444
4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
verschiedenen Einkommensarten. In England war man sich der
Unvollkommenheit der Einkommensteuer stets bewußt, da man die
selbe aber lange Zeit für eine interimistische Einrichtung betrachtete,
befaßte man sich wenig mit deren Reform und wie wir oben sahen,
hatte dieselbe große Feinde unter den hervorragendsten englischen
Staatsmännern. Ja, wie berichtet wird, als man zur Reform der
Einkommensteuer eine Kommission einsetzte, hatte dieselbe lange
nur ein Mitglied, da es nicht gelang, die Kommission zusammen
zustellen. Die Kommission reichte am 29. November 1906 ihren
Bericht ein, der von neuem beweist, wie sehr die Engländer an
ihrem eigentümlichen Typus der Einkommensteuer festhalten. Der
Bericht weist darauf hin, daß eine progressive Besteuerung des
Einkommens nur bei vollständiger Zusammenfassung der Einkommen
und dessen Angabe durch die Steuerträger möglich wäre. Damit
müßte die Besteuerung „an der Quelle“ aufgeopfert werden, welcher
eben die Entwicklung dieser Steuer und deren leichte Einhebung
zu danken ist. Als vor hundert Jahren — sagt der Bericht —
die personsweise Veranlagung durch die Besteuerung an der Quelle
ersetzt wurde, erhöhte sich der Steuereingang um das Doppelte. 1 )
Im Jahre 1909 wurde zur Einkommensteuer eine Zusatzsteuer
eingeführt (supertax) von den den Betrag von 5000 Pfund Sterling
übersteigenden Einkommen. Dieselbe ist progressiv angelegt. Nach
der Finanzakte vom Jahre 1915 beginnt die supertax schon bei
Einkommen über 2500 Pfund Sterling.
Eines der ältesten Einkommensteuergesetze ist das im Jahre
1840 in Baselstadt ins Leben gerufene, welches solches Aufsehen
erregte, daß Pitt im Jahre 1841 eine spezielle Kommission zum
Studium desselben entsandte. Das Gesetz forderte nicht die Angabe
des Einkommens, nur verpflichtete man die Steuerträger, daß sie
mündlich oder schriftlich erklären, daß die vorgeschriebene Steuer
dem Gesetze entspreche. Im Anfange war bloß das Einkommen
von Witwen und Waisen bis 500 Franks steuerfrei. Später wurde
diese Grenze bis 800 Franks erhöht und alle Einkommen unter
500 Franks von der Steuer befreit. Im Jahre 1880 wurde das
steuerfreie Einkommen von ledigen Personen auf 800, von ver
heirateten Personen auf 1200, von Witwen auf 1500 Franks erhöht.
Über 12 000 Franks beträgt der Steuerfuß 4 Prozent vom Mehr
betrag. Das steuerfreie Existenzminimum wurde im Jahre 1887
bei Ledigen auf 1200, bei verheirateten Personen auf 1500 Franks
festgesetzt.
*) Inhülsen, Die Frage weiterer Abstufung der englischen Einkommensteuer
(Schanz, Finanzarchiv 1907, I. Bd., 8. 195).