Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  Begriffe:  Grundstück,  Haus  usw.  Namentlich  macht  die  Anrechnung ­
  von  Naturaleinkommen  große  Schwierigkeiten,  sowohl
dessen  Konstatierung,  wie  die  Berechnung  desselben.  Auch  muß
eine  gewisse  Grenze  eingehalten  werden,  damit  Vexationen  vermieden ­
  werden,  weshalb  minimale  Einkommensteile  unberücksichtigt
bleiben  müssen. 1 )
3.  Die  Bezeichnung  der  der  Einkommensteuer  unterhegenden
Personen,  also  der  subjektiven  Steuerpflicht,  gehört  zu  den  schwierigeren ­
  Aufgaben  der  Einkommensteuer.  Die  in  dieser  Beziehung
maßgebenden  allgemeinen  Prinzipien  haben  wir  bei  der  Frage  der
Steuersubjekte  entwickelt.  Bei  der  Einkommensteuer  begegnen  wir
zwei  Gefahren:  einmal  der  Doppelbesteuerung,  dann  der  gänzlichen
Freilassung.  Vom  Standpunkte  der  subjektiven  Steuerpflicht  sind
namentlich  folgende  Kategorien  zu  unterscheiden:  a)  die  Inländer;
b)  die  Ausländer;  c)  physische  Personen;  d)  juristische  Personen;
e)  ungeteilte  Vermögensmassen.  Sowohl  bei  Inländern  als  bei  Ausländern ­
  entsteht  die  Frage,  woher  das  Einkommen  stammt,  ob  vom
Inlande  oder  vom  Auslande.  Als  herrschendes  Prinzip  muß  gelten,
wie  bereits  an  anderer  Stelle  nachgewiesen,  daß  jedes  Einkommen
dort  besteuert  werden  soll,  wo  es  ursprünglich  als  Bestandteil  des
Nationaleinkommens  entstand.
Bei  der  Einkommensteuer  bildet  es  eine  wichtige  Frage,  ob
derselben  nur  physische  Personen  unterworfen  werden  sehen,  oder
auch  juristische  Personen.  Die  Gesetzgebungen  haben  diese  Frage
verschieden  erledigt.  Doch  ist  die  Auffassung  überwiegend,  daß
nur  physische  Personen  Subjekte  der  Einkommensteuer  sein  können.
Dies  folgt  einmal  daraus,  daß  die  Einkommensteuer  eine  par  excellence
persönliche  Steuer  ist,  dann  daraus,  daß  juristische  Personen  nicht
sich  erwerben,  sondern  physischen  Personen. 2 )  Hierzu  kommt,  daß

T?  1 1"  ^  der  hier  sich  darbietenden  Schwierigkeiten  zeigen  folgende
Erklärungen  Fmsting  s  (Das  preußische  Einkommensteuergesetz,  Berlin  ^1907
S "  ^  ’  Steuerpflichtig  ist  auch  der  Wert  des  den  Keller-  und  Weinbergarbeitern
mitteln n ffpHn”* relen w rU t n k es  •’  ^ind  es  Gelegenheitsgeschenke  von  Genuß-Scbbtfer,
 g  nWw- en  Wert w- I \ Icht  der  Mietswert  der  dem  Steuerpflichtigen  zum
Schlafen  überwiesenen  Wächterstube.  Wird  einem  Steuerpflichtigen  freier
W  Kinder  als  Entgelt  für  seine  Lehrtätigkeit^nach  Ver-Ehikomm
 g en g  hrt ’  *  *  S °  erschemt  der  lhm  hierdurch  erwachsene  Vorteil  als
ei *l  ^^ehskersonen  und  sonstige  künstliche  Bechtsgebilde  haben  keine
persönlichen  Bedürfnisse  und  mit  dem  fehlenden  Hauptmerkmale  des
Emkommens  mt  die  Anwendung  des  Einkommensbegriffes  auf  sie  ausgeschlossen.
.  .  .  Die  Ausdehnung  der  Steuerpflicht  über  den  Kreis  der  natürlichen  Personen
*- lderSpr j cht [  d , em  Wesen  der  Einkommensteuer.  Dem  Versuche  einer
üiriltkch^p!. 8  durch  den  Hm ^ e ‘ s  auf  fremde,  die  Einkommensteuerpflicht  auf
juristische  Personen  usw.  ausdehnenden  Gesetzgebungen  ist  mit  der  kurzen
            
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