Full text : Finanzwissenschaft

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5.  Buch.  Der  Staatskredit.

zu  beobachten  war,  daß  sowohl  England  als  Deutschland  ein  starkes
Streben  bekundeten,  für  ihre  Anlehen  den  amerikanischen  Geldmarkt ­
  zu  erobern.  So  ferne  es  nur  eine  falsche  Richtung  oder
mangelnder  Sinn  für  die  Staatsinteressen,  daß  die  Anlehen  ins  Ausland ­
  wandern,  so  muß  natürlich  nach  einer  Besserung  der  Verhältnisse
gestrebt  werden,  und  der  Staat  ist  sogar  berechtigt,  mit  etwas  douce
violence  die  öffentliche  Meinung  eines  besseren  zu  belehren,  wenn
der  Staatskredit  sicher  ist,  namentlich  solche  Korporationen,  Institute, ­
  welche  von  seiten  des  Staates  große  Privilegien  genießen,
»  kann  der  Staat  zu  einer  kräftigeren  Unterstützung  des  Staatskredits
nötigen.  Zwischen  dem  Kredit  des  Staates  und  der  Volkswirtschaft
ist  überdies  ein  so  enger  Zusammenhang,  daß  die  Banken  ihren
eigenen  Kredit  im  Auslande  stärken,  wenn  sie  zur  Festlegung  des
Staatskredits  beitragen  und  nicht  mit  Gleichgültigkeit  zusehen,  daß
der  Kredit  des  Staats  deterioriert  werde  und  in  Abhängigkeit  gerate.
Die  Abhängigkeit  des  Staates  vom  auswärtigen  Geldmärkte  hat
jedenfalls  bedeutende  Nachteile,  wirtschaftlich  und  politisch.  Jede
Erschütterung  des  internationalen  Kredits  oder  internationalen
Geldmarktes  treibt  die  im  Auslande  befindlichen  Papiere  heim,  das
Inland  muß  dafür  Geld  ins  Ausland  senden.  Im  Inlande  tritt
Geldmangel  ein,  der  in  einem  starken  Steigen  des  Zinsfußes  seinen
Ausdruck  findet,  ja  das  Ausströmen  der  Gelder  kann  selbst  die
Valuta  erschüttern.  Wenn  ein  solches  Land  durch  Hinaufschrauben
des  Zinsfußes  das  Ausströmen  des  Geldes  verhindern  will,  das  kann
zu  dem  Resultate  führen,  daß  im  Auslande  das  Vertrauen  noch
mehr  erschüttert  wird  und  noch  größere  Posten  von  Papieren
zurückgeschickt  werden.  Darum  ist  es  für  im  Auslande  stark  verschuldete ­
  Staaten  oft  schwierig,  den  Goldstandard  aufrecht  zu
erhalten.
Wenn  aber  ein  Staat  gezwungen  ist,  im  Auslande  Kredit  zu
beanspruchen,  so  ist  es  nur  die  allereinfachste  und  selbstverständliche ­
  Klugheitsregel,  daß  er  mit  seinen  ausländischen  Gläubigern
glimpflich  umgehe.  Hier  kommt  namentlich  das  Problem  der
Oouponsteuer  in  Betracht.  Wenn  ein  Staat  die  Couponsteuer  einführt, ­
  so  hat  er  unbedingt  das  Recht,  dieselbe  auch  den  ausländischen ­
  Gläubigern  gegenüber  anzuwenden.  Ein  anderes  ist  es,
ob  die  Frage  strittig  ist,  wie  sich  der  ausländische  Richter
verhalten  wird  ?  Es  läßt  sich  kaum  das  Prinzip  aufstellen,  daß
der  ausländische  Richter  die  Pflicht  hat,  fremde  Steuergesetze  zu
verteidigen,  eher  läßt  sich  das  Gegenteil  behaupten;  vielleicht  hat
er  nicht  einmal  das  Recht  hierzu.  Insofern  ist  wohl  anzunehmen,
daß  das  internationale  Steuerrecht  enger  ist,  als  das  internationale
            
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