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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
darin zeigt sie auf ihren früheren Ursprung, daß sie kontingentiert
ist und durch Repartition die Steuerpflicht der einzelnen Steuerträger
festgesetzt wird. Die property tax weist also alle Fehler der
Repartitionssteuer auf, insbesondere den Kampf der einzelnen Steuer
gebiete, Steuergruppen, Steuerindividuen zur Abwälzung der Steuer.
Hierzu kommt noch die gänzliche Unverläßlichkeit der Bekenntnisse,
woraus große Ungleichheiten entstehen. Die Folgen hiervon zeigen
sich namentlich darin, daß das mobile Vermögen (eigentlich „persön
liche“) Vermögen, was nicht ganz, aber doch zum großen Teil mit
dem mobilen Vermögen zusammenfällt), beinahe ganz der Besteuerung
entgeht, indem es nicht an Fällen fehlt, wo mehr als 98 Prozent
der Steuereinnahme auf das unbewegliche Vermögen entfällt und
kaum 2 Prozent auf das bewegliche. Die falschen Bekenntnisse
beweist auch der Umstand, daß während eben ein charakteristischer
Zug der Neuzeit die außerordentliche Vermehrung des beweglichen
Vermögens ist, dasselbe gemäß der Steuer listen kaum zunimmt, ja
in manchen Staaten merkwürdigerweise sogar eine Abnahme be
kundet. Doppelbesteuerung, stärkere Besteuerung der kleinen Ver
mögen, kommen auf Schritt und Tritt vor. Die Steuer drückt
namentlich auf das landwirtschaftliche Vermögen, während das
städtische bewegliche Vermögen sich fast gänzlich der Steuer ent
zieht. Die property tax, sagt Seligmann, ist so schlecht, daß deren
Fortbestehen nur durch Unwissenheit oder Faulheit zu erklären ist.
Sie ist die Ursache vieler Ungerechtigkeiten, so daß deren Ab
schaffung oder Verbesserung der Schlachtenruf jedes Staatsmannes
sein muß.
6. In Ungarn wurde die Vermögenssteuer im Jahre 1916 ein
geführt. Der Steuer sind die Vermögen über 50 000 Kronen unter
worfen. Der Steuersatz beträgt auf der untersten Stufe 0,1260
Kronen, auf den höchsten Stufen 0,5 Prozent. Der Steuerfuß ist
aber viel höher, als bei der preußischen Ergänzungssteuer, wo er
nur n / 2 Promille beträgt, in Ungarn 1 / 2 für je Hundert. Von der
Vermögenssteuer ist jener Betrag der gezahlten Einkommensteuer
abzuziehen, der auf das aus Vermögen stammende Einkommen ent
fällt. Personen, die keine Einkommensteuer zahlen, werden nur mit
der Hälfte der Vermögenssteuer eingeschätzt. Befinden sich in dem
Vermögen einer Person infolge von ihm unabhängigen Umständen
unverhältnismäßig bedeutende Vermögensteile, die keinen Ertrag
oder einen nur geringen Betrag liefern, so kann die Steuerschuld
dementsprechend festgesetzt werden. Steuerfrei sind Möbel, Kleidungs
stücke, Wäsche, Hausgeräte, Kunstgegenstände, Bücher. Jeder
Steuerpflichtige ist zur Eingabe einer Steuererklärung verpflichtet.