Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  Besteuerung  einzelner  Vermögensteile,  aber  auch  nicht  die  ganze
wirtschaftliche  Kraft  eventuell  erfassende  Steuern,  was  eine  Zusammenfassung ­
  von  Vermögens-  und  Einkommensteuern  ergeben
würde. x )
Hinsichtlich  der  tatsächlich  bestehenden  oder  bestandenen  Vermögenssteuern ­
  muß  vor  allem  zwischen  den  älteren  und  den  jetzigen
Vermögenssteuern  Unterschied  gemacht  werden.  In  früheren  Zeiten,
bei  unentwickelten  wirtschaftlichen  Verhältnissen,  als  erst  nur  ein
kleiner  Teil  des  Vermögens  zu  produktiven  Zwecken  verwendet
wurde,  waren  die  Vermögenssteuern  die  rationellsten  Steuern  und
kamen  überall  zu  mehr  minderer  Bedeutung.  Bei  diesen  Vermögenssteuern ­
  sollte  in  der  Tat  ein  Teil  des  Vermögens  durch  die
Steuer  in  Anspruch  genommen  werden  (reelle  Vermögenssteuern),
was  daraus  ersichtlich  ist,  daß  die  Steuer  auch  nach  jenen  Gegenständen ­
  eingehoben  wurde,  bei  denen  von  Ertrag  überhaupt  nicht
oder  nur  in  geringem  Maße  die  Rede  sein  konnte;  z.  B.  von  Edelmetallen, ­
  Schmuckgegenständen,  Haustieren  (eine  gewisse  Zahl)  usw.
Die  neueren  Vermögenssteuern  („nominelle  Vermögenssteuern“)  hingegen ­
  werden  ebenso  wie  andere  Steuern,  gewöhnlich  vom  Einkommen ­
  getragen,  das  Einkommen  bildet  die  Steuerquelle,  wenn
auch  die  Steuerbasis  das  Vermögen  ist,  freilich  mit  der  Ausnahme,
daß  auch  die  nicht  ertragbietenden,  oder  wenigstens  nicht  in  Geldeswert ­
  ertragbietenden,  sondern  bloß  durch  ihren  Gebrauch  nützlichen
Gegenstände  gleichfalls  der  Vermögenssteuer  unterliegen.  Daß  aber
hiervon  abgesehen,  in  der  Tat  auch  bei  der  Vermögenssteuer  eigentlich ­
  das  Einkommen  besteuert  werden  soll,  läßt  sich  namentlich  aus
dem  Steuerfuß  erkennen;  wenn  z.  B.  nach  einem  Vermögenswert  von
100  Mark  die  Vermögenssteuer  1 I 10  Prozent  ist,  so  wissen  wir,  daß
diese  Steuer  aus  dem  Ertrag  des  Vermögens,  aus  dem  Einkommen
gezahlt  werden  wird,  nachdem  das  Vermögen  jedenfalls  ein  weit
höheres  Einkommen,  sagen  wir  im  Durchschnitt  3—5  Prozent  Einkommen, ­
  bietet.  Die  älteren  Vermögenssteuern  fungierten  in  der
Regel  als  Hauptsteuern,  ja  oft  als  alleinige  Steuern,  die  modernen
Vermögenssteuern  werden  gewöhnlich  als  Nebensteuern,  Ergänzungssteuern ­
  eingeführt.
Die  Vermögenssteuer  ist  ihrem  Begriffe  nach  eine  allgemeine,
generelle  Steuer,  doch  kommen  auch  partielle  Vermögenssteuern
vor,  die  bloß  gewisse  Vermögensteile  der  Steuer  unterziehen.
Den  älteren  Vermögenssteuern  begegnen  wir  fast  überall,  im

‘)  Über  den  Vermögenssteuerbegrift’  siehe  auch  Moll,  Zur  Geschichte  der
Vermögenssteuern.
            
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