher auf Grund der einzelnen Elemente des
Gewerbes festgesetzt wird, und dem proportionalen Steuersatz (droit
proportionnel), welcher von der Größe der bezahlten Miete abhängig
ist. Die Gewerbe sind in vier Klassen eingeteilt ; in die erste ge
hören die kleinen und mittleren Handelsgeschäfte, dieselbe zerfällt
in acht Unterklassen; in die zweite (mit fünf Unterklassen) gehört
der Großhandel, in die dritte Klasse (mit fünf Unterklassen) ge
hören Fabrikanten und Industrielle und in die vierte die sogenannten
liberalen Berufe.
3. Auf der jüngsten Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung hat
keine Unternehmungsform die hohe Bedeutung erlangt, wie die
Aktiengesellschaft. Dies ist vorerst dem Umstande zuzuschreiben,
daß durch die Aktiengesellschaften es gelungen ist, riesige Kapitalien
anzusammeln und zu organisieren, was gerade bei dem gegenwärtigen
Stande und den neuen Aufgaben der Produktion von größter
Wichtigkeit war. Da die Aktiengesellschaften demnach nur eine
spezielle Form der Unternehmung sind, so können dieselben natürlich
in derselben Weise besteuert werden, wie andere wirtschaftliche
I Unternehmungen. Nichtsdestoweniger hat man in einzelnen Staaten
die Aktiengesellschaften aus der allgemeinen Erwerbssteuer heraus
genommen und eine eigene Aktiengesellschaftssteuer konstruiert.
Hierzu hat vor allem der Umstand Anlaß geboten, daß die Er
fassung der Steuerbasis bei diesen zur öffentlichen Rechnungslegung
verpflichteten Gesellschaften auf das Genaueste möglich ist. Dann
huldigt man der Ansicht, daß die Aktiengesellschaften eine größere
Leistungsfähigkeit aufweisen. Freilich müßte auch der Umstand
geltend gemacht werden, natürlich wieder zugunsten der Aktien-