F. V. Abschnitt. Verkehrssteuern.
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werden, die dann die Steuer auf ihre Parteien überwälzen. Auch
wurde der Gedanke ventiliert, die ganze Börsensteuer der Börse
selbst aufzulegen, in welchem Falle es das Interesse der einzelnen
Börsenmitglieder wäre, die Steuer unter sich verhältnismäßig zu
verteilen.
In den einzelnen Staaten finden wir ein verschiedenes Vorgehen.
Bei der deutschen Börsensteuer (1881, 85, 94) hängt die Steuer
von der Größe der in Verkehr gekommenen Werte ab; der Steuerfuß
beträgt 2 / 1Q . vom Tausend bei Wertpapieren, 4 / 10 bei Warenumsätzen.
In Österreich (1892, 1897) wird die Steuer vom Schluß
berechnet; sie beträgt beim einfachen Schluß 20, resp. 50 Kreuzer.
In gewissem Sinne werden auch die Kotierungssteuer, die Talonsteuer
als Börsensteuer betrachtet.
2. Zu den Verkehrssteuern gehören noch die folgenden Steuern:
a) Die Besteuerung des Wechselverkehrs, sowie des Scheckund
Giroverkehrs gewinnt mit der Steigerung des wirtschaftlichen
Lebens jedenfalls höhere Bedeutung. Doch entbehrt diese Steuer
sowohl das Moment der Allgemeinheit, als das der Proportionalität.
Soferne nur die höheren Sphären des Verkehrs Gegenstand dieser
Steuer sind, kann das Vorhandensein der Steuerfähigkeit nicht geläugnet
werden, obwohl dieselbe auch hier nur getrübt zum Ausdruck
kommt. Jedenfalls kann nur ein staffelförmig ansteigender
Steuerfuß gebilligt werden.
b) Die Berechtigung der Verkehrssteuer nach Lombarddarlehen
liegt darin, daß bei diesen Darlehen das Spekulationsmoment eine
große Rolle spielt. Oft entfallen hier große Gewinne auf beide Teile.
c) Sehr allgemein ist die Besteuerung von Rechnungen und
Frachtbriefen in Form von Stempeln. Mit Rücksicht auf den Mangel
der Proportionalität und der Geringfügigkeit der Einnahmen kann
diese Steuer kaum befürwortet werden.
d) Eine der wichtigsten Gruppen der Verkehrssteuer ist die
Besteuerung des Verkehrs in Immobilien. Es läßt sich nicht behaupten,
daß diese Steuer stets auf richtigen Voraussetzungen fußt.
Denn wenn es auch wahr ist, daß infolge des Verkehrs oft Bereicherung
eintritt, so kann dies doch nicht von jedem Verkehrsvorgang
behauptet werden. Gerade die stärksten Individuen, in
deren Vermögen sich die Wertsteigerung langer Perioden anhäuft,
spielen im Verkehr selten eine Rolle. Auch gilt zu bemerken, daß
die Steuer manchmal den volkswirtschaftlich wünschenswerten Übergang
der Immobilien erschwert.
e) Aber auch die auf den Verkehr von mobilen Gegenständen
entfallende Steuer wird mit manchen Nachteilen verbunden sein.
Földes, Finanzwissenschaft. 27