Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V'. Teil. Die Steuern. 
Gemeinden und hält zu gewissen Zwecken auch staatliche Beiträge 
für berechtigt. 
Der englische Finanzschriftsteller Bastahle, spricht sich folgender 
maßen aus. Er weist darauf hin, daß jedes Bestreben, die Lokal 
verwaltung zu reformieren, vergeblich ist, insolange die Frage der 
Lokalfinanzen nicht gerad nah ist. 1 ) Das neuerdings auch in Eng 
land akzeptierte Vorgehen, wonach der Staat die Gemeinden sub 
ventioniert, hält er nicht für richtig. Dasselbe ist schon aus dem 
Grunde nachteilig, weil sich bei Verteilung der Subventionen viele 
Beibungen und Interessengegensätze ergeben. Vor allem hält er es 
für nötig, daß nach Möglichkeit das Gebiet der Staatsverwaltung 
und das der Lokalverwaltung umschrieben werde. Ist dies einmal 
geschehen, dann soll der Staat die für ihn geeignetsten Einnahme 
quellen in Anspruch nehmen, die Gemeinden hinwieder diejenigen, 
die deren Natur am entsprechendsten sind. Der Staat möge nament- 
lich die indirekten Steuern, die Einkommensteuer und die Erbschafts 
steuer in Anspruch nehmen. Die Gemeinde könne am zweckmäßigsten 
die Ertragssteuern verwerten; überdies soll sie aus Industrieunter 
nehmungen Einkommen erwerben, entweder durch deren Betrieb 
oder durch Lizenzgebühren; namentlich solche Unternehmungen 
wären stärker zu besteuern, die monopolistischer Natur sind; ferner 
mögen Gebühren eingehoben werden, namentlich für solche Dienst 
leistungen, welche mit dem Immobilienbesitz zusammenhängen, wie 
solche in Amerika unter dem Namen „special assessments“ eine 
wichtige Bolle spielen, für Pflasterung, Kanalisierung usw.; endlich 
wäre auch die „Bettermentsteuer“ von den Gemeinden zu benutzen. 
Zu gewissen Staatssteuern wären auch Zuschläge zu billigen. Vor 
allem aber weist er auf den Geist der Sparsamkeit in der Lokal- 
verwaltung^ hin. Magnum vestigal est parsimonia. 2 ) 
.) Wie wahr diese Bemerkung ist, lehrt die historische Tatsache, daß die 
S rÄT’ d ‘ e ,, lu / got !,'! Frankreich beabsichtigte, auf Schwierigkeiten 
Der alte Staats Sehr verachieden geordnet war (Tocquerille, 
Tinian 2 ) WbrtyoUe Untersuchungen über die rationelle Gestaltung des kommu- 
ivu .aishaltes enthalten jene zehn Gutachten, welche der Verein für Sozial- 
Är n , be o ,r e n Tage - ^arbeiten ließ. Alle zehn Gutachten kommen zu dem 
-.hifti;w 16 .Gemeinde nicht als eine reine Interessengemeinschaft und wirt- 
/ Bereinigung betrachtet werden kann. Ja Meier ist der Ansicht, daß 
efn TTntPrtnh-!.^ emd - e ® lc h m den Aufgaben der neueren Verwaltung teilen und 
4 ' T SC A hei V e , lden begeht nur darin, daß die Aufgaben des Staates 
umfassendere sind. Auch dann herrscht ziemliche Übereinstimmung, daß das 
Gebuhrenprinzip in Anwendung komme dort, wo Leistungen im Interesse der 
einzelnen erfolgen Weniger Übereinstimmung herrscht hinsichtlich der Gestaltung 
u!L k <£ mUnale ? Ltenerwesens. Während einzelne das Anlehnen an das staat- 
" c .“„ e . Steuersystem perhorreszieren (Wolf), halten andere dies für das zweck 
mäßigste (Meier). Reitzenstem empfiehlt als zweckmäßigstes Vorgehen Zuschläge
	        
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