F. I Abschnitt. Allgemeine Lehren.
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Gebiete, Städte gebrachten Verzehrungsgegenstände besteuert werden.
y) Die Besteuerung der die betreffenden Gegenstände in Verkehr
setzenden Handelsleute.
Außerdem treten die Verzehrungssteuern noch in folgenden
Formen auf:
c) Monopole. Der Staat behält sich die Produktion, die Zir
kulation, oder Produktion und Zirkulation gewisser Gegenstände vor.
d) Konzessionssystem (Lizenzen), wonach die mit der Produk
tion oder mit der Inverkehrsetzung beschäftigten Personen ver
pflichtet sind, eine Konzession, Lizenz zu nehmen und dafür eine
eventuell jährliche Gebühr zahlen.
e) Klassensteuer, wobei die Verzehrungssteuer nach einzelnen
sozialen Klassen festgesetzt wird.
Mit Rücksicht auf diese verschiedenen Arten der Besteuerung
ist im allgemeinen zu bemerken, daß die Besteuerung um so zweck
mäßiger ist, je näher die Ware im Zeitpunkte der Besteuerung zur
Konsumtion steht. Freilich ist in diesem Falle in der Regel die
Kontrolle der betreffenden Steuerobjekte um so schwerer. Darum
nehmen die Fabrikationssteuern immer mehr einen größeren Raum
in der Produktionsbesteuerung ein. Die sonstigen Produktions
steuern, wo die Besteuerung vor Abschluß der Produktion erfolgt,
arbeiten immer mit Suppositionen, die namentlich der rasche h ort
schritt der Produktion häufig widerlegt. So war bei der Zucker
steuer eine Zeit, wo zur Produktion eines Zentners Rübenzucker
28 Zentner Rüben notwendig waren, gegenwärtig beiläufig 6. In
England ging man seinerzeit bei der Spiritussteuer von der Supposi
tion aus, daß die Destillation einen Tag in Anspruch nimmt, dann
nahm die Produktion einen solchen Aufschwung, daß in einer
Stunde zwanzigmal destilliert werden konnte. Ein "V orteil dei
Fabrikatensteuer besteht auch darin, daß im Falle der Ausfuhr bei
der Steuerrückvergütung keine Mißbräuche geschehen können, die
sonst fast unvermeidlich sind, wodurch die Steuerrückvergütungen
zu Exportprämien ausarten. Wenn der Fiskus bei der Ausfuhr
von einem Zentner Zucker die Steuer von 28 Zentner Rüben zurück
zahlt, weil er davon ausgeht, daß zur Produktion dieses Zentners
Zucker 28 Zentner Rüben verwendet wurden und in die Staatskasse
die Steuer nach 28 Zentner bemessen einfließt, während tatsächlich
bei dem Zentner Zucker nur 6 Zentner Rüben verwendet wurden,
so ersetzt der Staat bei der Ausfuhr den vierfachen Betrag dessen,
was er erhalten hat.
6. Das Denaturierungsverfahren. Die Verzehrungs
steuern haben die Bestimmung, das in der menschlichen Konsumtion