Full text: Finanzwissenschaft

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5. Buch. Der Staatskredit. 
zu beobachten war, daß sowohl England als Deutschland ein starkes 
Streben bekundeten, für ihre Anlehen den amerikanischen Geld 
markt zu erobern. So ferne es nur eine falsche Richtung oder 
mangelnder Sinn für die Staatsinteressen, daß die Anlehen ins Aus 
land wandern, so muß natürlich nach einer Besserung der Verhältnisse 
gestrebt werden, und der Staat ist sogar berechtigt, mit etwas douce 
violence die öffentliche Meinung eines besseren zu belehren, wenn 
der Staatskredit sicher ist, namentlich solche Korporationen, Insti 
tute, welche von seiten des Staates große Privilegien genießen, 
» kann der Staat zu einer kräftigeren Unterstützung des Staatskredits 
nötigen. Zwischen dem Kredit des Staates und der Volkswirtschaft 
ist überdies ein so enger Zusammenhang, daß die Banken ihren 
eigenen Kredit im Auslande stärken, wenn sie zur Festlegung des 
Staatskredits beitragen und nicht mit Gleichgültigkeit zusehen, daß 
der Kredit des Staats deterioriert werde und in Abhängigkeit gerate. 
Die Abhängigkeit des Staates vom auswärtigen Geldmärkte hat 
jedenfalls bedeutende Nachteile, wirtschaftlich und politisch. Jede 
Erschütterung des internationalen Kredits oder internationalen 
Geldmarktes treibt die im Auslande befindlichen Papiere heim, das 
Inland muß dafür Geld ins Ausland senden. Im Inlande tritt 
Geldmangel ein, der in einem starken Steigen des Zinsfußes seinen 
Ausdruck findet, ja das Ausströmen der Gelder kann selbst die 
Valuta erschüttern. Wenn ein solches Land durch Hinaufschrauben 
des Zinsfußes das Ausströmen des Geldes verhindern will, das kann 
zu dem Resultate führen, daß im Auslande das Vertrauen noch 
mehr erschüttert wird und noch größere Posten von Papieren 
zurückgeschickt werden. Darum ist es für im Auslande stark ver 
schuldete Staaten oft schwierig, den Goldstandard aufrecht zu 
erhalten. 
Wenn aber ein Staat gezwungen ist, im Auslande Kredit zu 
beanspruchen, so ist es nur die allereinfachste und selbstverständ 
liche Klugheitsregel, daß er mit seinen ausländischen Gläubigern 
glimpflich umgehe. Hier kommt namentlich das Problem der 
Oouponsteuer in Betracht. Wenn ein Staat die Couponsteuer ein 
führt, so hat er unbedingt das Recht, dieselbe auch den auslän 
dischen Gläubigern gegenüber anzuwenden. Ein anderes ist es, 
ob die Frage strittig ist, wie sich der ausländische Richter 
verhalten wird ? Es läßt sich kaum das Prinzip aufstellen, daß 
der ausländische Richter die Pflicht hat, fremde Steuergesetze zu 
verteidigen, eher läßt sich das Gegenteil behaupten; vielleicht hat 
er nicht einmal das Recht hierzu. Insofern ist wohl anzunehmen, 
daß das internationale Steuerrecht enger ist, als das internationale
	        
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