Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
verschiedenen Einkommensarten. In England war man sich der 
Unvollkommenheit der Einkommensteuer stets bewußt, da man die 
selbe aber lange Zeit für eine interimistische Einrichtung betrachtete, 
befaßte man sich wenig mit deren Reform und wie wir oben sahen, 
hatte dieselbe große Feinde unter den hervorragendsten englischen 
Staatsmännern. Ja, wie berichtet wird, als man zur Reform der 
Einkommensteuer eine Kommission einsetzte, hatte dieselbe lange 
nur ein Mitglied, da es nicht gelang, die Kommission zusammen 
zustellen. Die Kommission reichte am 29. November 1906 ihren 
Bericht ein, der von neuem beweist, wie sehr die Engländer an 
ihrem eigentümlichen Typus der Einkommensteuer festhalten. Der 
Bericht weist darauf hin, daß eine progressive Besteuerung des 
Einkommens nur bei vollständiger Zusammenfassung der Einkommen 
und dessen Angabe durch die Steuerträger möglich wäre. Damit 
müßte die Besteuerung „an der Quelle“ aufgeopfert werden, welcher 
eben die Entwicklung dieser Steuer und deren leichte Einhebung 
zu danken ist. Als vor hundert Jahren — sagt der Bericht — 
die personsweise Veranlagung durch die Besteuerung an der Quelle 
ersetzt wurde, erhöhte sich der Steuereingang um das Doppelte. 1 ) 
Im Jahre 1909 wurde zur Einkommensteuer eine Zusatzsteuer 
eingeführt (supertax) von den den Betrag von 5000 Pfund Sterling 
übersteigenden Einkommen. Dieselbe ist progressiv angelegt. Nach 
der Finanzakte vom Jahre 1915 beginnt die supertax schon bei 
Einkommen über 2500 Pfund Sterling. 
Eines der ältesten Einkommensteuergesetze ist das im Jahre 
1840 in Baselstadt ins Leben gerufene, welches solches Aufsehen 
erregte, daß Pitt im Jahre 1841 eine spezielle Kommission zum 
Studium desselben entsandte. Das Gesetz forderte nicht die Angabe 
des Einkommens, nur verpflichtete man die Steuerträger, daß sie 
mündlich oder schriftlich erklären, daß die vorgeschriebene Steuer 
dem Gesetze entspreche. Im Anfange war bloß das Einkommen 
von Witwen und Waisen bis 500 Franks steuerfrei. Später wurde 
diese Grenze bis 800 Franks erhöht und alle Einkommen unter 
500 Franks von der Steuer befreit. Im Jahre 1880 wurde das 
steuerfreie Einkommen von ledigen Personen auf 800, von ver 
heirateten Personen auf 1200, von Witwen auf 1500 Franks erhöht. 
Über 12 000 Franks beträgt der Steuerfuß 4 Prozent vom Mehr 
betrag. Das steuerfreie Existenzminimum wurde im Jahre 1887 
bei Ledigen auf 1200, bei verheirateten Personen auf 1500 Franks 
festgesetzt. 
*) Inhülsen, Die Frage weiterer Abstufung der englischen Einkommensteuer 
(Schanz, Finanzarchiv 1907, I. Bd., 8. 195).
	        
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