Full text : Finanzwissenschaft

IV.  Abschnitt.  Die  verschiedenen  Arten  der  Staatsschulden.

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im  Grunde  ist  aber  auch  das  Defizit  Defizit  der  Verwaltungszweige
im  einzelnen  oder  im  ganzen.  Charakteristischer  ist  die  Unterscheidung ­
  Stein’s,  welcher  unter  Verwaltungsschulden  diejenigen
versteht,  die  von  Vertretern  einzelner  Verwaltungszweige  ausgenommen ­
  werden,  häufig  mit  provisorischem  Charakter,  die  Finanzschulden ­
  dagegen  nimmt  der  Staat  als  solcher  auf,  mit  Einwilligung
der  Gesetzgebung  und  diese  bilden  die  eigentliche  Staatsschuld.
Vielleicht  am  zweckmäßigsten  wäre  zwischen  Verwaltungsschulden
und  eigentlichen  Staatsschulden  in  dem  Sinne  zu  unterscheiden,
als  die  Verwaltungsschulden  im  Rahmen  einzelner  Verwaltungszweige ­
  zur  Deckung  der  speziellen  Bedürfnisse  ausgenommen
werden,  gewöhnlich  mit  provisorischem  Charakter,  während  die
Staatsschulden  jene  sind,  die  auf  Grund  des  Staatskredits  als  größere
Finanzoperationen  gewöhnlich  mit  beständigerem  Charakter  aufgenommen ­
  werden.  Die  eigentlichen  Staatsschulden  gehen  vom  Finanzminister ­
  aus,  die  Verwaltungsschulden  von  Vertretern  einzelner
Ressorts,  z.  B.  vom  Domänenminister,  vom  Eisenbahnminister,  vom
Unterrichtsminister  usw.
6.  Eine  viel  umstrittene  Frage  hängt  mit  dem  Umstande  zusammen, ­
  daß  die  Anlehen  im  Inlande  oder  im  Auslande  aufgenommen ­
  werden  können.  In  England  gab  zuerst  Gresham  den
Rat,  die  Schulden  im  Inlande  aufzunehmen,  und  seitdem  wurde  dies
die  Regel.  Es  unterliegt  kaum  einem  Zweifel,  daß  das  inländische
Anlehen  das  natürlichere  ist,  wenn  der  Kapitalreichtum  des  Inlandes ­
  genügend  groß  ist,  daß  überhaupt  die  Aufnahme  im  Inland
möglich  ist,  wenn  ferner  die  Aufnahme  unter  günstigen  Bedingungen
möglich  ist,  ferner  wenn  die  Aufnahme  nicht  nötigt,  das  Kapital
aus  nützlichen  Verwendungen  herauszuziehen.  „Auf  inländische  Anlehen, ­
  sagt  Rogers,  kann  jener  Staat  rechnen,  dessen  Bürger  mehr
erwerben,  als  sie  verzehren.“  Wenn  dagegen  das  Inland  nicht  in
der  Lage  ist,  die  nötigen  Kapitalien  zur  Verfügung  zu  stellen,  oder
dieselben  nur  zu  schweren  Bedingungen  zur  Verfügung  stellen
könnte  und  dieselben  wichtigen  wirtschaftlichen  Zwecken  entziehen
müßte,  dann  kann  keinen  Moment  lang  daran  gezweifelt  werden,
daß  die  Aufnahme  im  Auslande  zweckmäßig  ist.  Es  ist  wahr,  daß
das  Schuldnerland  alljährlich  an  Zinszahlung  bedeutende  Summen
an  das  Ausland  zu  zahlen  hat,  aber  dieser  Preis  ist  geringer  als
die  Bedeutung,  die  die  Erfüllung  gewisser  Staatsaufgaben  besitzt,
die  aber  bei  Verzicht  auf  das  ausländische  Anlehen  nicht  erfüllt
werden  könnten.  Jedenfalls  soll  jeder  Staat  danach  trachten,  daß
er  sich  vom  Auslande  hinsichtlich  des  Staatskredits  unabhängig
mache,  obwohl  gerade  vor  dem  Kriege  die  interessante  Erscheinung
            
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