Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Das Budget. 
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schwenderischen Neigungen der gesetzgebenden Körper Gegenstand 
ernster und berechtigter Klagen bilden 1 ). 
Übrigens ist es nicht uninteressant zu bemerken, daß gleich 
das erste englische Parlament nach der Revolution von 1688 mehr 
Steuern auswarf, als je zuvor das absolute Königtum. 
Die politische Seite des Budgetrechts ist hauptsächlich darin 
zu suchen, daß mittels der Verweigerung des Budgets das Parla 
ment resp. dessen Mehrheit die Regierung zwingen kann, entweder 
im Geiste des Parlaments resp. der Mehrheit die Regierung zu 
führen, oder aber von der Regierung zurückzutreten und einem 
anderen Ministerium Platz zu machen. Es ist dies die Geltend 
machung der sogenannten politischen Verantwortlichkeit des Mini 
steriums. Endlich kommt durch die Ausübung des Budgetrechts 
die ganze Führung der Regierung und aller Verwaltungszweige in 
ihrer Gänze und allen ihren Teilen unter die Kontrolle des Parla 
ments. Diesem Umstande ist es zuzuschreiben, daß die Budgetver 
handlungen in der Regel das enge Bett des Staatshaushaltsplanes 
verlassend, zur kritischen Besprechung aller Details der Regierungs 
tätigkeit werden, in welcher die eigentliche Budgetdebatte nicht 
selten eine sehr bescheidene Stelle einnimmt. So war im Jahre 
1891 bei der Budgetdebatte in Ungarn von dem Budget eigentlich 
nur nebenbei die Rede, das Rückgrat der Debatte bildete die Frage 
der Wegtaufen, die dann der Anstoß zur Einführung der obliga 
torischen Zivilehe wurde. Ebenso war in Österreich im Jahre 1891 
*) In der Sitzung des Corps legislate vom 2. Juli 1882 sagte Say: „Des 
ehambres, au lieu d’etre un train, sont devenu une excitation ä la depense.“ — 
Cucheval-Clarigny sagt (Bevue des deux mondes 1888, Februar, 8. 546): „C’est 
done se bercer d’un espoir imaginaire que d’attendre de la chambre des econo 
mies serieuses. C’est le fait contraire qui se produit sons l’influence de ces 
m§mes interets personnels.“ — In einer Bede vom Jahre 1902 sagt Poincare: 
(Leg Chambres) „dans les dernieres mois surtout de leur mandat, obeissant, sans 
distinction de parti, ä je ne sais quelle frenesie de prodigalites, et prise d’une 
sorte de vertige electoral mettent, de leurs propres mains, la fortune publique 
au pillage.“ — Bagebot (Englische Verfassungszustände, Deutsche Ausgabe, 
Berlin 1868, 8. 178ff.): „Längst hat das Haus der Gemeinen aufgehört, der ein 
schränkende, ersparende und ökonomische Körper zu sein, der es einst gewesen 
ist. Wenn ihr euch ein Beifallsgeschrei im Hause der Gemeinen sichern wollt, 
so braucht ihr nur eine Lobrede auf die Sparsamkeit im allgemeinen zu halten, 
wollt ihr eine sichere Niederlage herbeiführen, so schlagt irgendeine Ersparnis 
im einzelnen vor.“ — In Belgien sagte bei Gelegenheit der Budgetdebatte vom 
Jahre 1882 ein Deputierter folgendes (Journal des Economistes 1886, Mai, 8. 202): 
„C est nous tons qui avons tort de demander sans cesse des favours non raison- 
nables au point de vne des finances et c’est pour etre agreables ä nos electeurs 
— je ne hesite pas ä le dire“. — „Von allen Ausgabedepartements“, sagt im 
Jahre 1897 Hicks-Beach, „ist die Kammer der Gemeinen die schlimmste“ (Stourm. 
Le budget, 8. 55).
	        
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