Full text : Finanzwissenschaft

F.  VI.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  Gebrauchsgegenstände  usw.  513
Zuschlag  gerechnet  würde,  aber  auch  dies  wäre  ja  im  Grunde
nichts  anderes,  als  die  stärkere  Besteuerung  der  größeren  Einkommen
unter  dem  Titel  der  Luxusausgaben,  deren  wirkliches  Vorhandensein
nicht  einmal  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bilden  würde.  Die
günstige  Meinung,  welche  einzelne  Schriftsteller,  so  Schäffle,  hinsichtlich ­
  dieser  Besteuerungsart  hegen,  ist  wenig  gerechtfertigt.  Die
Konsumtionssteuern,  welche  theoretisch  großen  Einwänden  unterliegen, ­
  würden  hierdurch  an  Terrain  gewinnen,  was  die  mit  denselben
verbundenen  Nachteile  nur  vergrößern  würde.  Die  stärkere  Heranziehung ­
  der  größeren  Nutzvermögen  kann  mittels  der  progressiven
Einkommensteuer  oder  Vermögenssteuer  viel  zweckmäßiger  geschehen, ­
  wozu  noch  der  Umstand  kommt,  daß  die  Zukunft  des
Steuerwesens  nicht  darin  gesucht  werden  muß,  daß  alle  möglichen
unvollkommenen  Steuerarten  dem  jetzigen  unvollkommenen  Steuersystem ­
  aufgepfropft  werden,  sondern  in  der  Vervollkommnung  der
als  rationell  anerkannten  Steuerarten.
2.  Großenteils  die  Besteuerung  der  Nutzgegenstände  bezwecken
auch  diejenigen  Steuern,  die  par  excellence  als  Luxussteuern
bezeichnet  werden.  Die  Luxussteuer  soll  das  bei  Entfaltung  des
Luxus  sich  offenbarende  Einkommen  besteuern  und  ist  jedenfalls
eine  der  berechtigtsten  Formen  der  Verzehrungssteuer.  Die  Erfahrung ­
  zeigt  jedoch,  daß  die  Verwirklichung  der  Luxussteuer  auf
große  Schwierigkeiten  stößt  und  daß  der  sich  ergebende  Ertrag
gering  ist,  so  daß  dieselbe  finanziell  wenig  Bedeutung  hat.  Auch
ist  es  schwer  zu  bestimmen,  wie  weit  sich  der  Kreis  des  Luxus
erstreckt  und  oft  zeigt  es  sich,  daß  was  in  dem  einen  Falle  Luxus
ist,  in  einem  anderen  Falle  Notwendigkeit  ist.  Dagegen  ist  die  der
Luxussteuer  zugeschriebene  Rückwirkung  auf  die  Produktion  belanglos. ­
  Unter  den  Gegenständen  der  Luxussteuer  finden  wir  in
neuerer  Zeit  namentlich  die  Haltung  von  Luxuspferden,  Equipagen,
Klavier,  Billard,  Fahrrad,  Automobil,  die  Haltung  von  männlicher
Dienerschaft  usw.  Zur  Luxusbesteuerung  gehört  die  Besteuerung
von  Unterhaltungen,  Bällen,  Theatervorstellungen,  Konzerten,  Kinos,
die  Klubsteuer  (in  Frankreich)  usw.  Kaum  hierher  zu  rechnen  und
nur  zu  mißbilligen  ist  die  Besteuerung  von  Kalendern  und  Zeitungen.
Die  Luxussteuern  werden  oft  mit  pädagogisch-ethischen  Zielen  verbunden. ­
  Ihre  zweckmäßige  Durchführung  kann  oft  besser  im  Gebiete ­
  der  Kommunalsteuem  geschehen.
3.  Die  Luxussteuer  ist  eine  Besteuerung  des  Überflusses.  Daneben ­
  sind  in  neuerer  Zeit  Vorschläge  gemacht  worden  zu  einer
eigentlichen  direkten  Überflußsteuer,  um  die  Leistungsfähigkeit
stärker  heranzuziehen  (Benedixen,  Dewitz,  Weißenborn  usw.).  Es
Feldes,  Finanzwissenschaft.  ^3
            
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