IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden. 621
Die über das Zustandekommen resp. durch den Einzelnen dem
Staate gegebene Darlehen ausgestellte Urkunde ist der Staats
schuldenbrief. Wo Staatsschuldenbriefe nicht ausgestellt werden,
da erhält der Gläubiger nur eine Bestätigung der geleisteten Ein
zahlung. Der Staatsschuldenbrief lautet etweder auf Namen oder
auf Inhaber. Er besteht aus drei Teilen: den eigentlichen Staats
schuldenbrief (auch Mantel genannt), den Couponbogen und die
Couponanweisung (Talon). Der Staatsschuldenbrief enthält die Be
dingungen des Darlehens, welche für das Rechtsverhältnis maß
gebend sind, der Coupon lautet auf die fällige Zinsenforderung, der
Talon auf einen neuen Couponbogen, wenn die dem Schuldbrief
angefügten Coupons bereits insgesamt eingelöst sind und die Schuld
noch nicht zurückgezahlt ist.
Eine Betrachtung der historischen Entwicklung der Staats
obligationen zeigt, daß im Anfange, als die Anlehen aufgenommen
wurden und zwar zumeist als Anlehen des Souveräns, bloß ein
Schuldbrief ausgestellt wurde, in dem natürlich der Gläubiger und
der Zweck der Schuldaufnahme angegeben wurde. Als es sich
später um größere Beträge handelte, da traten mehrere Bankiers
gewissermaßen eine Koterie zusammen und es wurde dem Haupt
gläubiger die Generalschuldverschreibung übergeben, den übrigen
Teilschuldbriefe. Die weitere Entwicklung führte dann dahin, daß die
Schuldbriefe dem Geldmärkte angeboten wurden, sie wurden infolge
dessen in gewissen gleichen Appoints ausgestellt und in der Schuld
urkunde wurde weder der Gläubiger noch die causa genannt, der
Schuldbrief lautete nicht mehr auf Ordre, sondern auf den Inhaber,
was natürlich die Verkehrsfähigkeit der Papiere außerordentlich
erhöhte. Die Generalschuldurkunde fiel weg. 1 )
8. Zur Aneiferung des Publikums und zur Anspornung der
Bereitwilligkeit des Kapitals wurden verschiedene Modalitäten in
Anwendung gebracht, namentlich in früherer Zeit, welche die Un-
entwickeltheit des Geldmarktes und des Kreditwesens charakteri
sierten. Hier kommen namentlich die sogenannten Prämien-
anlehen, Lotterieanlehen in Betracht. Bei diesen Anlehen
werden die Zinsen zur Auszahlung von Gewinnsten verwendet, ganz
oder zum Teil; im ersten Fall genießen die Gläubiger keine Zinsen,
im zweiten nur bescheidene. Für den Zinsenverlust erhalten die
Gläubiger Ersatz in den Chancen des Spiels. Eine gemilderte Form
des Lotterieanlehens ist jenes, wo nur ein Teil der Zinsen zum
i) Siehe Siebert, Über Entstehung und Entwicklung des öffentlichen Kredits
im Großherzogtum Baden (Schanz, Finanzarchiv, 1918 I).