F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
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Schon im Jahre 1878 wurde die Einkommensteuer in Sachsen
eingeführt. Dieses Gesetz hat für die Geschichte der Einkommen
steuer große Bedeutung. Die Hauptprinzipien der späteren Ein
kommensteuern sind so ziemlich schon in diesem Gesetze zu finden.
Die Einkommensteuer wird jährlich festgesetzt. Zum Einkommen
gehört jeder Eingang in Geld und Geldeswert, hinzugerechnet die
Wohnung im eigenen Hause oder sonstige freie Wohnung, die im
eigenen Haushalt verbrauchten Produkte der eigenen Wirtschaft
und Beschäftigung, mit Abzug der auf den Erwerb, die Erhaltung,
die Versicherung des Einkommens verwendeten Beträge und Schuld
zinsen. Außerordentliches Einkommen aus Erbschaften und ähn
lichen Quellen wird nicht als Einkommen, sondern als Vermögens
zuwachs betrachtet. Jedermann ist verpflichtet über sein Ein
kommen eine schriftliche Erklärung einzureichen, sobald sein Ein
kommen den Betrag von 1600 Mark übersteigt. Die Steuer beginnt
mit dem Betrage von einer halben Mark und steigt bis 3 Prozent.
Das steuerfreie Existenzminimum beträgt 300 Mark. Bei jenen
Steuerträgern, deren Einkommen den Betrag von 3300 Mark nicht
übersteigt, können die die Leistungsfähigkeit mindernden Umstände
in Betracht gezogen werden in der Weise, daß die Betreffenden
in die nächst untere Klasse eingereiht werden, bei der untersten
Klasse wird die Steuer auf die Hälfte reduziert. Ist das angegebene
Einkommen geringer, als die augenscheinlichen Kosten des Haus
haltes, so wird die Steuer auf Grund der letzteren berechnet. Bei
Einkommen, die nur mittels Schätzung berechnet werden können,
genügt es, jene Daten mitzuteilen, die hierzu nötig sind. Wissent
lich falsche Angaben werden mit dem 4—10 fachen Betrag der
Steuerverkürzung bestraft. Doch unterbleibt die Strafe, wenn die
Richtigstellung vor Einleitung des Verfahrens erfolgt. Die Unter
lassung des Bekenntnisses zieht den Verlust des Reklamationsrechtes
für das betreffende Jahr nach sich. Der Erfahrung gemäß haben
die Steuerkommissionen gerade mit Hilfe dieses Punktes durch
strenge Steuervorschreibung das Publikum zur Erfüllung der Be
kenntnispflicht erzogen.
Zu den älteren Einkommensteuergesetzen gehört auch das
hamburgische Gesetz vom Jahre 1881 (neueres Gesetz 1895). Inter
essant ist dieses Gesetz schon deshalb, weil hier gewissermaßen zum
erstenmal im Steuergesetz der Versuch gemacht wird, den Begriff
des Einkommens wissenschaftlich zu bestimmen. Auch in diesem
Gesetz werden schon zu den Bestandteilen des Einkommens die
Naturaleingänge und Dienstleistungen gerechnet. Der Steuerfuß
wird nur in Steuereinheiten festgesetzt. Die Einheit ist bei einem