Full text : Finanzwissenschaft

F.  II.  Abschnitt.  Die  Gebäudesteuer;  Haussteuer.  521
noch  die  Hauswertsteuer  in  Baden,  Württemberg,  und  die  Tür-  und
Fenstersteuer  in  Frankreich,  vormals  auch  England.
Bei  Feststellung  des  der  Steuer  zu  unterziehenden  Ertrages
der  Häuser  müssen  für  Reparaturen  usw.  gewisse  Abzüge  gestattet
werden.
Bei  der  Haussteuer  kommen  verschiedenartige  Steuerfreiheiten
vor,  dieselben  sind  teils  zeitlicher,  teils  bleibender  Natur.  Zeitliche
Steuerfreiheiten  werden  zumeist  für  Neubauten  gewährt,  um  diese
zu  befördern.  Dauernde  Steuerfreiheiten  genießen  Gebäude,  welche
höheren,  kulturellen,  staatlichen  Zwecken  dienen,  der  öffentlichen
Gesundheitspflege,  dem  öffentlichen  Unterricht,  den  Künsten,  dem
Gottesdienst  usw.
Nach  Adam  Smith’s  Ansicht  würde  die  Haussteuer  am  stärksten
die  Reichen  belasten,  da  nach  seiner  Ansicht  der  Arme  nur  wenig
auf  Wohnung  verwenden  kann.  Dieser  Beobachtung  widerspricht
also  der  Umstand,  daß  trotzdem  die  Wohnungsquote  in  den  Städten
oft  eine  höchst  drückende  ist.  Wie  sehr  übrigens  der  Unterschied
von  Stadt  und  Land  in  die  Frage  der  Haussteuer  hinspielt,  zeigt
der  Umstand,  daß  als  unter  Jakob  II.  es  nötig  wurde,  neue  Steuern
auszuwerfen,  die  ländlichen  Vertreter  die  neuen  städtischen  Gebäude
mit  hoher  Steuer  belegen  wollten,  denn  die  ländliche  Aristokratie
war  —  wie  Maccalay  sagt  —  sehr  neidisch  auf  die  Städte. 1 )
2.  In  England  war  die  erste  Form  der  Haussteuer,  wie  in  den
meisten  Staaten,  die  Herdsteuer.  Diese  Steuerform  war  sehr  gehässig, ­
  weil  der  Steuerbeamte  mit  seinen  Besuchen  belästigte.  Nach
der  Revolution  wurde  diese  Steuer  abgeschafft  und  mit  der  Fenstersteuer ­
  ersetzt,  da  die  Zahl  der  Fenster  von  außen  zu  bestimmen
war.  Auch  diese  Steuer  war  ungerecht,  da,  wie  Smith  sagte,  ein
Haus  von  Armen  am  Lande  mehr  Fenster  haben  kann,  als  das
Haus  der  Reichen  in  der  Hauptstadt.  Diese  Steuer  wurde  erst  im
Jahre  1851  abgeschafft.  Neben  der  Fenstersteuer  existierte  seit
1778  eine  Haussteuer  (Inhabited  house  duty)  die  dem  jährlichen
Werte  des  Hauses  entsprach.  Jene  Häuser,  deren  jährlicher  Wert
unter  5  Pfund  blieb,  waren  steuerfrei.  Später  wurde  die  Steuerfreiheit ­
  bis  20  Pfund  ausgedehnt.
In  Frankreich  war  keine  selbständige  Haus-  oder  Gebäudesteuer, ­
  da  auch  die  bebauten  Grundstücke  unter  die  Grundsteuer
fielen;  später  wurde  doch  dieselbe  auch  äußerlich  von  der  Besteuerung ­
  der  nicht  bebauten  Grundstücke  losgelöst.  Die  Steuer
besteht  aus  zwei  Teilen;  die  Grundfläche  wird  wie  die  beste  Qualität

*)  History  of  England,  Tauchnitz  Edition  II,  S.  90.
            
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