Full text : Finanzwissenschaft

F.  II.  Abschnitt.  Die  Vermögenssteuer.

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Altertum  ebenso  wie  im  Mittelalter,  in  Griechenland  ebenso  wie  in
Eom,  in  den  italienischen  Städten  ebenso  wie  in  den  größeren
Staaten.  Im  Anfang  hatte  sie  mehr  den  Charakter  einer  außerordentlichen ­
  Steuer,  welche  hauptsächlich  zur  Deckung  der  Kriegskosten ­
  diente.  Berühmt  war  die  florentinische  (estimo  di  catasto),
welche  aber  schon  mehr  den  Charakter  einer  Ertragssteuer  besaß.
Die  mittelalterlichen  Vermögenssteuern  entstehen  als  reine  Vermögenssteuern, ­
  werden  aber  im  Laufe  der  Zeit  auf  Grund  von
Ertragssteuerprinzipien  vervollkommnet.  Die  französische  Taille,
ebenso  wie  die  ungarische  Roväs,  waren  überwiegend  Vermögenssteuern. ­
  In  Österreich  wird  im  Jahre  1700  und  den  folgenden
Jahren  eine  Vermögenssteuer  auf  alles  bewegliche  und  unbewegliche
Vermögen  ausgeworfen.
2.  Namentlich  in  der  Schweiz  bildeten  die  Vermögenssteuern
einen  wesentlichen  Bestandteil  des  Steuersystems  und  auch  hier
entwickelten  sich  dieselben  zumeist  aus  den  alten  Vermögenssteuern.
Die  Vermögenssteuern  bestehen  in  den  meisten  Kantonen,  in  vielen
ergänzt  durch  eine  Einkommensteuer.  Die  einzelnen  Systeme  zeigen
große  Verschiedenheiten.  In  Baselstadt,  wo  neben  der  "V  ermögenssteuer ­
  eine  allgemeine  Einkommensteuer  besteht,  wird  das  auf  dem
Territorium  des  Kantons  befindliche  bewegliche  und  unbewegliche
Vermögen  der  Vermögenssteuer  unterworfen.  Steuerfreiheit  genießen
das  Vermögen  des  Staates,  der  Gemeinden,  der  Kirche,  der  Schulen,
der  Armeninstitute  usw.,  die  häuslichen  und  landwirtschaftlichen
Utensilien;  jedes  Vermögen,  das  5000  Frank  nicht  übersteigt,  das
Vermögen  von  Witwen,  wenn  es  20000  Frank  nicht  übersteigt,  und
nach  jedem  unmündigen  Kinde  noch  weitere  5000  Frank;  die  Steuer
beträgt  bei  100000  Frank  1  Promille;  von  100—200000  Frank
D/a  Promille,  über  200000  Frank  2  Promille.  Jeder  muß  über
sein  Vermögen  ein  Bekenntnis  abgeben.  In  Graubünden  unterliegt
der  Vermögenssteuer  nur  das  bewegliche  Gut.  Die  Steuerfreiheit
genießen  hier  nur  die  Vermögen  unter  1000  Frank;  die  häuslichen
und  landwirtschaftlichen  Utensilien  bis  1000  Frank;  vom  Vermögen
der  Waisen  und  Erwerbslosen  können  3000  Frank  abgezogen  werden.
Der  Steuerfuß  steigt  progressiv  an.  Im  allgemeinen  umfassen  die
schweizerischen  Vermögenssteuern  nur  in  wenigen  Kantonen  das
ganze  Vermögen;  eben  nur  in  Aargau,  Appenzell,  Neufchatel  und
Baselstadt;  in  den  übrigen  Kantonen  unterliegen  einzelne  Elemente
des  Vermögens  nicht  der  Steuer.  Steuerfreiheiten  bestehen  überall;
insbesondere  in  folgenden  Fällen:  die  einjährige  Ernte,  das  Bargeld,
die  häuslichen  und  landwirtschaftlichen  Utensilien,  die  Nutzti^re,
das  häusliche  Mobiliar  usw.
            
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