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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Schlüssel sind höchst mangelhaft, am mangelhaftesten wohl der im
Deutschen Reiche, der auf der Volkszahl beruht, da ja die Volks
zahl die Wohlstandsverhältnisse, die Leistungsfähigkeit am wenigsten
widerspiegelt. Die Volkszahl als Maß der Leistungsfähigkeit ist
einer der rohesten Maßstäbe, wie dies Bismarck, Miquel, Schäffle,
Scheel, Schanz u. a. aussprachen. Stein hat sich über die
Frage der gerechtesten Bemessung der Matrikularbeiträge nicht
ausgesprochen. In der Tat wird in neuerer Zeit eine Veredelung
der Matrikularbeiträge namentlich durch Berücksichtigung von
Volksvermögen und Volkseinkommen in Erwägung gezogen. Die
Vereinigten Staaten von Nordamerika haben ihre speziellen Ein
nahmen, namentlich Zölle und indirekte Steuern, doch werden dort
in außergewöhnlichen Fällen von den Staaten Beiträge gefordert,
die nach der Bevölkerungszahl umgelegt werden. In dieser Zahl
wurden in früheren Zeiten die steuerfreien Indianer überhaupt nicht,
die Sklaven nur zu s / 5 ihrer Zahl angerechnet 1 ).
Wie sich das Verhältnis eines einzelnen Staates zum Deutschen
Reich gestaltet, darüber geben folgende auf Preußen bezughabende
Daten Aufschluß (1913):
a) Einnahmen aus der Reichskasse:
Anteil an dem Ertrag der Zölle und Tabaksteuer — Mill. M.
„ „ der Verbrauchsabgabe für Branntwein 125.88 „ „
„ „ „ Reichsstempelabgabe 20.18 „ „
b) Vergütungen aus der Reichskasse:
Erhebungs- u. Verwaltungskosten d. Zölle 17.18 ,. „
„ „ „ „ Zuckersteuer 14.93 ,, „
„ „ „ „ Branntwein
steuer 13.83 „ „
einnahmen die Ausgaben zu decken vermag. In Dänemark (Dänemark, Schleswig-
Holstein) wurde die Quote streng nach der Volkszahl berechnet. Schweden und
Norwegen wendeten bei verschiedenen Ausgaben verschiedene Schlüssel an: bei
der Zivilliste und den Ausgaben für die Diplomatie die Volkszahl, bei den Kon-
sularausgaben wurde das Verhältnis der Volkszahl, der Handelsflotte und des
Außenhandels zur Basis genommen. Oldenburg, Lübeck und Birkenfeld haben
bei der Quote die Steuerkraft und zwar die Resultate der Erwerb-., und Ein
kommensteuer und den Ertrag der Domänen zur Basis genommen. In Österreich-
Ungarn machten die Quotendeputationen ihre Vorschläge auf Grund der Steuer-
leistungen beider Staaten, die aber trotzdem nur als Material dienten und
von denen auf Grund von Verhandlungen, Nuntien die Quote bestimmt wurde.
Konnte zwischen den Deputationen beider Staaten keine Einigung erzielt werden,
so wurde die Quote für ein Jahr durch die Krone bestimmt. Die Festsetzung der
Deputationen. galt stets für zehn Jahre. Wie in den meisten Staatenbunden
hatte auch in Österreich-Ungarn der gemeinsame Haushalt eine gemeinsame Ein
nahmequelle, die Grenzzölle.
*) Hock, Die Finanzen und die Finanzgeschichte der Vereinigten Staaten
von Nordamerika (Stuttgart 1867), 8. 810.