Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Kopfsteuer  im  Jahre  1377  eingeführt;  sie  führte  zum  Bauernaufstand.
In  dieser  Periode  wurde  sie  schon  nach  Klassen  differenziert.  Nach
1698  wird  sie  abgeschafft.  In  Frankreich  wurde  sie  erst  im  Jahre
1695  angewendet  und  hörte  mit  der  Bevolution  auf.  Auch  in
Frankreich  wurde  sie  bald  zur  Klassensteuer.  In  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  haben  einzelne  Staaten  die  Kopfsteuer
bis  auf  unsere  Tage  beibehalten,  teils  wie  in  der  Schweiz,  als
Korollarium  des  allgemeinen  Wahlrechtes,  teils  zur  Deckung  gewisser ­
  Staatsausgaben  (Strassentin  usw.).  Auch  die  in  Frankreich
bestehende  taxe  personelle  hat  den  Charakter  der  Kopfsteuer.
Größere  Bedeutung  hat  die  Kopfsteuer  noch  in  den  Kolonien,
Algier,  Tunis  usw.  Leroy-Beaulieu  tadelt  den  großen  Druck  der
Kopfsteuer  in  Tunis,  sowie  deren  strenge  Eintreibung.  In  Australien
kommt  die  Kopfsteuer  als  Gemeindesteuer  vor.  Die  noch  bestehenden ­
  Kopfsteuern  sind  zumeist  Klassensteuern.
Ein  charakteristisches  Beispiel  der  klassifizierten  Kopfsteuer
bietet  die  englische  Polltax,  welche  im  Jahre  1377  eingeführt  wurde;
sie  gruppierte  die  Individuen  hauptsächlich  nach  ihrem  Rang.  Nur
die  Bettler  waren  ausgenommen;  jede  andere  Person  über  16  Jahre
zahlte  4  Pence,  der  „Esquire“  und  Cettomey  zahlte  6  sh  8d,  der
„ Knight"  1—2  Pfund,  der  „Earl"  4  Pfund,  der  „Duke“  60  Pfund
13  sh  4  d.  Nach  ähnlichen  Graden  zahlten  die  Bürgermeister,
Aldermen,  Bischöfe,  Richter.  Unter  Karl  I.  wurde  die  Steuer  erhöht; ­
  der  Duke  zahlte  100  Pfund,  der  Marquise  80,  der  Earl  60,
der  Knight  20  Pfund  usw.
2.  Eine  eigentümliche  Art  der  Besteuerung  war  die  Herdsteuer,
die  in  älteren  Zeiten  größere  Bedeutung  besaß;  gegenwärtig  scheint
sie  nur  mehr  in  Italien  („fuocatico“)  zu  bestehen,  als  Gemeindesteuer. ­
  Die  Steuer  wurde  nach  Einkommensklassen  ausgeworfen;
es  gibt  Gemeinden,  in  denen  nach  dem  Einkommen  die  Steuerpflichtigen ­
  in  400  (!)  Klassen  eingeteilt  werden.  In  einzelnen  Gemeinden ­
  besitzt  die  Steuer  progressiven  Charakter.
3.  Von  eigentümlichen  Steuerarten  sei  noch  erwähnt  die  von
Wilhelm  III.  in  England  eingeführte  Steuer  aus  Anlaß  von  Eheschließungen, ­
  Geburten  und  Sterbefällen,  ferner  eine  Junggesellensteuer ­
  und  eine  Steuer  von  kinderlosen  Witwern.  In  Ungarn  wurde
im  Jahre  1522  eine  Steuer  eingeführt,  die  aus  folgenden  Klassen
bestand:  a)  eine  Steuer  von  jedem  Gewerbetreibenden;  b)  eine
Handelssteuer,  */„  vom  Werte  der  Waren;  c)  Mühlensteuer,  ein
Gulden  von  jedem  Mühlstein;  d)  Netzsteuer,  ein  Gulden  von  jedem
größeren  Netz;  e)  Judensteuer,  ein  Gulden  pro  Kopf.
            
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