Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

äußeren  Symptomen  festgestellt.  Auch  die  Patentsteuer  begegnet
allen  jenen  Schwierigkeiten,  mit  welchen  die  Unternehmungssteuer
zu  kämpfen  hat;  im  Anfang  trachtete  man  auch  dieselbe  zu  verbessern, ­
  aber  jede  Verbesserung  hatte  nach  anderer  Richtung  eine
"Verschlimmerung  zur  Folge,  da  die  Verworrenheit  der  Regeln  immer
größer  wurde,  ohne  daß  es  möglich  gewesen  wäre  alle  jene  Symptome ­
  entsprechend  zu  erfassen,  welche  die  Ertragsfähigkeit  des
Unternehmens  beeinflussen.  Das  ist  überhaupt  unmöglich,  da  die
wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Gegenwart  solcher  Natur  sind,  daß
einzelne  und  zwar  gerade  besonders  wirksame  Faktoren  des  Erwerbes
eine  schabionmäßige  Erfassung  unmöglich  machen.  Die  Steuer  verursacht ­
  große  Ungleichheiten,  also  große  Ungerechtigkeiten,  sie  begünstigt ­
  die  Reichen  und  straft  die  Armen;  sie  ist  im  ganzen  „eine
wunderbare  Ungerechtigkeit“.  Bei  der  Patentsteuer  besteht”  die
Steuer  aus  zwei  Teilen,  dem  Erwerbssteuersatz  (droit  professionnel,
früher  droit  fixe),  welcher  auf  Grund  der  einzelnen  Elemente  des
Gewerbes  festgesetzt  wird,  und  dem  proportionalen  Steuersatz  (droit
proportionnel),  welcher  von  der  Größe  der  bezahlten  Miete  abhängig
ist.  Die  Gewerbe  sind  in  vier  Klassen  eingeteilt ;  in  die  erste  gehören ­
  die  kleinen  und  mittleren  Handelsgeschäfte,  dieselbe  zerfällt
in  acht  Unterklassen;  in  die  zweite  (mit  fünf  Unterklassen)  gehört
der  Großhandel,  in  die  dritte  Klasse  (mit  fünf  Unterklassen)  gehören ­
  Fabrikanten  und  Industrielle  und  in  die  vierte  die  sogenannten
liberalen  Berufe.
3.  Auf  der  jüngsten  Stufe  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  hat
keine  Unternehmungsform  die  hohe  Bedeutung  erlangt,  wie  die
Aktiengesellschaft.  Dies  ist  vorerst  dem  Umstande  zuzuschreiben,
daß  durch  die  Aktiengesellschaften  es  gelungen  ist,  riesige  Kapitalien
anzusammeln  und  zu  organisieren,  was  gerade  bei  dem  gegenwärtigen
Stande  und  den  neuen  Aufgaben  der  Produktion  von  größter
Wichtigkeit  war.  Da  die  Aktiengesellschaften  demnach  nur  eine
spezielle  Form  der  Unternehmung  sind,  so  können  dieselben  natürlich
in  derselben  Weise  besteuert  werden,  wie  andere  wirtschaftliche
I  Unternehmungen.  Nichtsdestoweniger  hat  man  in  einzelnen  Staaten
die  Aktiengesellschaften  aus  der  allgemeinen  Erwerbssteuer  herausgenommen ­
  und  eine  eigene  Aktiengesellschaftssteuer  konstruiert.
Hierzu  hat  vor  allem  der  Umstand  Anlaß  geboten,  daß  die  Erfassung ­
  der  Steuerbasis  bei  diesen  zur  öffentlichen  Rechnungslegung
verpflichteten  Gesellschaften  auf  das  Genaueste  möglich  ist.  Dann
huldigt  man  der  Ansicht,  daß  die  Aktiengesellschaften  eine  größere
Leistungsfähigkeit  aufweisen.  Freilich  müßte  auch  der  Umstand
geltend  gemacht  werden,  natürlich  wieder  zugunsten  der  Aktien-
            
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