Full text: Finanzwissenschaft

F. II. Abschnitt. Die Gebäudesteuer; Haussteuer. 521 
noch die Hauswertsteuer in Baden, Württemberg, und die Tür- und 
Fenstersteuer in Frankreich, vormals auch England. 
Bei Feststellung des der Steuer zu unterziehenden Ertrages 
der Häuser müssen für Reparaturen usw. gewisse Abzüge gestattet 
werden. 
Bei der Haussteuer kommen verschiedenartige Steuerfreiheiten 
vor, dieselben sind teils zeitlicher, teils bleibender Natur. Zeitliche 
Steuerfreiheiten werden zumeist für Neubauten gewährt, um diese 
zu befördern. Dauernde Steuerfreiheiten genießen Gebäude, welche 
höheren, kulturellen, staatlichen Zwecken dienen, der öffentlichen 
Gesundheitspflege, dem öffentlichen Unterricht, den Künsten, dem 
Gottesdienst usw. 
Nach Adam Smith’s Ansicht würde die Haussteuer am stärksten 
die Reichen belasten, da nach seiner Ansicht der Arme nur wenig 
auf Wohnung verwenden kann. Dieser Beobachtung widerspricht 
also der Umstand, daß trotzdem die Wohnungsquote in den Städten 
oft eine höchst drückende ist. Wie sehr übrigens der Unterschied 
von Stadt und Land in die Frage der Haussteuer hinspielt, zeigt 
der Umstand, daß als unter Jakob II. es nötig wurde, neue Steuern 
auszuwerfen, die ländlichen Vertreter die neuen städtischen Gebäude 
mit hoher Steuer belegen wollten, denn die ländliche Aristokratie 
war — wie Maccalay sagt — sehr neidisch auf die Städte. 1 ) 
2. In England war die erste Form der Haussteuer, wie in den 
meisten Staaten, die Herdsteuer. Diese Steuerform war sehr ge 
hässig, weil der Steuerbeamte mit seinen Besuchen belästigte. Nach 
der Revolution wurde diese Steuer abgeschafft und mit der Fenster 
steuer ersetzt, da die Zahl der Fenster von außen zu bestimmen 
war. Auch diese Steuer war ungerecht, da, wie Smith sagte, ein 
Haus von Armen am Lande mehr Fenster haben kann, als das 
Haus der Reichen in der Hauptstadt. Diese Steuer wurde erst im 
Jahre 1851 abgeschafft. Neben der Fenstersteuer existierte seit 
1778 eine Haussteuer (Inhabited house duty) die dem jährlichen 
Werte des Hauses entsprach. Jene Häuser, deren jährlicher Wert 
unter 5 Pfund blieb, waren steuerfrei. Später wurde die Steuer 
freiheit bis 20 Pfund ausgedehnt. 
In Frankreich war keine selbständige Haus- oder Gebäude 
steuer, da auch die bebauten Grundstücke unter die Grundsteuer 
fielen; später wurde doch dieselbe auch äußerlich von der Be 
steuerung der nicht bebauten Grundstücke losgelöst. Die Steuer 
besteht aus zwei Teilen; die Grundfläche wird wie die beste Qualität 
*) History of England, Tauchnitz Edition II, S. 90.
	        
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