F. II. Abschnitt. Die Gebäudesteuer; Haussteuer. 521
noch die Hauswertsteuer in Baden, Württemberg, und die Tür- und
Fenstersteuer in Frankreich, vormals auch England.
Bei Feststellung des der Steuer zu unterziehenden Ertrages
der Häuser müssen für Reparaturen usw. gewisse Abzüge gestattet
werden.
Bei der Haussteuer kommen verschiedenartige Steuerfreiheiten
vor, dieselben sind teils zeitlicher, teils bleibender Natur. Zeitliche
Steuerfreiheiten werden zumeist für Neubauten gewährt, um diese
zu befördern. Dauernde Steuerfreiheiten genießen Gebäude, welche
höheren, kulturellen, staatlichen Zwecken dienen, der öffentlichen
Gesundheitspflege, dem öffentlichen Unterricht, den Künsten, dem
Gottesdienst usw.
Nach Adam Smith’s Ansicht würde die Haussteuer am stärksten
die Reichen belasten, da nach seiner Ansicht der Arme nur wenig
auf Wohnung verwenden kann. Dieser Beobachtung widerspricht
also der Umstand, daß trotzdem die Wohnungsquote in den Städten
oft eine höchst drückende ist. Wie sehr übrigens der Unterschied
von Stadt und Land in die Frage der Haussteuer hinspielt, zeigt
der Umstand, daß als unter Jakob II. es nötig wurde, neue Steuern
auszuwerfen, die ländlichen Vertreter die neuen städtischen Gebäude
mit hoher Steuer belegen wollten, denn die ländliche Aristokratie
war — wie Maccalay sagt — sehr neidisch auf die Städte. 1 )
2. In England war die erste Form der Haussteuer, wie in den
meisten Staaten, die Herdsteuer. Diese Steuerform war sehr ge
hässig, weil der Steuerbeamte mit seinen Besuchen belästigte. Nach
der Revolution wurde diese Steuer abgeschafft und mit der Fenster
steuer ersetzt, da die Zahl der Fenster von außen zu bestimmen
war. Auch diese Steuer war ungerecht, da, wie Smith sagte, ein
Haus von Armen am Lande mehr Fenster haben kann, als das
Haus der Reichen in der Hauptstadt. Diese Steuer wurde erst im
Jahre 1851 abgeschafft. Neben der Fenstersteuer existierte seit
1778 eine Haussteuer (Inhabited house duty) die dem jährlichen
Werte des Hauses entsprach. Jene Häuser, deren jährlicher Wert
unter 5 Pfund blieb, waren steuerfrei. Später wurde die Steuer
freiheit bis 20 Pfund ausgedehnt.
In Frankreich war keine selbständige Haus- oder Gebäude
steuer, da auch die bebauten Grundstücke unter die Grundsteuer
fielen; später wurde doch dieselbe auch äußerlich von der Be
steuerung der nicht bebauten Grundstücke losgelöst. Die Steuer
besteht aus zwei Teilen; die Grundfläche wird wie die beste Qualität
*) History of England, Tauchnitz Edition II, S. 90.