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Die Krankenversicherung ist von grösster Bedeutung
für die versicherten Arbeitnehmer, aber auch für die
Arbeitgeber, die eines sorgenfreien und leistungsfähigen
Arbeiterstandes bedürfen. Die Krankenversicherung ver-
dankt es ihrer Bedeutung, dass sie in zahlreichen Staaten
zum Kernstück der Arbeitsgesetzgebung wurde.
Im Laufe der letzten 40 Jahre ist der Grundsatz der
Pflichtversicherung für den Krankheitsfall in insgesamt
22 Rechtsordnungen aufgenommen worden. Zahlreiche
andere Rechtsordnungen fördern die kollektive Vorsorge
für Krankheitsfälle. In Kuropa allein sind mehr als 50
Millionen Arbeitnehmer für den Krankheitsfall pflicht-
versichert und die Mitglieder der freiwilligen Krankenver-
sicherungseinrichtungen zählen gleichfalls nach Millionen
Allgemeine Arbeitnehmerversicherung. — Von den 22
Staaten, die auf dem Boden der Pflichtversicherung
stehen, gibt es deren 12, die grundsätzlich jeden wirt-
schaftlich Unselbständigen der Versicherungspflicht unter-
werfen. Nachstehend ist für diese Staaten das Grund-
gesetz und die Versichertenzahl angegeben :
TAFEL I.
Versichertenzahl in Staaten der allgemeinen Arbeitnehmerversicherung
Staat Grundgesetz | Versichertenzahl
Bulgarien 6. März 1924 ‚241.000 (Ende 1925).
Chili 8. September 1924 Angaben stehen noch aus
Deutschland 19. Juli 1911 (Wortlaut
vom 15. Dezember 1924). 19.086.000 (Ende 1924).
Grossbritan- 16. Dezember 1911 (Wort-
nien laut vom 7. Aug. 1924) 15.087.000 (März 1924).
Irland (Freist.) 16. Dezember 1911 etwa 400.000 (1918).
Norwegen 6. August 1915 599.000 (Ende 1924).
Österreich 30. März 1888 (Wortlaut 1.620.000 (Ende 1923).
vom 20. November 1922)
Polen 19. Mai 1920 1.825.000 (Juni 1925).
Portugal 10. Mai 1919 Angaben stehen noch aus
Russland 9. November 1922 5.735.000 (Ende 1924).
Serben, Kroat.
Slowenen N
(König. der) 14. Mai 1922 484.000 (Juni 1925).
Tschecho-
slowakei 9. Oktober 1924 2.500.000 (Ende 1924).