Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Malerei  und  Graphik,  Antiquitäten,  photographische  Apparate,  Flügel,
Klaviere,  Harmonien,  Billard,  Handwaffen,  Land-  und  Wasserflugzeuge, ­
  Teppiche,  zugerichtete  Felle,  Erhöhung  der  Biersteuer,  Besteuerung ­
  von  Mineralwässern,  Limonade  usw.
In  dem  Etat  für  das  Jahr  1917  sind  die  neuen  Steuern  mit
folgenden  Beträgen  eingestellt:

Börsensteuer
Frachturkundensteuer
W  ar  enumsatzsteuer
Zigaretten
Kohlensteuer  500,0
Personen-  und  Güterverkehrssteuer  253,0
Kriegssteuerzuschlag  500,0

105,8  Mill.  Mark
84,2  „
225,0  „
126,2  „

usw.

4.  In  Ungarn  hat  sich  das  Kriegssteuerwesen  ziemlich  langsam
entwickelt.  Die  erste  Maßregel  war  (1914)  die  „teilweise  und  provisorisch“ ­
  eingeführte  Einkommensteuer,  die  bereits  im  Jahre  1909
Gesetzeskraft  erhielt,  jedoch  nicht  ins  Leben  trat.  Bloß  die  Einkommen ­
  über  20  000  Kronen  wurden  herangezogen.  Der  Erlös  der
Steuer  wurde  der  Kriegshilfe  gewidmet.  An  dem  ursprünglichen
Gesetze  wurden  einige  Abänderungen  vorgenommen;  die  juristischen
Personen  wurden  von  der  Steuer  befreit,  ferner  wurde  der  Abzug
der  gezahlten  direkten  Steuern  gestattet.  Im  Jahre  1915  wurden
keine  neuen  Steuergesetze  geschaffen.  Im  Jahre  1916  wurden  im
Interesse  der  Kriegsfinanzen  folgende  Verfügungen  getroffen.  Die
Einkommensteuer  wurde  jetzt  als  bleibende  Steuer  charakterisiert.
Die  Steuerpflicht  beginnt  bei  einem  Einkommen  von  mehr  als
10000  Kronen.  Bezüglich  der  Branntweinsteuer  wurde  angeordnet,
daß  der  ein  gewisses  Maximum  übersteigende  Teil  des  Preises  dem
Staate  zukommt.  Mit  diesem  Gesetze  wurde  die  höchstmögliche
Ausnutzung  der  Branntweinsteuer  erreicht  und  so  ziemlich  die  Vorteile ­
  des  Monopols  gesichert  ohne  dessen  Nachteile.  Es  erfolgte
ferner  eine  Erhöhung  der  Gebühren  und  die  Einführung  der  Kriegsgewinnsteuer ­
  und  Vermögenssteuer.  Es  trat  eine  Erhöhung  der
Aktiengesellschaftssteuer  ein  und  zwar  nach  folgendem  Schlüssel:
Es  zahlen  gewerbliche  Unternehmungen  und  Genossenschaften  10,
andere  Unternehmungen  12  Prozent  vom  eigenen  Kapital,  wenn  der
steuerpflichtige  Beingewinn  10  Prozent  nicht  übersteigt ;  14  resp.
16  Prozent,  wenn  der  Reingewinn  zwischen  15—20  Prozent  sich
bewegt,  16—18  Prozent,  wenn  der  Reingewinn  20—25  Prozent,
18—20  Prozent,  wenn  der  Reingewinn  25  Prozent  übersteigt.
6  Prozent  zahlen  jene  Selbsthilfsvereine  und  Genossenschaften,
            
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