F. II. Abschnitt. Die Vermögenssteuer.
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Altertum ebenso wie im Mittelalter, in Griechenland ebenso wie in
Eom, in den italienischen Städten ebenso wie in den größeren
Staaten. Im Anfang hatte sie mehr den Charakter einer außer
ordentlichen Steuer, welche hauptsächlich zur Deckung der Kriegs
kosten diente. Berühmt war die florentinische (estimo di catasto),
welche aber schon mehr den Charakter einer Ertragssteuer besaß.
Die mittelalterlichen Vermögenssteuern entstehen als reine Ver
mögenssteuern, werden aber im Laufe der Zeit auf Grund von
Ertragssteuerprinzipien vervollkommnet. Die französische Taille,
ebenso wie die ungarische Roväs, waren überwiegend Vermögens
steuern. In Österreich wird im Jahre 1700 und den folgenden
Jahren eine Vermögenssteuer auf alles bewegliche und unbewegliche
Vermögen ausgeworfen.
2. Namentlich in der Schweiz bildeten die Vermögenssteuern
einen wesentlichen Bestandteil des Steuersystems und auch hier
entwickelten sich dieselben zumeist aus den alten Vermögenssteuern.
Die Vermögenssteuern bestehen in den meisten Kantonen, in vielen
ergänzt durch eine Einkommensteuer. Die einzelnen Systeme zeigen
große Verschiedenheiten. In Baselstadt, wo neben der "V ermögens
steuer eine allgemeine Einkommensteuer besteht, wird das auf dem
Territorium des Kantons befindliche bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Vermögenssteuer unterworfen. Steuerfreiheit genießen
das Vermögen des Staates, der Gemeinden, der Kirche, der Schulen,
der Armeninstitute usw., die häuslichen und landwirtschaftlichen
Utensilien; jedes Vermögen, das 5000 Frank nicht übersteigt, das
Vermögen von Witwen, wenn es 20000 Frank nicht übersteigt, und
nach jedem unmündigen Kinde noch weitere 5000 Frank; die Steuer
beträgt bei 100000 Frank 1 Promille; von 100—200000 Frank
D/a Promille, über 200000 Frank 2 Promille. Jeder muß über
sein Vermögen ein Bekenntnis abgeben. In Graubünden unterliegt
der Vermögenssteuer nur das bewegliche Gut. Die Steuerfreiheit
genießen hier nur die Vermögen unter 1000 Frank; die häuslichen
und landwirtschaftlichen Utensilien bis 1000 Frank; vom Vermögen
der Waisen und Erwerbslosen können 3000 Frank abgezogen werden.
Der Steuerfuß steigt progressiv an. Im allgemeinen umfassen die
schweizerischen Vermögenssteuern nur in wenigen Kantonen das
ganze Vermögen; eben nur in Aargau, Appenzell, Neufchatel und
Baselstadt; in den übrigen Kantonen unterliegen einzelne Elemente
des Vermögens nicht der Steuer. Steuerfreiheiten bestehen überall;
insbesondere in folgenden Fällen: die einjährige Ernte, das Bargeld,
die häuslichen und landwirtschaftlichen Utensilien, die Nutzti^re,
das häusliche Mobiliar usw.