Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
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Schon im Jahre 1878 wurde die Einkommensteuer in Sachsen 
eingeführt. Dieses Gesetz hat für die Geschichte der Einkommen 
steuer große Bedeutung. Die Hauptprinzipien der späteren Ein 
kommensteuern sind so ziemlich schon in diesem Gesetze zu finden. 
Die Einkommensteuer wird jährlich festgesetzt. Zum Einkommen 
gehört jeder Eingang in Geld und Geldeswert, hinzugerechnet die 
Wohnung im eigenen Hause oder sonstige freie Wohnung, die im 
eigenen Haushalt verbrauchten Produkte der eigenen Wirtschaft 
und Beschäftigung, mit Abzug der auf den Erwerb, die Erhaltung, 
die Versicherung des Einkommens verwendeten Beträge und Schuld 
zinsen. Außerordentliches Einkommen aus Erbschaften und ähn 
lichen Quellen wird nicht als Einkommen, sondern als Vermögens 
zuwachs betrachtet. Jedermann ist verpflichtet über sein Ein 
kommen eine schriftliche Erklärung einzureichen, sobald sein Ein 
kommen den Betrag von 1600 Mark übersteigt. Die Steuer beginnt 
mit dem Betrage von einer halben Mark und steigt bis 3 Prozent. 
Das steuerfreie Existenzminimum beträgt 300 Mark. Bei jenen 
Steuerträgern, deren Einkommen den Betrag von 3300 Mark nicht 
übersteigt, können die die Leistungsfähigkeit mindernden Umstände 
in Betracht gezogen werden in der Weise, daß die Betreffenden 
in die nächst untere Klasse eingereiht werden, bei der untersten 
Klasse wird die Steuer auf die Hälfte reduziert. Ist das angegebene 
Einkommen geringer, als die augenscheinlichen Kosten des Haus 
haltes, so wird die Steuer auf Grund der letzteren berechnet. Bei 
Einkommen, die nur mittels Schätzung berechnet werden können, 
genügt es, jene Daten mitzuteilen, die hierzu nötig sind. Wissent 
lich falsche Angaben werden mit dem 4—10 fachen Betrag der 
Steuerverkürzung bestraft. Doch unterbleibt die Strafe, wenn die 
Richtigstellung vor Einleitung des Verfahrens erfolgt. Die Unter 
lassung des Bekenntnisses zieht den Verlust des Reklamationsrechtes 
für das betreffende Jahr nach sich. Der Erfahrung gemäß haben 
die Steuerkommissionen gerade mit Hilfe dieses Punktes durch 
strenge Steuervorschreibung das Publikum zur Erfüllung der Be 
kenntnispflicht erzogen. 
Zu den älteren Einkommensteuergesetzen gehört auch das 
hamburgische Gesetz vom Jahre 1881 (neueres Gesetz 1895). Inter 
essant ist dieses Gesetz schon deshalb, weil hier gewissermaßen zum 
erstenmal im Steuergesetz der Versuch gemacht wird, den Begriff 
des Einkommens wissenschaftlich zu bestimmen. Auch in diesem 
Gesetz werden schon zu den Bestandteilen des Einkommens die 
Naturaleingänge und Dienstleistungen gerechnet. Der Steuerfuß 
wird nur in Steuereinheiten festgesetzt. Die Einheit ist bei einem
	        
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