Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Einkommen von 900—1000 (das Einkommen bis 900 Mark ist 
steuerfrei) 1 Mark, also 1 Promille, werden nun sechs Einheiten 
eingehoben, so bedeutet dies 6 Promille, wie dies in der Tat im 
Jahre 1898 der Fall war. Der Steuerfuß steigt bis 50000 Mark, 
wo er 1 Prozent erreicht. Weitgehend sind die Begünstigungen 
für größere Familien, insofern als bei einer Familie von vier Per 
sonen die Steuer auf die Hälfte reduziert wird bei einem Einkommen 
von nicht mehr als 2000 Mark und auf ein Viertel bei einem Ein 
kommen von nicht mehr als 5000 Mark. Um ein weiteres Viertel 
kann die Steuer herabgesetzt werden, wenn die Familie aus fünf 
Personen besteht. Jeder ist verpflichtet, das Einkommen zu bekennen. 
Bei falscher Angabe beträgt die Strafe das Zehnfache des ent 
zogenen Betrages, im Wiederholungsfälle das Zwanzigfache. Inter 
essant ist auch die Verfügung, daß auch jene verpflichtet sind Er 
klärung abzugeben, deren Einkommen von Amts wegen geschätzt 
wurde, wenn diese Schätzung zu gering ausfiel. 
Preußen führte im Jahre 1891 die Einkommensteuer ein, die 
den Ausgangspunkt einer Reform des Steuersystems bildete. Das 
Gesetz (bereits mehrfach abgeändert) fordert bei Einkommen von 
über 3000 Mark Steuerbekenntnis. Der Steuerfuß steigt bis 4 °/ 0 . 
Das steuerfreie Existenzminimum beträgt 900 Mark. Bei Einkommen 
unter 9500 Mark werden die die Steuerkraft beeinflussenden Momente 
entsprechend in Betracht gezogen. Die Besteuerung geschieht nach 
Haushaltungen. Der Einkommensteuer unterliegen auch die Aktien 
gesellschaften. Die Einkommensteuer kann mit kommunalen Steuer 
zuschlägen belastet werden. Falsche Angaben werden mit dem 
6—10 fachen der Steuerverkürzung bestraft, mit dem Minimum von 
100 Mark. Werden die Daten vor der Denunziation oder amtlichen 
Richtigstellung korrigiert, dann fällt die Strafe weg. Die Einführung 
der Einkommensteuer war mit der Reform der Steuerwesen der 
Selbstverwaltung in Verbindung gebracht. 
Die im Jahre 1897 reformierte Einkommensteuer des Groß 
herzogtums Sachsen-Weimar erstreckt sich auf alle Einkommen, 
mögen sie aus Grund- oder Hausbesitz, Kapital oder Arbeit stammen. 
Das Gesetz setzt den Steuerfuß nicht fest, derselbe wird für jede 
Finanzperiode (3 Jahre) neu festgesetzt. Für die Finanzperiode der 
Jahre 1896/98 galt eine aus 31 Staffeln bestehende Skala, deren 
unterste Stufe 0,8 Prozent, die oberste 4 Prozent betrug. Bekennt 
nisse werden für folgende Einkommen gefordert: Bezahlungen aus 
öffentlichen Kassen, Stiftungen, Aktiengesellschaften usw., Zinsen 
einkommen aus Kapitalien, Lebens- und andere Renten usw. Die 
sonstigen Einkommen, so aus Grundbesitz, Hausbesitz, aus Industrie
	        
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