Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Diehl, 1 )  einer  der  Vertreter  der  einmaligen  Vermögenssteuer,  weist
daraufhin,  daß  der  Wehrbeitrag,  wo  es  sich  bloß  um  eine  Milliarde
handelte,  auf  drei  Jahre  verteilt  wurde,  um  so  mehr  müsse  die  Vermögensabgabe ­
  auf  eine  Reihe  von  Jahren  verteilt  werden.  Manche
wünschen  eine  Vermögensabgabe  bis  zu  einem  Drittel  der  Kriegslasten, ­
  die  meisten  wollen  20—25  Prozent,  einige  10  Prozent  der
Kriegsaniehen  auf  diese  Weise  tilgen.  Auch  Diehl  will  nur  einen
Teil  der  Kriegsschuld  durch  die  Vermögensabgabe  decken.

IV.  Abschnitt.
Wertzuwachssteuer  (Besitzsteuer).
Zu  den  Vermögenssteuern  ist  auch  die  Vermögenszuwachssteuer
zu  rechnen.  Unleugbar  bietet  sich  im  Vermögenszuwachs,  ebenso
wie  im  Einkommenzuwachs  -—  worauf  wir  an  anderer  Stelle  hingewiesen ­
  haben  —  eine  besondere  Leistungsfähigkeit  dar.  Diese
Leistungsfähigkeit  erhöht  sich  noch  beim  unverdienten  Vermögenszuwachs, ­
  wie  ihn  die  Ricardo’sche  Grundrententheorie  und  überhaupt
die  Theorie  vom  unearned  increment  darlegt.  Die  Besteuerung
dieses  unverdienten  Vermögenszuwachses  hat  neuerdings  England
durchgeführt,  wie  wir  dies  bei  der  Frage  der  Grundsteuer  auseinandersetzten; ­
  demselben  Zwecke  dient  die  Betterment  tax,  wie  wir
sehen  werden,  zumeist  in  der  Gemeindebesteuerung  durchgeführt.
Gewiß  haben  diese  Momente  und  namentlich  die  Bewegung  der
Bodenreformer  auf  die  im  Deutschen  Reich  eingeführte  Vermögenszuwachssteuer ­
  Einfluß  gehabt,  doch  ist  dieselbe  allgemeiner  Natur
und  bezieht  sich  nicht  bloß  auf  den  unverdienten,  sondern  auf  allen
V  ermögenszuwachs.
Das  Gesetz  vom  3.  Juli  1913  (Deutsches  Besitzsteuergesetz)
verfügt,  daß  von  dem  Vermögenszuwachs  für  das  Reich  eine  Abgabe
(Besitzsteuer)  erhoben  wird.  Die  Feststellung  des  Vermögenszuwachses
erfolgt  erstmals  am  1.  April  1917  für  den  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
1914  bis  zum  31.  Dezember  1916  entstandenen  Zuwachs,  späterhin
in  Abständen  von  3  zu  3  Jahren.  Die  Entrichtung  der  Besitzsteuer
verteilt  sich  auf  einen  dem  Veranlagungszeitraume  folgenden,  mit
dem  1.  April  beginnenden  Zeitraum.  Die  Steuer  beträgt  für  den

*)  Die  Neuordnung  der  deutschen  Finanzwirtschaft,  8.  40.
            
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