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4. Buch. V'. Teil. Die Steuern.
Gemeinden und hält zu gewissen Zwecken auch staatliche Beiträge
für berechtigt.
Der englische Finanzschriftsteller Bastahle, spricht sich folgender
maßen aus. Er weist darauf hin, daß jedes Bestreben, die Lokal
verwaltung zu reformieren, vergeblich ist, insolange die Frage der
Lokalfinanzen nicht gerad nah ist. 1 ) Das neuerdings auch in Eng
land akzeptierte Vorgehen, wonach der Staat die Gemeinden sub
ventioniert, hält er nicht für richtig. Dasselbe ist schon aus dem
Grunde nachteilig, weil sich bei Verteilung der Subventionen viele
Beibungen und Interessengegensätze ergeben. Vor allem hält er es
für nötig, daß nach Möglichkeit das Gebiet der Staatsverwaltung
und das der Lokalverwaltung umschrieben werde. Ist dies einmal
geschehen, dann soll der Staat die für ihn geeignetsten Einnahme
quellen in Anspruch nehmen, die Gemeinden hinwieder diejenigen,
die deren Natur am entsprechendsten sind. Der Staat möge nament-
lich die indirekten Steuern, die Einkommensteuer und die Erbschafts
steuer in Anspruch nehmen. Die Gemeinde könne am zweckmäßigsten
die Ertragssteuern verwerten; überdies soll sie aus Industrieunter
nehmungen Einkommen erwerben, entweder durch deren Betrieb
oder durch Lizenzgebühren; namentlich solche Unternehmungen
wären stärker zu besteuern, die monopolistischer Natur sind; ferner
mögen Gebühren eingehoben werden, namentlich für solche Dienst
leistungen, welche mit dem Immobilienbesitz zusammenhängen, wie
solche in Amerika unter dem Namen „special assessments“ eine
wichtige Bolle spielen, für Pflasterung, Kanalisierung usw.; endlich
wäre auch die „Bettermentsteuer“ von den Gemeinden zu benutzen.
Zu gewissen Staatssteuern wären auch Zuschläge zu billigen. Vor
allem aber weist er auf den Geist der Sparsamkeit in der Lokal-
verwaltung^ hin. Magnum vestigal est parsimonia. 2 )
.) Wie wahr diese Bemerkung ist, lehrt die historische Tatsache, daß die
S rÄT’ d ‘ e ,, lu / got !,'! Frankreich beabsichtigte, auf Schwierigkeiten
Der alte Staats Sehr verachieden geordnet war (Tocquerille,
Tinian 2 ) WbrtyoUe Untersuchungen über die rationelle Gestaltung des kommu-
ivu .aishaltes enthalten jene zehn Gutachten, welche der Verein für Sozial-
Är n , be o ,r e n Tage - ^arbeiten ließ. Alle zehn Gutachten kommen zu dem
-.hifti;w 16 .Gemeinde nicht als eine reine Interessengemeinschaft und wirt-
/ Bereinigung betrachtet werden kann. Ja Meier ist der Ansicht, daß
efn TTntPrtnh-!.^ emd - e ® lc h m den Aufgaben der neueren Verwaltung teilen und
4 ' T SC A hei V e , lden begeht nur darin, daß die Aufgaben des Staates
umfassendere sind. Auch dann herrscht ziemliche Übereinstimmung, daß das
Gebuhrenprinzip in Anwendung komme dort, wo Leistungen im Interesse der
einzelnen erfolgen Weniger Übereinstimmung herrscht hinsichtlich der Gestaltung
u!L k <£ mUnale ? Ltenerwesens. Während einzelne das Anlehnen an das staat-
" c .“„ e . Steuersystem perhorreszieren (Wolf), halten andere dies für das zweck
mäßigste (Meier). Reitzenstem empfiehlt als zweckmäßigstes Vorgehen Zuschläge