IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden.
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im Grunde ist aber auch das Defizit Defizit der Verwaltungszweige
im einzelnen oder im ganzen. Charakteristischer ist die Unterscheidung
Stein’s, welcher unter Verwaltungsschulden diejenigen
versteht, die von Vertretern einzelner Verwaltungszweige ausgenommen
werden, häufig mit provisorischem Charakter, die Finanzschulden
dagegen nimmt der Staat als solcher auf, mit Einwilligung
der Gesetzgebung und diese bilden die eigentliche Staatsschuld.
Vielleicht am zweckmäßigsten wäre zwischen Verwaltungsschulden
und eigentlichen Staatsschulden in dem Sinne zu unterscheiden,
als die Verwaltungsschulden im Rahmen einzelner Verwaltungszweige
zur Deckung der speziellen Bedürfnisse ausgenommen
werden, gewöhnlich mit provisorischem Charakter, während die
Staatsschulden jene sind, die auf Grund des Staatskredits als größere
Finanzoperationen gewöhnlich mit beständigerem Charakter aufgenommen
werden. Die eigentlichen Staatsschulden gehen vom Finanzminister
aus, die Verwaltungsschulden von Vertretern einzelner
Ressorts, z. B. vom Domänenminister, vom Eisenbahnminister, vom
Unterrichtsminister usw.
6. Eine viel umstrittene Frage hängt mit dem Umstande zusammen,
daß die Anlehen im Inlande oder im Auslande aufgenommen
werden können. In England gab zuerst Gresham den
Rat, die Schulden im Inlande aufzunehmen, und seitdem wurde dies
die Regel. Es unterliegt kaum einem Zweifel, daß das inländische
Anlehen das natürlichere ist, wenn der Kapitalreichtum des Inlandes
genügend groß ist, daß überhaupt die Aufnahme im Inland
möglich ist, wenn ferner die Aufnahme unter günstigen Bedingungen
möglich ist, ferner wenn die Aufnahme nicht nötigt, das Kapital
aus nützlichen Verwendungen herauszuziehen. „Auf inländische Anlehen,
sagt Rogers, kann jener Staat rechnen, dessen Bürger mehr
erwerben, als sie verzehren.“ Wenn dagegen das Inland nicht in
der Lage ist, die nötigen Kapitalien zur Verfügung zu stellen, oder
dieselben nur zu schweren Bedingungen zur Verfügung stellen
könnte und dieselben wichtigen wirtschaftlichen Zwecken entziehen
müßte, dann kann keinen Moment lang daran gezweifelt werden,
daß die Aufnahme im Auslande zweckmäßig ist. Es ist wahr, daß
das Schuldnerland alljährlich an Zinszahlung bedeutende Summen
an das Ausland zu zahlen hat, aber dieser Preis ist geringer als
die Bedeutung, die die Erfüllung gewisser Staatsaufgaben besitzt,
die aber bei Verzicht auf das ausländische Anlehen nicht erfüllt
werden könnten. Jedenfalls soll jeder Staat danach trachten, daß
er sich vom Auslande hinsichtlich des Staatskredits unabhängig
mache, obwohl gerade vor dem Kriege die interessante Erscheinung