Full text: Finanzwissenschaft

F. VI. Abschnitt. Die Besteuerung der Gebrauchsgegenstände usw. 513 
Zuschlag gerechnet würde, aber auch dies wäre ja im Grunde 
nichts anderes, als die stärkere Besteuerung der größeren Einkommen 
unter dem Titel der Luxusausgaben, deren wirkliches Vorhandensein 
nicht einmal den Gegenstand der Untersuchung bilden würde. Die 
günstige Meinung, welche einzelne Schriftsteller, so Schäffle, hin 
sichtlich dieser Besteuerungsart hegen, ist wenig gerechtfertigt. Die 
Konsumtionssteuern, welche theoretisch großen Einwänden unter 
liegen, würden hierdurch an Terrain gewinnen, was die mit denselben 
verbundenen Nachteile nur vergrößern würde. Die stärkere Heran 
ziehung der größeren Nutzvermögen kann mittels der progressiven 
Einkommensteuer oder Vermögenssteuer viel zweckmäßiger ge 
schehen, wozu noch der Umstand kommt, daß die Zukunft des 
Steuerwesens nicht darin gesucht werden muß, daß alle möglichen 
unvollkommenen Steuerarten dem jetzigen unvollkommenen Steuer 
system aufgepfropft werden, sondern in der Vervollkommnung der 
als rationell anerkannten Steuerarten. 
2. Großenteils die Besteuerung der Nutzgegenstände bezwecken 
auch diejenigen Steuern, die par excellence als Luxussteuern 
bezeichnet werden. Die Luxussteuer soll das bei Entfaltung des 
Luxus sich offenbarende Einkommen besteuern und ist jedenfalls 
eine der berechtigtsten Formen der Verzehrungssteuer. Die Er 
fahrung zeigt jedoch, daß die Verwirklichung der Luxussteuer auf 
große Schwierigkeiten stößt und daß der sich ergebende Ertrag 
gering ist, so daß dieselbe finanziell wenig Bedeutung hat. Auch 
ist es schwer zu bestimmen, wie weit sich der Kreis des Luxus 
erstreckt und oft zeigt es sich, daß was in dem einen Falle Luxus 
ist, in einem anderen Falle Notwendigkeit ist. Dagegen ist die der 
Luxussteuer zugeschriebene Rückwirkung auf die Produktion be 
langlos. Unter den Gegenständen der Luxussteuer finden wir in 
neuerer Zeit namentlich die Haltung von Luxuspferden, Equipagen, 
Klavier, Billard, Fahrrad, Automobil, die Haltung von männlicher 
Dienerschaft usw. Zur Luxusbesteuerung gehört die Besteuerung 
von Unterhaltungen, Bällen, Theatervorstellungen, Konzerten, Kinos, 
die Klubsteuer (in Frankreich) usw. Kaum hierher zu rechnen und 
nur zu mißbilligen ist die Besteuerung von Kalendern und Zeitungen. 
Die Luxussteuern werden oft mit pädagogisch-ethischen Zielen ver 
bunden. Ihre zweckmäßige Durchführung kann oft besser im Ge 
biete der Kommunalsteuem geschehen. 
3. Die Luxussteuer ist eine Besteuerung des Überflusses. Da 
neben sind in neuerer Zeit Vorschläge gemacht worden zu einer 
eigentlichen direkten Überflußsteuer, um die Leistungsfähigkeit 
stärker heranzuziehen (Benedixen, Dewitz, Weißenborn usw.). Es 
Feldes, Finanzwissenschaft. ^3
	        
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