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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Einkommen von 900—1000 (das Einkommen bis 900 Mark ist
steuerfrei) 1 Mark, also 1 Promille, werden nun sechs Einheiten
eingehoben, so bedeutet dies 6 Promille, wie dies in der Tat im
Jahre 1898 der Fall war. Der Steuerfuß steigt bis 50000 Mark,
wo er 1 Prozent erreicht. Weitgehend sind die Begünstigungen
für größere Familien, insofern als bei einer Familie von vier Per
sonen die Steuer auf die Hälfte reduziert wird bei einem Einkommen
von nicht mehr als 2000 Mark und auf ein Viertel bei einem Ein
kommen von nicht mehr als 5000 Mark. Um ein weiteres Viertel
kann die Steuer herabgesetzt werden, wenn die Familie aus fünf
Personen besteht. Jeder ist verpflichtet, das Einkommen zu bekennen.
Bei falscher Angabe beträgt die Strafe das Zehnfache des ent
zogenen Betrages, im Wiederholungsfälle das Zwanzigfache. Inter
essant ist auch die Verfügung, daß auch jene verpflichtet sind Er
klärung abzugeben, deren Einkommen von Amts wegen geschätzt
wurde, wenn diese Schätzung zu gering ausfiel.
Preußen führte im Jahre 1891 die Einkommensteuer ein, die
den Ausgangspunkt einer Reform des Steuersystems bildete. Das
Gesetz (bereits mehrfach abgeändert) fordert bei Einkommen von
über 3000 Mark Steuerbekenntnis. Der Steuerfuß steigt bis 4 °/ 0 .
Das steuerfreie Existenzminimum beträgt 900 Mark. Bei Einkommen
unter 9500 Mark werden die die Steuerkraft beeinflussenden Momente
entsprechend in Betracht gezogen. Die Besteuerung geschieht nach
Haushaltungen. Der Einkommensteuer unterliegen auch die Aktien
gesellschaften. Die Einkommensteuer kann mit kommunalen Steuer
zuschlägen belastet werden. Falsche Angaben werden mit dem
6—10 fachen der Steuerverkürzung bestraft, mit dem Minimum von
100 Mark. Werden die Daten vor der Denunziation oder amtlichen
Richtigstellung korrigiert, dann fällt die Strafe weg. Die Einführung
der Einkommensteuer war mit der Reform der Steuerwesen der
Selbstverwaltung in Verbindung gebracht.
Die im Jahre 1897 reformierte Einkommensteuer des Groß
herzogtums Sachsen-Weimar erstreckt sich auf alle Einkommen,
mögen sie aus Grund- oder Hausbesitz, Kapital oder Arbeit stammen.
Das Gesetz setzt den Steuerfuß nicht fest, derselbe wird für jede
Finanzperiode (3 Jahre) neu festgesetzt. Für die Finanzperiode der
Jahre 1896/98 galt eine aus 31 Staffeln bestehende Skala, deren
unterste Stufe 0,8 Prozent, die oberste 4 Prozent betrug. Bekennt
nisse werden für folgende Einkommen gefordert: Bezahlungen aus
öffentlichen Kassen, Stiftungen, Aktiengesellschaften usw., Zinsen
einkommen aus Kapitalien, Lebens- und andere Renten usw. Die
sonstigen Einkommen, so aus Grundbesitz, Hausbesitz, aus Industrie