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5. Buch. Der Staatskredit.
zu beobachten war, daß sowohl England als Deutschland ein starkes
Streben bekundeten, für ihre Anlehen den amerikanischen Geld
markt zu erobern. So ferne es nur eine falsche Richtung oder
mangelnder Sinn für die Staatsinteressen, daß die Anlehen ins Aus
land wandern, so muß natürlich nach einer Besserung der Verhältnisse
gestrebt werden, und der Staat ist sogar berechtigt, mit etwas douce
violence die öffentliche Meinung eines besseren zu belehren, wenn
der Staatskredit sicher ist, namentlich solche Korporationen, Insti
tute, welche von seiten des Staates große Privilegien genießen,
» kann der Staat zu einer kräftigeren Unterstützung des Staatskredits
nötigen. Zwischen dem Kredit des Staates und der Volkswirtschaft
ist überdies ein so enger Zusammenhang, daß die Banken ihren
eigenen Kredit im Auslande stärken, wenn sie zur Festlegung des
Staatskredits beitragen und nicht mit Gleichgültigkeit zusehen, daß
der Kredit des Staats deterioriert werde und in Abhängigkeit gerate.
Die Abhängigkeit des Staates vom auswärtigen Geldmärkte hat
jedenfalls bedeutende Nachteile, wirtschaftlich und politisch. Jede
Erschütterung des internationalen Kredits oder internationalen
Geldmarktes treibt die im Auslande befindlichen Papiere heim, das
Inland muß dafür Geld ins Ausland senden. Im Inlande tritt
Geldmangel ein, der in einem starken Steigen des Zinsfußes seinen
Ausdruck findet, ja das Ausströmen der Gelder kann selbst die
Valuta erschüttern. Wenn ein solches Land durch Hinaufschrauben
des Zinsfußes das Ausströmen des Geldes verhindern will, das kann
zu dem Resultate führen, daß im Auslande das Vertrauen noch
mehr erschüttert wird und noch größere Posten von Papieren
zurückgeschickt werden. Darum ist es für im Auslande stark ver
schuldete Staaten oft schwierig, den Goldstandard aufrecht zu
erhalten.
Wenn aber ein Staat gezwungen ist, im Auslande Kredit zu
beanspruchen, so ist es nur die allereinfachste und selbstverständ
liche Klugheitsregel, daß er mit seinen ausländischen Gläubigern
glimpflich umgehe. Hier kommt namentlich das Problem der
Oouponsteuer in Betracht. Wenn ein Staat die Couponsteuer ein
führt, so hat er unbedingt das Recht, dieselbe auch den auslän
dischen Gläubigern gegenüber anzuwenden. Ein anderes ist es,
ob die Frage strittig ist, wie sich der ausländische Richter
verhalten wird ? Es läßt sich kaum das Prinzip aufstellen, daß
der ausländische Richter die Pflicht hat, fremde Steuergesetze zu
verteidigen, eher läßt sich das Gegenteil behaupten; vielleicht hat
er nicht einmal das Recht hierzu. Insofern ist wohl anzunehmen,
daß das internationale Steuerrecht enger ist, als das internationale