F. VI. Abschnitt. Die Besteuerung der Gebrauchsgegenstände usw. 513
Zuschlag gerechnet würde, aber auch dies wäre ja im Grunde
nichts anderes, als die stärkere Besteuerung der größeren Einkommen
unter dem Titel der Luxusausgaben, deren wirkliches Vorhandensein
nicht einmal den Gegenstand der Untersuchung bilden würde. Die
günstige Meinung, welche einzelne Schriftsteller, so Schäffle, hin
sichtlich dieser Besteuerungsart hegen, ist wenig gerechtfertigt. Die
Konsumtionssteuern, welche theoretisch großen Einwänden unter
liegen, würden hierdurch an Terrain gewinnen, was die mit denselben
verbundenen Nachteile nur vergrößern würde. Die stärkere Heran
ziehung der größeren Nutzvermögen kann mittels der progressiven
Einkommensteuer oder Vermögenssteuer viel zweckmäßiger ge
schehen, wozu noch der Umstand kommt, daß die Zukunft des
Steuerwesens nicht darin gesucht werden muß, daß alle möglichen
unvollkommenen Steuerarten dem jetzigen unvollkommenen Steuer
system aufgepfropft werden, sondern in der Vervollkommnung der
als rationell anerkannten Steuerarten.
2. Großenteils die Besteuerung der Nutzgegenstände bezwecken
auch diejenigen Steuern, die par excellence als Luxussteuern
bezeichnet werden. Die Luxussteuer soll das bei Entfaltung des
Luxus sich offenbarende Einkommen besteuern und ist jedenfalls
eine der berechtigtsten Formen der Verzehrungssteuer. Die Er
fahrung zeigt jedoch, daß die Verwirklichung der Luxussteuer auf
große Schwierigkeiten stößt und daß der sich ergebende Ertrag
gering ist, so daß dieselbe finanziell wenig Bedeutung hat. Auch
ist es schwer zu bestimmen, wie weit sich der Kreis des Luxus
erstreckt und oft zeigt es sich, daß was in dem einen Falle Luxus
ist, in einem anderen Falle Notwendigkeit ist. Dagegen ist die der
Luxussteuer zugeschriebene Rückwirkung auf die Produktion be
langlos. Unter den Gegenständen der Luxussteuer finden wir in
neuerer Zeit namentlich die Haltung von Luxuspferden, Equipagen,
Klavier, Billard, Fahrrad, Automobil, die Haltung von männlicher
Dienerschaft usw. Zur Luxusbesteuerung gehört die Besteuerung
von Unterhaltungen, Bällen, Theatervorstellungen, Konzerten, Kinos,
die Klubsteuer (in Frankreich) usw. Kaum hierher zu rechnen und
nur zu mißbilligen ist die Besteuerung von Kalendern und Zeitungen.
Die Luxussteuern werden oft mit pädagogisch-ethischen Zielen ver
bunden. Ihre zweckmäßige Durchführung kann oft besser im Ge
biete der Kommunalsteuem geschehen.
3. Die Luxussteuer ist eine Besteuerung des Überflusses. Da
neben sind in neuerer Zeit Vorschläge gemacht worden zu einer
eigentlichen direkten Überflußsteuer, um die Leistungsfähigkeit
stärker heranzuziehen (Benedixen, Dewitz, Weißenborn usw.). Es
Feldes, Finanzwissenschaft. ^3