Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

darin  zeigt  sie  auf  ihren  früheren  Ursprung,  daß  sie  kontingentiert
ist  und  durch  Repartition  die  Steuerpflicht  der  einzelnen  Steuerträger
festgesetzt  wird.  Die  property  tax  weist  also  alle  Fehler  der
Repartitionssteuer  auf,  insbesondere  den  Kampf  der  einzelnen  Steuergebiete, ­
  Steuergruppen,  Steuerindividuen  zur  Abwälzung  der  Steuer.
Hierzu  kommt  noch  die  gänzliche  Unverläßlichkeit  der  Bekenntnisse,
woraus  große  Ungleichheiten  entstehen.  Die  Folgen  hiervon  zeigen
sich  namentlich  darin,  daß  das  mobile  Vermögen  (eigentlich  „persönliche“) ­
  Vermögen,  was  nicht  ganz,  aber  doch  zum  großen  Teil  mit
dem  mobilen  Vermögen  zusammenfällt),  beinahe  ganz  der  Besteuerung
entgeht,  indem  es  nicht  an  Fällen  fehlt,  wo  mehr  als  98  Prozent
der  Steuereinnahme  auf  das  unbewegliche  Vermögen  entfällt  und
kaum  2  Prozent  auf  das  bewegliche.  Die  falschen  Bekenntnisse
beweist  auch  der  Umstand,  daß  während  eben  ein  charakteristischer
Zug  der  Neuzeit  die  außerordentliche  Vermehrung  des  beweglichen
Vermögens  ist,  dasselbe  gemäß  der  Steuer  listen  kaum  zunimmt,  ja
in  manchen  Staaten  merkwürdigerweise  sogar  eine  Abnahme  bekundet. ­
  Doppelbesteuerung,  stärkere  Besteuerung  der  kleinen  Vermögen, ­
  kommen  auf  Schritt  und  Tritt  vor.  Die  Steuer  drückt
namentlich  auf  das  landwirtschaftliche  Vermögen,  während  das
städtische  bewegliche  Vermögen  sich  fast  gänzlich  der  Steuer  entzieht. ­
  Die  property  tax,  sagt  Seligmann,  ist  so  schlecht,  daß  deren
Fortbestehen  nur  durch  Unwissenheit  oder  Faulheit  zu  erklären  ist.
Sie  ist  die  Ursache  vieler  Ungerechtigkeiten,  so  daß  deren  Abschaffung ­
  oder  Verbesserung  der  Schlachtenruf  jedes  Staatsmannes
sein  muß.
6.  In  Ungarn  wurde  die  Vermögenssteuer  im  Jahre  1916  eingeführt. ­
  Der  Steuer  sind  die  Vermögen  über  50  000  Kronen  unterworfen. ­
  Der  Steuersatz  beträgt  auf  der  untersten  Stufe  0,1260
Kronen,  auf  den  höchsten  Stufen  0,5  Prozent.  Der  Steuerfuß  ist
aber  viel  höher,  als  bei  der  preußischen  Ergänzungssteuer,  wo  er
nur  n / 2  Promille  beträgt,  in  Ungarn  1 / 2  für  je  Hundert.  Von  der
Vermögenssteuer  ist  jener  Betrag  der  gezahlten  Einkommensteuer
abzuziehen,  der  auf  das  aus  Vermögen  stammende  Einkommen  entfällt. ­
  Personen,  die  keine  Einkommensteuer  zahlen,  werden  nur  mit
der  Hälfte  der  Vermögenssteuer  eingeschätzt.  Befinden  sich  in  dem
Vermögen  einer  Person  infolge  von  ihm  unabhängigen  Umständen
unverhältnismäßig  bedeutende  Vermögensteile,  die  keinen  Ertrag
oder  einen  nur  geringen  Betrag  liefern,  so  kann  die  Steuerschuld
dementsprechend  festgesetzt  werden.  Steuerfrei  sind  Möbel,  Kleidungsstücke, ­
  Wäsche,  Hausgeräte,  Kunstgegenstände,  Bücher.  Jeder
Steuerpflichtige  ist  zur  Eingabe  einer  Steuererklärung  verpflichtet.
            
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